Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.93
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____ ,
geb. […] 1999 Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
c/o Stiftung B____, […]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstr. 14, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 22. Juni 2015
betreffend Aufhebung der
Beobachtung
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (geb. […] 1999) ein Strafverfahren
wegen Angriffs. A____ wird beschuldigt, sich am 15. März 2015 auf dem St. Jakob-Gelände
in Basel an einer „Abrechnung“ gegen einen Jugendlichen beteiligt zu haben,
wobei er einen Baseballschläger mitgeführt habe. Am 17. März 2015 wurde er in
Polizeigewahrsam genommen. Mit Verfügung vom 19. März 2015 ordnete die
Jugendanwältin über A____ eine stationäre Beobachtung gemäss Art. 9 des Jugendstrafgesetzes
(JStG) an. Seit dem 26. März 2015 befindet sich A____ zu diesem Zweck im
Aufnahmeheim der Stiftung B____.
Eine vom Vater des
Beschwerdeführers gegen die Anordnung der stationären Beobachtung geführte
Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2015 ab
(AGE BES.2015.50). An jenem Verfahren hatte sich auch A____ beteiligt. Der
Entscheid wurde ihm ebenfalls eröffnet.
Mit Eingabe vom
12. Juni 2015 ersuchte A____ die Jugendanwaltschaft um Aufhebung der
stationären Beobachtung und Entlassung in die Obhut seiner Familie. Dieses
Gesuch wies die Jugendanwaltschaft mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab. Gegen
diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2015, mit
welcher der Beschwerdeführer an seinen Begehren festhält. Gleichzeitig
beantragt er, die Beschwerdeeingabe sei an das Jugendgericht zur Entscheidung
weiterzuleiten. Die Jugendanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung vom 3.
Juli 2015 auf Abweisen der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
einer stationären Beobachtung unterliegt gemäss Art. 39 Abs. 2 der
Jugendstrafprozessordnung (JStPO) der Beschwerde. Dasselbe Rechtsmittel kann
gegen ein abschlägiges Gesuch um Entlassung aus der stationären Beobachtung
ergriffen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat ein entsprechendes
Überprüfungs- bzw. Entlassungsverfahren auf dem allgemeinen Beschwerdeweg zu
erfolgen (Hug/Schläfli, in: Basler
Kommentar zur StPO und JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 3). Zuständig ist nach
Art. 39 Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz, also das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und § 17 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung). Lediglich für die
Überprüfung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergibt sich ein anderer
Rechtsmittelweg (Art. 39 Abs. 3 JStPO). Vorsorgliche
jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen sind nicht als Untersuchungshaft zu
verstehen (BGE 137 IV 7). Dass eine stationäre Massnahme von
beträchtlicher Dauer sein kann, ist vom Gesetzgeber gewollt. Im Unterschied zur
Untersuchungshaft, die von der Untersuchungsbehörde für maximal sieben Tage
angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht für jeweils einen Monat verlängert
werden kann, hat der Gesetzgeber für die stationäre Beobachtung auf die
Festsetzung einer zeitlichen Limite verzichtet (Hug/Schläfli,
a.a.O.). Soweit sich die Verteidigung auf
Verfahrensvorschriften beruft, die zur Überprüfung von Untersuchungshaft
gelten, wie etwa auf Entscheidungsfristen, geht ihre Argumentation fehl. A____
ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss
Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Nach
Art. 9 JStG hat die Behörde die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für
eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der persönlichen Verhältnisse
zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine ambulante oder stationäre Beobachtung
anordnen. Wie das Appellationsgericht mit seinem Entscheid BES.2015.50 vom 8.
Mai 2015 festgehalten hat, ist dies vorliegend zu Recht geschehen.
2.2 Es
ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass mit den erfolgten Explorationen der
Zweck der stationären Beobachtung erfüllt worden ist. Inzwischen liegen ein
Standortprotokoll des B____ sowie die Ergebnisse von Abklärungen in der Schule
(Klassenlehrer, Schulsozialarbeiterin), beim Kinder- und Jugenddienst und bei den
Eltern vor. Auch eine Abklärung zu beruflichen Perspektiven wurde getätigt. Das
blosse Abwarten der Eröffnung des jugendpsychiatrisch-forensischen Gutachtens sowie
der pädagogischen Empfehlungen des B____ fällt nicht mehr unter den Beobachtungszweck
von Art. 9 JStG. Auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Möglichkeit der
Beobachtung, ob A____ die Bedingungen für Vollzugslockerungen erfüllt oder sich
darin bewährt, dürfte nicht mehr unter den Beobachtungszweck fallen.
Andernfalls würde sich jeder Aufenthalt selbst laufend rechtfertigen, weil jede
Person in einer geschlossenen Anstalt einer gewissen Beobachtung, etwa hinsichtlich
disziplinarischen Verhaltens, unterliegt.
