Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.22
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy
Stephenson, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Michelle Cottier
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ ,
geb […] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteile des Strafgerichts vom
12. Oktober 2012 und des
Appellationsgerichts vom 6. Mai
2014)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 6. Mai 2014 wurde A____ in Bestätigung des Urteils des
Strafgerichts vom 12. Oktober 2012 wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe und Angriffs zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt.
Zudem wurde er in solidarischer Haftung mit B____, C____ und D____ zur Zahlung
von CHF 2‘244.– Schadenersatz und von CHF 2‘500.– Genugtuung verurteilt.
Es wurden ihm die Kosten von CHF 6‘241.75 für das erstinstanzliche sowie von CHF 1‘000.–
für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.
Mit Schreiben
vom 3. Mai 2015 stellt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten. Als Begründung führt er an, er sei aufgrund seiner
Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht in der Lage, die Kosten von insgesamt
CHF 7‘241.75 zu bezahlen. Seinem Schreiben legt er eine Bestätigung der
Sozialhilfe Pratteln bei.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Art. 425 StPO
sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können. Zur Beurteilung
entsprechender Gesuche ist jenes Gericht zuständig, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die
kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt
nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2013.53 vom 24. April
2015; SB.2014.31 vom 24. April 2015). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts
über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die
erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1.).
2.1 Art.
425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe
der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise
ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
425 N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2013.53 vom 24. April 2015 E. 2.1).
2.2 Der
Gesuchsteller ist verheiratet, Vater eines Kindes und sozialhilfeabhängig. Aufgrund
seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse hatte er bereits in den
Verfahren vor erster und zweiter Instanz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger.
Gemäss Bestätigung der Sozialhilfe Pratteln wird die Familie mit einem monatlichen
Grundbetrag von CHF 4‘222.50 unterstützt. Da der Gesuchsteller, der über keine
Berufsausbildung verfügt, einer temporären Erwerbstätigkeit nachgeht, wird der
Grundbedarf jeweils entsprechend gekürzt (vgl. Berechnungsblatt Beilage Sozialhilfe
Pratteln). Diese Informationen lassen den Schluss zu, dass die Familie des
Gesuchstellers nur knapp über dem Existenzminimum lebt. Es ist davon
auszugehen, dass er nicht in der Lage ist und auf absehbare Zeit auch nicht in
der Lage sein wird, die offenen Verfahrenskosten zu begleichen. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten
vollumfänglich zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit Urteilen des Strafgerichts vom 12. Oktober 2012 und des
Appellationsgerichts vom 6. Mai 2014 dem Gesuchsteller auferlegten
Verfahrenskosten werden erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Instruktionsrichter Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.