Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.26
ENTSCHEID
vom 29.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
B_____ Bank
[…]
Kanton Basel-Stadt
4001 Basel, vertreten durch Appellationsgericht
Basel-Stadt,
Zentrales Rechnungswesen
Gerichte, Bäumleingasse 1, 4051 Basel
C_____
[…],
vertreten durch […], Advokat,
[…]
D_____
[…]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
20. April 2015 betreffend Abweisung der Beschwerde vom 18. Februar 2015
Sachverhalt
In der
Pfändungsgruppe Nr. […] wurde am 30. Januar 2015 über die noch nicht abgerechneten
Teile der Kollokationsplan und die Verteilungsliste erstellt. Gleichentags
wurde auch in den Pfändungsgruppen Nr. […] und Nr. […] der Kollokationsplan und
die Verteilungsliste ausgefertigt und den Parteien am 2. Februar 2015
zugesandt. Dagegen erhob A_____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 18. Februar
2015 Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen
diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai
2015 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SG 230.100; EG SchKG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.
1.3 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage
2013, Art. 321 ZPO N 14). Neue Anträge, welche von jenen im vorinstanzlichen
Verfahren abweichen, sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin
ein Verbot neuer Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326
ZPO N 3). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären,
weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig
sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person
an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft
hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73
vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin
in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).
1.4 Die
vorliegende Beschwerde vom 7. Mai 2015 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin
erklärt nicht, warum der vorinstanzliche Entscheid unrichtig ist und setzt sich
mit dessen Begründung in keiner Weise auseinander. Sie legt zudem nicht dar,
inwiefern die vorgenommenen Abrechnungen und Zuteilungen unrichtig sein sollen,
sondern bestreitet ausschliesslich ihre Schuldpflicht für die fraglichen
Betreibungsforderungen. Dazu kommt, dass die Anträge zumindest teilweise –
soweit sie überhaupt verständlich sind – von denjenigen abweichen, welche die Beschwerdeführerin
bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt stellte. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge im
Beschwerdeverfahren jedoch unzulässig. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung
einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren
und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend wird indes umständehalber auf die
Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.