Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.5
ENTSCHEID
vom 8. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 18. November 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 19. August
2013 reichte A_____ ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt mit dem Begehren ein, dass B_____ zu verpflichten
sei, ihm CHF 2'000.– zu bezahlen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
vom 18. Februar 2014 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt
werden. Mit Klage vom 19. Mai 2014 an das Zivilgericht Basel-Stadt wiederholte
A_____ den im Schlichtungsverfahren gestellten Antrag unter Vorbehalt der
Mehrforderung. Mit der Klageantwort reichte B_____ am 10. September 2014
Widerklage ein, in der er von A_____ die Zahlung von CHF 8'000.–,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Juni 2013, forderte. Das Zivilgericht wies
die Klage und die Widerklage mit Entscheid vom 18. November 2014 ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm CHF 2'000.–
zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die
Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Wird dieser
Streitwert nicht erreicht, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a
ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 10'000.–, so dass
der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 18. November 2014 mit
Beschwerde anfechtbar ist. Zu deren Beurteilung ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
Die Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO
rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Das Beschwerdegericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der
Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Fragen, die sich im
vorliegenden Fall stellen, sind aus den Akten klar ersichtlich und es sind auch
keine Beweise abzunehmen. Deshalb ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der
vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.3 Das
Beschwerdegericht stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen
Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Unter diesen
Voraussetzungen kann die Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt
werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 2 f.), erweist sich die Beschwerde
als offensichtlich unbegründet, weshalb der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts darauf verzichtet hat, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
2.1 Das
Zivilgericht hielt den Sachverhalt folgendermassen fest: Der Beschwerdeführer mache
gegen den Beschwerdegegner einen Anspruch aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Geschäftsführung
ohne Auftrag, „finder’s fee“ und/oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Er
begründe den Anspruch damit, dass er durch die Vermittlung durch C_____ auf
eine Anlagemöglichkeit bei der D_____ AG und der D_____ Ltd. aufmerksam gemacht
worden sei. Er habe diese Anlage seinem Kunden E_____ empfohlen, der
anschliessend eine Anlage getätigt und dabei einen Verlust erlitten habe. Der Beschwerdegegner
sei Präsident des Verwaltungsrats der D_____ AG bzw. der D_____ Ltd. gewesen. Er
habe die Anlage von Kapital mit sich selbst als Treuhänder und anwaltlichem
Rechtsberater angeboten und damit mehrfach gegen schweizerisches Recht
verstossen. Insbesondere habe er eine unzulässige Interessenkollision herbeigeführt,
indem er einerseits den Anlegern als Treuhänder und Rechtsanwalt gedient habe
und andererseits im Interesse seiner Gesellschaften D_____ AG und D_____ Ltd. tätig
gewesen sei. Abschliessend hielt das Zivilgericht fest, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers nur schwer verständlich seien (vgl. Entscheid, E. 1).
2.2 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt.
So würden der „Vertrag des Beschwerdegegners mit der […] Stiftung/E_____“ vom
12. Oktober 2010 und „das Schreiben der D_____ des Beschwerdegegners vom
7. Dezember 2011 an den Zeugen C_____“ nicht dargestellt (Beschwerde, S. 3).
Das Gericht ist
nicht verpflichtet, den Sachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Es darf
sich auf die für den Entscheid massgebenden Tatsachen beschränken (vgl. BGE 133
III 439 E. 3.3 S. 445, mit weiteren Verweisen). Der Beschwerdeführer
unterlässt es darzulegen, weshalb seiner Auffassung nach dieser Vertrag und das
Schreiben der D_____ für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung massgebend
sein sollen. Dies geht auch aus diesen beiden Dokumenten selbst nicht hervor. Damit
bleibt diese Rüge unbegründet.
2.3 Des
Weiteren wendet der Beschwerdeführer gegen die Darstellung seines
Parteistandpunkts durch die Vorinstanz ein, dass die Bedeutung des folgenden Satzes
im angefochtenen Entscheid unklar sei: Das vom Beschwerdeführer beanstandete
Verhalten „habe zu einer unzulässigen Interessenkollision geführt“ (Entscheid,
E. 1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsste es richtig heissen:
„Dieses Verhalten des Beklagten [des Beschwerdegegners] habe zu einer
widerspruchsvollen und zweideutigen Rechtslage geführt“ (Beschwerde, S. 3).
