Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.165
URTEIL
vom 3. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,
lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Amt für Mobilität
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 3. Juli 2014
betreffend Parkieren mit
Parkscheibe (blaue Zone) im Bereich der Liegenschaft B____gasse, 4019 Basel
Sachverhalt
Im Kantonsblatt
vom 2. Oktober 2013 publizierte das Amt für Mobilität des Bau- und
Verkehrsdepartements Basel-Stadt die Verkehrsanordnung, wonach die Strassenfläche
im Bereich der Liegenschaft B____gasse in Basel auf einer Länge von 6 Metern
(bisher weisse Parkfelder) neu dem „Parkieren mit Parkscheibe (blaue Zone), mit
Parkkarte 4057 unbeschränkt“ zugewiesen wird. Gegen diese Verkehrsanordnung
erhob der A____ Rekurs an das Bau- und Verkehrsdepartement, welcher mit Entscheid
vom 3. Juli 2014 kostenfällig abgewiesen worden ist.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. und 28. Juli 2014
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt.
Weiter beantragt der Rekurrent, „es sei den Berechtigten des A____ im Bereich
der Liegenschaft Nr. […] in Basel – befristet bis zum rechtskräftigen Bauentscheid
betreffend der Parkplätze – nach wie vor eine unbeschränkte weisse Zone oder
ein anderes Dauerparkierrecht zu gewähren“. Nachdem das Präsidialdepartement
diesen Rekurs mit Schreiben vom 26. August 2014 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hatte, erkannte der instruierende
Gerichtspräsident dem Rekurs wie beantragt vorläufig die aufschiebende Wirkung
zu.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014
nahm die [Gruppierung von Anwohnern] C____ zum Rekurs Stellung. Das Bau- und
Verkehrsdepartement beantragte mit Eingabe vom 25. November 2014 und
damit nach Ablauf der richterlich verfügten Vernehmlassungsfrist die
kostenfällige Abweisung.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 14. Januar 2015 ist das Verfahren auf Antrag des
Rekurrenten sistiert worden. Nachdem die Baurekurskommission dem Verwaltungsgericht
mitgeteilt hatte, dass das bei ihr hängige Verfahren betreffend Bewilligung des
Baus privater Parkplätze des Rekurrenten ausgestellt worden sei, wurde die
Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 13. März 2015 aufgehoben.
Die Verhandlung
des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2015 begann mit einem Augenschein an der B____gasse,
anlässlich dessen sich die Parteien sowie die C____ äussern konnten. Auf Antrag
des Rekurrenten haben die Parteien auf einen förmlichen Vortrag verzichtet. Das
Gericht hat die Sache anschliessend beraten und das Urteil den Parteien
gleichentags mündlich eröffnet. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den §§ 10
und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG).
1.2 Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat
(§ 13 Abs. 1 VRPG). Bei den angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen
handelt es sich – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist
(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 f.) – um funktionelle Verkehrsbeschränkungen
gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;
BGer 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 2.1). Sie regeln
einen konkreten, örtlich begrenzten Sachverhalt, richten sich aber nicht an
einen oder mehrere bestimmte Adressaten, sondern an eine unbestimmte Zahl von
Personen. Das Anfechtungsobjekt ist somit eine Allgemeinverfügung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 923). Für die
Aktivlegitimation zur Anfechtung von Allgemeinverfügungen ist nach ständiger
Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts entscheidend, dass der
Rekurrent in einer besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht und
daher vom angefochtenen Entscheid mehr betroffen ist als ein beliebiger Dritter
oder die Allgemeinheit, womit die unerwünschte Form einer Popularbeschwerde
ausgeschlossen wird (vgl. VGE VD.2009.746 vom 10. November 2010
E. 2.1; VGE 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. 1b). Dabei muss die
rekurrierende Partei eine gewisse Erheblichkeit der eigenen Betroffenheit
substantiieren und belegen können. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von
verkehrspolizeilichen Massnahmen ist diese Voraussetzung etwa bei Anwohnern
einer Strasse erfüllt (vgl. VGE VD.2010.72 vom 15. April 2011
E. 1.2, 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. 1b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 498).
