Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.37
URTEIL
vom 24.
Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] 1983, von
Griechenland,
alias B____, [...] 1983, von
Serbien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1983, von Griechenland, alias B____, geb. [...] 1983, von Serbien, wurde am 22.
Juli 2015 um 11.25 Uhr im Zug EC 50 von Domodossola nach Basel durch eine
zivile Einheit des Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen und festgenommen,
nachdem sie sich mit einem totalgefälschten griechischen Reisepass ausgewiesen
hatte. In Basel angekommen, wurde sie der Kantonspolizei übergeben. Auch die
von ihr mitgeführte griechische Identitätskarte und der griechische Führerausweis
erwiesen sich als Totalfälschungen. Das Migrationsamt hat am 23. Juli 2015 A____
aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für drei Monate bis 21.
Oktober 2015 über sie verfügt und sie der Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger
Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen überwiesen. Die
Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich
einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Beurteilte hat sich mit einem totalgefälschten griechischen Reisepass
ausgewiesen; auch die von ihr mitgeführte griechische Identitätskarte und der
griechische Führerausweis erwiesen sich als Totalfälschungen. Von der
Grenzwache darauf angesprochen, hat sie daran festgehalten, dass die Dokumente
echt seien, ebenso zunächst gegenüber dem Migrationsamt anlässlich der
Einvernahme vom 23. Juli 2015. Erst im Verlaufe dieser Befragung räumte sie
ein, B____ zu heissen, am [...] 1983 geboren und von Serbien zu sein. Diese
Identität ist nicht gesichert; immerhin hat sie am Ende der Befragung ihre
Mutter in Belgrad angerufen, die dem Sachbearbeiter des Migrationsamts eine
Geburtsurkunde der Beurteilten mailen will, und anlässlich der heutigen
Verhandlung hat die Beurteilte diese Identität bestätigt. Jedenfalls macht die
Beurteilte zu ihrem Aufenthalt wenig glaubhafte, nicht überprüfbare und teils
widersprüchliche Angaben. So sei sie mit ihrem serbischen Reisepass in die
Schweiz eingereist, den sie dann weggeworfen habe. Dies ist schwer nachvollziehbar,
berechtigt sie dieser Pass doch zu 90 Tagen bewilligungsfreiem Aufenthalt, die
gefälschten griechischen Dokumente hingegen zu gar nichts. Eingereist sei sie
am letzten Freitag im Juni 2015 und habe in Zürich, Basel und Olten in Hotels
übernachtet. Dies ist kaum glaubwürdig, kennt sie doch weder Namen noch
Standorte dieser Hotels, und Belege kann sie keine vorweisen. Bezahlt habe sie die
Hotels in bar, allerdings beläuft sich ihre Barschaft auf gerade einmal CHF
111.95 und EUR 2.73, eine Kreditkarte hat sie nicht, und sie hat anlässlich der
heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, sie hätte noch 2 - 3 Tage in Basel
bleiben wollen, um nachher nach Serbien zurückzukehren – dafür hätte ihre
Barschaft jedoch nicht gereicht. Kaum zu glauben ist auch der Umstand, dass sie
in Serbien in einem Kiosk gearbeitet haben und dabei genügend verdient haben
will, um in der Schweiz während nunmehr dreier Wochen in Zürich, Basel und
Olten logieren zu können und sich die gefälschten Dokumente für CHF 1'000.–
leisten zu können – Gemäss ihren heutigen Angaben hat sie dort während eines
Jahres gearbeitet und monatlich CHF 300.– verdient. Schliesslich erstaunt, dass
sie in der Schweiz keine Bekannte haben will, dennoch aber ein U-Abo des TNW
Nordwestschweiz für den Monat Juli gelöst hat. Insgesamt ergibt sich das Bild,
dass die Beurteilte mit den gefälschten Dokumenten ihre Identität verschleiert
hat und dass ihre Identität und Herkunft sowenig geklärt ist wie ihre Angaben
über ihren bisherigen Aufenthalt in der Schweiz für bare Münze genommen werden
können; ihr Verhalten deutet darauf hin, dass sie es auf dauerhaften illegalen
Aufenthalt angelegt hat. Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Auch ist zu
befürchten, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug nicht
zur Verfügung halten, sondern ihren illegalen Aufenthalt weiterführen würde.
Ohne gültige Dokumente ist die Beurteilte auch nicht berechtigt, im
Schengenraum weiterzureisen. Zu sichern ist somit zunächst einmal ihre Identität.
Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der
Wegweisungsvollzug nach Serbien ist rechtlich und tatsächlich möglich und
zumutbar. Die Beurteilte ist immerhin reisewillig und möchte so schnell wie
möglich in ihre Heimat zurückkehren. Die für drei Monate angeordnete
Ausschaffungshaft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Allerdings wurde die Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung auch mündlich
auf die Praxis des Appellationsgerichts hingewiesen, wonach eine Einzelhaft nur
bis zu einer Dauer von ca. einem Monat als zulässig betrachtet wird (VGE
AUS.2013.7 vom 27. Februar 2013 E. 2.3).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____, alias B____ angeordnete
Ausschaffungshaft bis 21. Oktober 2015 ist rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde der Beurteilten am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.