Der Beschwerdeführer
legt zwar dar, wie die Darstellung seiner Meinung nach zutreffend lauten
sollte. Welche Folgen die abweichende Formulierung für die Beurteilung der
geltend gemachten Forderung hat, führt er indessen nicht aus. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, wie die vorgeschlagene Neuformulierung den Ausgang des Forderungsprozesses
beeinflussen könnte. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
2.4 Der
Beschwerdeführer beanstandet am angefochtenen Entscheid sodann in mehrfacher Hinsicht
eine unrichtige Rechtsanwendung (Beschwerde, S. 4–9).
Unter dem Gesichtspunkt
eines vertraglichen Anspruchs (Beschwerde, S. 4) vermag der Beschwerdeführer
nicht nachvollziehbar darzulegen, dass ein solcher Anspruch gegenüber dem
Beschwerdegegner entstanden ist. Wie bereits vor dem Zivilgericht (vgl.
Entscheid, E. 2) lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren
nicht erkennen, dass die Parteien in eine vertragliche Beziehung getreten sind.
Insbesondere ist nicht verständlich, wie ein angebliches „mittelbares Vertragsverhältnis“
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner jenem einen vertraglichen
Anspruch verschafft.
Der
Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend
(Beschwerde, S. 5–8). Das Zivilgericht verneinte einen deliktischen
Anspruch, da es an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Entscheid,
E. 3). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Erwägungen der Vorinstanz.
Seine von ihm diesen gegenübergestellten Ausführungen bleiben indessen
unverständlich. Der Beschwerdeführer bringt sie in keinen Zusammenhang mit dem
vorliegenden Sachverhalt. Insbesondere legt er nicht dar, was für ein Schaden
ihm entstanden ist. Es genügt nicht, darüber zu diskutieren, ob die Auflistung
der absoluten Rechtsgüter „Leben, körperliche, geistige und seelische
Integrität, Persönlichkeit, Eigentum, Besitz und Immaterialgüterrechte“ beispielhaft
oder abschliessend gemeint sein könnte. Der Beschwerdeführer muss mit der
Beschwerde aufzeigen, dass er erstinstanzlich bewiesen hat, dass ihm durch ein
widerrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners kausal ein Schaden entstanden
ist. Des Weiteren muss er darlegen, dass die Vorinstanz diese Anspruchsvoraussetzungen
zu Unrecht verneint hat. Dazu gehört unter anderem, dass der Beschwerdeführer
darlegt und beweist, worin sein Schaden besteht und dass ihm dieser Schaden
durch ein dem Beschwerdegegner zuzurechnendes Verhalten entstanden ist. Dies tat
der Beschwerdeführer mit seinen unverständlichen Ausführungen nicht. Insbesondere
vermag er nicht darzulegen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der
geltend gemachten Forderung das Recht falsch angewandt hat. Dies gilt auch für
die Ausführungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (Beschwerde, S. 9).
2.5 Der
Beschwerdeführer sei schliesslich auf ein offenbar bei ihm entstandenes
Missverständnis hingewiesen. Die Bestimmung des Schadenersatzes, die er nach
Art. 43 OR dem Gericht auferlegen will (vgl. Beschwerde, S. 8), ist
nicht mit der Substantiierung des Schadens zu verwechseln. Die Substantiierung
des Schadens dient dessen inhaltlichen Erfassung. Sie beschreibt den Eintritt
des Schadens und zeigt auf, woraus dieser sich zusammensetzt. Die
Substantiierung obliegt dem nach Art. 8 ZGB beweispflichtigen Kläger.
Lässt sich ein solcher nachvollziehbar dargelegter Schaden nicht ohne Weiteres
in Geld beziffern, kann nach Art. 43 Abs. 1 OR das Gericht die Höhe
des Ersatzes für den eingetretenen Schaden in einem Frankenbetrag schätzen. Vorliegend
legte der Beschwerdeführer nicht dar, dass überhaupt ein Schaden eingetreten
ist. Dadurch kam er der ihm obliegenden Substantiierungslast nicht nach. Für
das Zivilgericht bestand daher kein Anlass, einen Ersatz nach Art. 43 OR
zu bestimmen. Es verneinte den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu Recht.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
richten sich nach § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810). In analoger Anwendung von § 11
Abs. 1 Ziff. 1 GebV wird in der Regel bis das Anderthalbfache der
erstinstanzlichen Gerichtskosten verlangt, vorliegend mithin CHF 750.– (vgl.
AGE BEZ.2014.40 vom 21. Oktober 2014 E. 4). Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung
an den Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da
dem Beschwerdegegner vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.