Der Rekurrent
ist Eigentümer der Liegenschaft B____gasse in Basel, wo er ein Ausbildungszentrum
mit Sekretariat betreibt. Er ist durch die Änderung der Verkehrsanordnung
bezüglich der direkt vor seiner Liegenschaft auf der Allmend befindlichen
Parkplätze tangiert und folglich zum Rekurs legitimiert (BGer 2A.70/2007
vom 9. November 2007 E. 2.2). Auf den Rekurs ist daher
einzutreten.
1.3 Drei
Mitglieder der C____ haben am Augenschein vom 3. Juni 2015 teilgenommen. Der Antrag
der C____ auf förmliche Beiladung zum Rekursverfahren wurde jedoch bereits im
Instruktionsverfahren abgewiesen, da ihre Interessen jenen des Rekurrenten
nicht entgegenlaufen. Eine Beiladung gemäss § 14 VRPG setzt nach dem
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts voraus, dass die gesuchstellende Person
im Vergleich zum Rekurrenten gegenläufige Interessen verfolgt (VGE 670/2005 vom
23. August 2005 E. 2.2). Handelt es sich – wie hier – um gleichlaufende
Interessen, kann die Beiladung nicht bewilligt werden.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Danach ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von ihrem Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Ferner ist zu prüfen, ob die allgemeinen
Rechtsgrundsätze beachtet worden sind.
1.5 Das
Bau- und Verkehrsdepartement hat erst nach Ablauf der verfügten Vernehmlassungsfrist
zum Rekurs Stellung genommen. Inwieweit die Eingabe unter Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes überhaupt noch berücksichtigt werden kann, kann
vorliegend offen bleiben, da darin keine grundsätzlich neuen Tatsachen oder
Argumente ins Verfahren eingebracht werden.
2.1 Die
angefochtenen Massnahmen sind funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3
Abs. 4 SVG. Solche können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner
oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung
von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die
Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder
andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus
solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt
und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene
Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen
Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit
und Verhältnismässigkeit zulässig sind (BGer 1C_369/2010 vom 20. Oktober 2010
E. 3.2; 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1; 2A.263/2006
vom 9. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006
E. 3.1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die angefochtene Massnahme im
öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht.
2.2 Art. 3
Abs. 4 SVG räumt den zuständigen Behörden einen Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum ein. Der Natur der Sache nach liegt die Verantwortung für
die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der angeordneten Massnahme dabei in erster
Linie bei den anordnenden Behörden. Ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt
sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen
ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung
der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen, notwendige
Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen
Interessenabwägungen leiten lassen. Den Gestaltungsspielraum der zuständigen
Behörde zu berücksichtigen haben dabei sämtliche Gerichte, also nicht nur das
Bundesgericht, sondern auch die kantonalen Gerichte. Verhielte es sich anders,
würde der Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde beseitigt (BGer 1C_310/2009
vom 17. März 2010 E. 2.2.1).
2.3 Der
Rekurrent bestreitet im Grundsatz das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung
des knappen Parkplatzangebots auf öffentlichem Grund in der Stadt Basel zu
Recht nicht. Die Parkraumbewirtschaftung dient der Optimierung der Parkiermöglichkeiten
für Anwohnerinnen und Anwohner, Detailhandel und Gewerbe und soll den Parkplatzsuchverkehr
in der Stadt reduzieren (vgl. Ratschlag Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel Nr.
11.0675.01 vom 11. Mai 2011, S. 3). Diesem Ziel dient die Umwandlung
der zeitlich unbeschränkt und unentgeltlich nutzbaren weiss markierten
Parkfelder (Art. 48 Abs. 1 sowie Ziff. 4.17 Anhang 2 der
Signalisationsverordnung, SSV) in Parkfelder der blauen Zone (Parkieren mit
Parkscheibe; Art. 48 Abs. 2 sowie Ziff. 4.18 Anhang 2 SSV). Diese
blauen Parkfelder können von der Anwohnerschaft gegen Entrichtung einer Gebühr zeitlich
unbeschränkt genutzt werden, im Übrigen aber besteht eine zeitliche
Beschränkung der Parkierungsdauer von 90 Minuten. Dem entsprechenden
flächendeckenden Konzept in der gegenüber früheren Vorstössen geänderten
Ausgestaltung gemäss Ratschlag Nr. 11.0675.01 hat der Grosse Rat mit
Ausgabenbeschluss (Nr. 11/38/11G) vom 21. September 2011 zugestimmt.