2.3 Augenfällig
ist jedoch, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Schutzmassnahme,
namentlich einer (vorsorglichen) Unterbringung gemäss Art. 15 JStG, zum
jetzigen Zeitpunkt erfüllt sind. Gemäss Art. 15 JStG ordnet die urteilende
Behörde die Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des
Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden (Abs. 1). Erforderlich für die
Anordnung ist zudem, dass die Unterbringung für den persönlichen Schutz oder
für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist
(Abs. 2 lit a), oder dass sie für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung
durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 lit. b). Eine vorübergehende Unterbringung
kann, im Sinne einer Sofortmassnahme, auch angeordnet werden, ohne dass hierfür
bereits ein Gutachten vorliegt (Gürber/Hug/Schläfli,
in: Basler Kommentar zum StGB/JStG, 3. Auflage 2013, Art. 5 JStG N
12 und Art. 15 JStG N 12).
Die
Jugendanwaltschaft bringt die Gründe für die Anordnung einer vorübergehenden
Unterbringung mit ihrer Stellungnahme materiell vor. Zudem ist auf die Einträge
des Journals über die Persönlichkeitsabklärung zu verweisen. Die Anordnung
erweist sich als erforderlich, weil vom Beschwerdeführer derzeit noch eine schwere
Gefährdung Dritter ausgeht. Am 7. April 2015 schlug der wegen eines Gewaltdelikts
bezichtigte Beschwerdeführer, der mit 16 Jahren schon mehrfach strafrechtlich
in Erscheinung getreten war, während der Beobachtungsphase einem anderen
Jugendlichen mit der flachen Hand ins Gesicht, nachdem er diesen Jugendlichen
zuvor noch als Sohn Hitlers beschimpft hatte. Vom 4. Mai 2015 datiert der
Eintrag, dass der Beschwerdeführer aggressiv und reizbar sei und sich über
andere Jugendliche lustig mache. Am 25. Juni 2015 ist dem Journal zu entnehmen,
dass A____ am Vortag einen neu eingetretenen Jugendlichen provoziert habe.
Solche Einträge lassen zwischenzeitlich erzielte, ebenfalls dokumentierte, Fortschritte
als noch fragil erscheinen. Weitere leichtfertige Gewaltausbrüche gegen Dritte
lassen sich bei dieser Ausgangslage noch nicht ausschliessen. Weiter ist dem
Journal zu entnehmen, dass sich die Aufarbeitung des Delikts als sehr schwierig
gestalte. Sobald A____ mit Erwachsenen über Probleme, Vergangenes oder die
Delikte sprechen müsse, verschliesse er sich. Die Bedenken, die das
Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 8. Mai 2015 hinsichtlich
einer Rückkehr in das – bis heute unveränderte – familiäre Umfeld aufgeführt
hat, bestehen fort (BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.2. und 4.3). Der nötige
Rahmen für die weitere notwendige Entwicklung kann A____ zuhause – trotz guten
Willens der Grossfamilie – zurzeit nicht geboten werden. Der Beschwerdeführer
bedarf einer Aufmerksamkeit, Begleitung und Führung, die weit über das
hinausgeht, was ihm zuhause zukommen kann. Dies gilt auch im Hinblick auf seine
schulische und berufliche Entwicklung. A____s schulischer Erfolg war vor seinem
Aufenthalt im B____ durch regelmässige Absenzen und mangelnde Kooperation
ernsthaft gefährdet (vgl. Entscheid vom 8. Mai 2015, E. 4.2 und 4.3). Im Rahmen
seines Aufenthalts im B____ gelang ihm nun der Schulabschluss. Zudem wird er von
Betreuern des B____ bei der Suche nach Schnupperstellen und einem Praktikum unterstützt.
Der Aufenthalt im B____ ist unter diesem Titel weiterhin gerechtfertigt und
noch klar verhältnismässig.
2.4 Da
die anordnende Behörde und der Rechtsmittelweg identisch sind, erwächst dem
Beschwerdeführer auch kein Nachteil daraus, dass die vorsorgliche Schutzmassnahme
nicht ausdrücklich als solche angeordnet worden ist.
Die Beschwerde
ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 3 Abs. 1 JStPO). Aus
den Akten ergibt sich, dass die Familie des Beschwerdeführers von der
wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe abhängig ist. Dem
Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten. Dem
unentgeltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren
ein geschätzter Aufwand von 6 Stunden zu CHF 200.– zu vergüten,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST. Ein weiteres Beschwerdeverfahren
in nächster Zukunft wird allerdings nur dann unentgeltlich bleiben können,
falls es nicht als aussichtslos bezeichnet werden müsste.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben
Dem Rechtsvertreter von A____, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).