Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.31
URTEIL
vom 8.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 9. Februar 2015
betreffend Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme
Sachverhalt
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat mit Einzelentscheid vom 9. Februar
2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter anderem die elterliche Obhut
über A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) aufgehoben und sie im Jugendheim
B____ in C____ platziert.
Mit Schreiben
vom 18. Februar 2015 erhob A____ Beschwerde gegen den Entscheid der KESB und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen. Die KESB stellte
mit Eingabe vom 16. März 2015 Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis zum definitiven Entscheid, welcher für den 20. April 2015 vorgesehen
war. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2015 erhielten die Beschwerdeführerin
sowie ihre Mutter Gelegenheit sich zum Sistierungsantrag zu äussern. Im
Weiteren wurden sie darauf hingewiesen, dass ein Entscheid des Verwaltungsgerichts
über die Beschwerde zur vorsorglichen Massnahme vom 9. Februar 2015 kaum vor
dem 20. April 2015 ergehen kann. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass am
Beschwerdeverfahren betreffend den provisorischen Beschluss nach Vorliegen des
definitiven Entscheids kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen wird. Weder die
Beschwerdeführerin noch ihre Mutter haben innert gesetzter Frist zum
Sistierungsantrag Stellung genommen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 1. April 2015 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines definitiven
Entscheides der KESB sistiert.
Die KESB hat am
20. April 2015 schliesslich entschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrechts über die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 b des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) aufzuheben und sie im Jugendheim B____ in C____
unterzubringen. Im Weiteren wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB für die Beschwerdeführerin errichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs bzw.
zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Partei. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses bzw. der
Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen einträgt. Entfällt
das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf die Beschwerde
nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass das
Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.
Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise dann
verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine
rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des
Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (STAMM,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; WULLSCHLEGER/SCHRÖDER, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE
126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom
10. Januar 2007).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18. Februar
2015 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB betreffend die vorsorglichen
Massnahmen erhoben und sinngemäss deren Aufhebung verlangt, da sie keinen Grund
für die Einweisung ins Jugendheim B____ sehe. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass das
Verwaltungsgericht sein Urteil nicht vor Ergehen des definitiven Entscheides
der KESB über den Obhutsentzug fällen wird und die Beschwerde nach deren
Vorliegen wohl als gegenstandslos abgeschrieben werden müsste, da dann kein
aktuelles Interesse an der Überprüfung des provisorischen Obhutsentzuges mehr bestehe.
Mit Entscheid vom 20. April 2015 wurden die angeordneten vorsorglichen
Massnahmen bestätigt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin
aufgehoben und sie im Jugendheim B____ untergebracht. Es liegt somit ein
definitiver Entscheid vor. Mit diesem wurde die provisorische Massnahme abgelöst,
sodass kein Interesse mehr an ihrer Überprüfung besteht. Die Beschwerdeführerin
hat demnach kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung des
vorsorglichen Obhutsentzuges, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen
Kosten zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch
verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.