2.4 Der
Rekurrent macht geltend, dass er auf „weisse“ Parkplätze in der Nähe seines
Ausbildungszentrums an der B____gasse angewiesen sei. Zu diesen Räumlichkeiten
müssten regelmässig Personen anreisen. Dabei handle es sich insbesondere auch
um Experten und Ausbilder, die zum Teil nicht im Kanton Basel-Stadt wohnten und
keine Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte erwerben könnten. Das Kaufen
täglicher Besucherinnen- und Besucherparkkarten sei wirtschaftlich nicht
tragbar. Bisher sei das Parkieren auf den weiss markierten Parkfeldern in der B____gasse
möglich gewesen. Nachdem diese bereits früher in die blaue Zone überführt
worden seien und dies nun auch noch mit den drei Parkplätzen vor der Liegenschaft
B____gasse geschehen soll, werde insbesondere das Parkieren für auswärtige
Experten, welche sich längere Zeit im Lokal aufhalten müssten, nicht mehr möglich
sein. Soweit die Vorinstanz dafür halte, diese könnten auch mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln anreisen oder ihr Fahrzeug in einem Parkhaus abstellen, sei
festzustellen, dass es dem Rekurrenten nicht anstehe, kompetenten auswärtigen Experten,
auf die man angewiesen sei, Vorschriften über die Anreisemöglichkeiten zu
machen. Zudem gebe es im Umfeld der B____gasse gar kein öffentliches Parkhaus.
Dieser
Standpunkt ist bereits im Ansatz nicht vollständig nachvollziehbar. Nach der
flächendeckenden Einführung der Parkraumbewirtschaftung, welche es auswärtigen
Automobilistinnen und Automobilisten nur noch gestattet, ihr Fahrzeug entweder
auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abzustellen, oder aber eine Besucherinnen-
und Besucher-, Gewerbe- oder Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte zu erwerben,
mit denen die mit Parkscheibe erlaubten Parkzeiten in der blauen Zone
überschritten werden können, steigt der Parkdruck auf verbleibende
Gratisparkflächen auf öffentlichem Grund. Es ist daher nicht ersichtlich, wie
dem Bedürfnis des Rekurrenten, über Parkierungsmöglichkeiten für seine auswärtigen
Experten verfügen zu können, bei einem Verbleib der strittigen Parkfelder in
der weissen Zone besser entsprochen werden könnte. Wie sich anlässlich des
Augenscheins ergeben hat und von den Vertretern des Rekurrenten auch
zugestanden worden ist, stehen die weiss markierten, streitgegenständlichen
Parkplätze im Verlauf des Tages anreisenden Experten bereits heute nicht mehr
zur Verfügung, da sie jeweils bereits besetzt werden. Dies konnte in der
Vergangenheit nur mit dem vom Rekurrenten selber angebrachten Hinweis, wonach
die Parkplätze für seine Besucher reserviert seien, verhindert werden. Hierfür
fehlte aber eine rechtliche Grundlage.
Auch aus Gründen
der Gleichbehandlung ist eine Ausnahme von der Umwandlung der Parkplätze in die
blaue Zone nicht gerechtfertigt. Von der flächendeckenden Einführung der
Parkraumbewirtschaftung sind alle Gewerbetreibenden auf dem Stadtgebiet
gleichermassen betroffen. Wie der Rekurrent müssen sie infolge der Aufhebung
der weissen Parkplätze alternative Lösungen suchen, wenn sie das Angebot an
blauen Parkfeldern als ungenügend erachten. Es besteht kein Anlass, im Falle
des Rekurrenten anders zu verfahren. So ergibt sich beispielsweise aus den
Äusserungen anlässlich des Augenscheins, dass in einer nahe gelegenen Tiefgarage
für die nächsten 2 bis 4 Jahre Parkplätze zugemietet werden können. Damit wird
eine Möglichkeit genannt, wie der Rekurrent mit zumutbarer privater Initiative sein
Parkplatzangebot sicherstellen kann.
Zudem ist nicht
nachvollziehbar, wieso der Erwerb täglicher Besucherinnen- und Besucherparkkarten
wirtschaftlich nicht tragbar sein soll. Diese kosten CHF 10.– pro Tag
resp. CHF 6.– pro Halbtag (bis 13 Uhr resp. ab 12 Uhr). Geht man von jährlich
maximal 200 Arbeits- resp. Prüfungstagen aus, so ist pro Parkplatz mit
maximalen Parkierkosten von CHF 2‘000.– bis 2‘400.– zu rechnen, soweit
einzelne Besucher und Besucherinnen des Ausbildungszentrums nicht sogar mit
einer Gewerbeparkkarte anreisen können (§§ 8, 14 und 15 der Verordnung über die
Parkraumbewirtschaftung, PRBV).
2.5 Weiter
bringt der Rekurrent vor, dass in den Postleitzahlkreisen 4057 und 4058
mehr Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten (6‘672) verkauft worden seien als
Parkplätze in blauen Zonen (6‘435) zur Verfügung stünden. Zu den Besitzerinnen
und Besitzern von Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten kämen noch die
Verkehrsteilnehmenden, die Parkplätze in der blauen Zone ohne Besitz einer Parkkarte
während der begrenzten Parkdauer benützen würden und von der Vorinstanz
willkürlich unbeachtet geblieben seien. Entgegen der vorinstanzlichen
Feststellung könne daher nicht von einem ausgeglichenen Verhältnis von Angebot
und Nachfrage ausgegangen werden.
Diesbezüglich
ist zunächst festzustellen, dass die Parkkarten keinen Anspruch auf einen Parkplatz
verleihen (§ 3 Abs. 4 PRBV). Ein solcher besteht auch bei Parkfeldern
in der weissen Zone selbstredend nicht. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen,
dass die Parkfelder in der blauen Zone von Automobilistinnen und Automobilisten
mit Parkkarten nicht gleichzeitig benötigt werden. Gerade tagsüber befinden
sich Anwohnerinnen und Anwohner mit entsprechenden Parkkarten mit ihren
Fahrzeugen notorischerweise vielfach an ihrem Arbeitsort in einem anderen
Postleitzahlenkreis. Schliesslich kann der Rekurrent auch aus seiner
Behauptung, dass Anwohnende eine Parkkarte kaufen müssten, aber keinen Platz
fänden, da die Parkfelder ständig besetzt wären, nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da er gar nicht als Anwohner betroffen ist. Aus der
Angebots-Nachfrage-Relation, auf die sich der Rekurrent beruft, kann er daher
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.6 Zu
keiner anderen Abwägung führt auch der Umstand, dass der Rekurrent als
Alternative für die streitgegenständlichen Parkfelder wiederum die Errichtung
von Parkplätzen im Hinterhof der Parzelle vorsieht, die über die D____gasse
erschlossen würden. Inwieweit die Interessen der davon betroffenen Mitglieder
der C____ dadurch tangiert werden, wird Sache der Beurteilung des
entsprechenden Baubegehrens sein. Dies gilt umso mehr, als die mit Schreiben
der C____ vom 9. Oktober 2014 vorgeschlagene Lösung, wonach der
Rekurrent die drei streitgegenständlichen Parkplätze „bis längstens 2049
im Baurecht“ soll mieten können, weit über den Streitgegenstand hinausgeht.
Dieser Vorschlag kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.
2.7 Schliesslich
ist auch nicht ersichtlich, auf welcher strassenverkehrsrechtlichen Grundlage
dem Rekurrenten „ein anderes Dauerparkierrecht“ eingeräumt werden könnte. Der
diesbezüglich von der C____ eingebrachte Weg ist in einem gänzlich anderen
Verfahren zu verfolgen. Er ist nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstands.
Weiter macht der
Rekurrent eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes im öffentlichen Recht
geltend.
3.1 Zur
Begründung bezieht er sich auf eine Vereinbarung mit der C____, die unter
Vermittlung einer kantonalen Behörde zustande gekommen sei.
Zur Verbesserung
der Parkiersituation habe ihm das Bauinspektorat auf entsprechendes Baubegehren
hin mit Bauentscheid vom 9. Januar 2003 die Errichtung von sechs
Parkplätzen auf dem von der D____gasse her erschlossenen Hinterhof der Parzelle
an der B____gasse bewilligt. Diese Bewilligung sei von der C____ angefochten
worden. In der Folge sei auf Vermittlung der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei
am 18. März 2003 eine einvernehmliche Lösung zustande gekommen. Dabei
habe die Verkehrsabteilung vorgeschlagen, entlang der B____gasse auf
5 Stunden begrenzte Parkplätze neu zu schaffen. Zudem habe die
Verkehrsabteilung vorgeschlagen, die streitgegenständlichen drei weissen
Parkplätze vor seiner Liegenschaft zu schaffen. Darauf habe er auf die
Durchsetzung des Bauentscheids vom 9. Januar 2003 verzichtet. Der
angefochtene Entscheid verletze nun dieses Vertrauen, da er auf Veranlassung der
Behörden auf den Bauentscheid verzichtet habe und nun über gar keine Parkplätze
verfüge.
3.2 Art. 9
BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (VGE VD.2008.679
vom 17. März 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2A.279/2006
vom 26. Februar 2007 E. 3.3; ZBl 98 (1997) S. 272 ff.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626 ff.;
Sameli, Treu und Glauben im
Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.).
3.3 Zum
Beleg seiner Argumentation bezieht sich der Rekurrent auf das von ihm selber
verfasste Kurzprotokoll vom 19. März 2003. Darin wird eine
Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und der C____ protokolliert, wonach dem
Vorschlag der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei, entlang der B____gasse auf
einer Länge von 62 Metern beidseits neue Parkfelder mit einer auf maximal fünf Stunden
begrenzten Parkdauer (Montag bis Freitag) für insgesamt 12 Personenfahrzeuge zu
schaffen, zugestimmt werde. Überdies werde auf Parkplätze und einen Zugang zum
Gebäude des Rekurrenten für Motorfahrzeuge via D____gasse verzichtet. Die
Kantonspolizei war nach der vom Rekurrenten selber gewählten Formulierung nicht
Partei dieses Vergleichs. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich das
Gemeinwesen mit seinem Vorschlag selber hat binden wollen und die Parteien der
Vereinbarung von einer solchen Bindung haben ausgehen können. Der Vorschlag
konnte daher beim Rekurrenten zum vornherein nicht die Erwartung auslösen, dass
die gestützt darauf angeordnete Parkierordnung auf unbeschränkte Zeit
unveränderten Bestand haben würde.
Weiter hat die Vorinstanz
zutreffend darauf hingewiesen, dass die drei streitgegenständlichen Parkfelder
gemäss dem eigenen Protokoll des Rekurrenten gar nicht Teil des Vorschlags der
Kantonspolizei gewesen sind, auf dessen Grundlage er mit der C____ den Rückzug
des Baubegehrens für Parkplätze auf dem Hinterhof seiner Liegenschaft
vereinbart hat.
Schliesslich ist
festzustellen, dass die drei streitgegenständlichen Parkfelder gar nicht
aufgehoben, sondern bloss dem mit der Parkraumbewirtschaftung allgemein beschlossenen
neuen Parkregime angepasst werden. Dieses neue Regime hat nach dem oben
Gesagten so oder anders Auswirkungen auf die Benützung der drei streitgegenständlichen
Parkfelder.
Zusammenfassend
ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch die angefochtene Verkehrsanordnung
in seinem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen verletzt sein sollte.
Schliesslich
ergibt sich auch nichts anderes aus der zeitlichen Begrenzung des Antrages auf
den Zeitraum „bis zum rechtskräftigen Bauentscheid betreffend der Parkplätze“.
Der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der rückwärtigen Parkplätze
auf der eigenen Parzelle des Rekurrenten ist ungewiss. Zudem kann es aufgrund
der oben relativierten Interessenlage auch nicht angehen, die Umsetzung der
Parkraumbewirtschaftung aufzuschieben.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-
und Verkehrsdepartement und der C____ schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.