Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.38
URTEIL
vom 7.
August 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] [...], von
Rumänien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. August 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Rumänien, wurde erstmals am 18. Juli 2014 von der Kantonspolizei festgenommen,
als er dabei betroffen worden war, zusammen mit einem rumänischen Komplizen 190
Packungen gestohlener Zigaretten zu verkaufen. Am 17. November 2014 nahm ihn
die Kantonspolizei erneut fest, nachdem er zusammen mit zwei rumänischen
Komplizen Parfümflaschen aus einem Laden gestohlen hatte. Ein drittes Mal nahm
ihn die Kantonspolizei am 12. Januar 2015 fest, nachdem er zusammen mit einem
rumänischen Komplizen zwei Lederjacken und vier Jeanshosen aus einem Laden
gestohlen hatte. Das Strafgericht sprach A____ mit Urteil SG.2015.87 vom 24.
Juni 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der
geringfügigen Hehlerei, des Hausfriedensbruchs und der Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft, 2 Tagen Polizeigewahrsams und
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Januar 2015, sowie zu einer
Busse von CHF 300.–. Am 25. Juni 2015 wies ihn das Migrationsamt aus der
Schweiz weg. Am 2. Juli 2015 wurde ihm das vom Staatssekretariat für Migration
(SEM) verfügte Einreiseverbot, gültig bis 28. Juni 2018, eröffnet, was er unterschriftlich
quittierte. Am 3. Juli 2015 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und
vom Migrationsamt schriftlich aufgefordert, die Schweiz gleichentags zu verlassen.
Am 7. Juli 2015 nahm ihn die Kantonspolizei Luzern vorläufig fest, tags darauf
wurde er der Kantonspolizei Basel-Stadt zugeführt. Am Tag der Zuführung forderte
ihn das Migrationsamt schriftlich auf, sich um Reisepapiere zu bemühen und
innert 48 Stunden die Schweiz zu verlassen, und stellte ihm widrigenfalls die
Anordnung ausländerrechtlicher Haft in Aussicht; er wurde aus der Haft
entlassen. Die Kantonspolizei nahm A____ am 4. August 2015 an der Webergasse
erneut fest. Am 5. August 2015 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz
weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft für drei Monate bis 3. November 2015
verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 5. August 2015
der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und bestraft mit Freiheitsstrafe
von 45 Tagen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde am 5. August 2015 aus der Schweiz weggewiesen; die Verfügung
wurde ihm eröffnet. Diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AuG ist somit
gegeben.
2.2 Das
Migrationsamt stützt die Haftverfügung auf die Missachtung eines Einreiseverbots.
Am 2. Juli 2015 wurde ihm das vom Staatssekretariat für Migration (SEM)
verfügte Einreiseverbot, gültig bis 28. Juni 2018, eröffnet, was er
unterschriftlich quittiert hat. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt
vom 5. August 2015 habe er die Schweiz am 8. Juli 2015, nachdem er von Luzern
nach Basel überführt worden war, verlassen. Anlässlich der heutigen Verhandlung
hat er bestätigt, dass er nach Italien, dann nach Frankreich (Mulhouse) gereist
sei, wo er eine Stelle auf dem Bau in Schwarzarbeit angetreten habe. Er habe in
zwei Wochen 1‘060 Euro verdient. Am Tag seiner erneuten Verhaftung, also am 4.
August 2015, sei er wieder in die Schweiz eingereist. Er sei
"besoffen" gewesen. Er sei wegen den Prostituierten nach Basel
gekommen. Seine Freundin B____ – ihren Nachnamen kennt er nicht, jedoch hat er
heute ihre Telefonnummer bekannt gegeben – hier sei hochschwanger, er bekomme
Zwillinge. Ausserdem habe er seinem Freund zeigen wollen, wo die Prostituierten
seien, er kenne sich im Rotlicht aus. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat
der Beurteilte allerdings angegeben, seine schwangere Freundin befinde sich in
Ungarn, aber er habe sich in Basel mit deren Schwester treffen wollen, um ihr
Geld zu geben. Was nun genau zutrifft, kann offen bleiben. Dass der Beurteilte
damit das Einreiseverbot missachtet hat, ist jedenfalls erstellt.
Ob weitere
Haftgründe vorliegen, kann damit offen gelassen werden.
2.3 Zu
bedenken ist indessen, dass der Beurteilte Angehöriger eines Schengen-Staates
ist und damit in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Grundsätzlich
gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
sowie die Zwangsmassnahmen subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch für
die Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familienangehörige (Art. 2 Abs. 2 und
3 AuG; AUS.2012.38 vom 22. Juni 2012 m.w.H.). Einreiseverbote und Wegweisungsverfügungen
stellen Fernhaltemassnahmen dar und müssen somit nicht nur gestützt auf Art. 67
AuG, sondern auch unter dem – strengeren – Aspekt von Art. 5 Anhang I des
bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA) gerechtfertigt
sein (AGE AUS.2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2; Marc
Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64
N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6).
2.3.1 Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) begründet das Einreiseverbot damit, dass
der Beurteilte vom Strafgericht wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
Hehlerei, geringfügiger Hehlerei, Hausfriedensbruchs und Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden
sei. Es bestehe damit ein grosses öffentliches Interesse an einer Fernhaltung
der betroffenen Person. Damit sei auch die geforderte gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft (Sicherheit
und Ordnung) gegeben. Auch wenn der Beurteilte im Strafvollzug zu keinen
Beanstandungen Anlass gegeben habe – was allgemein erwartet werde –, könne
heute trotz des Strafvollzugs nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt
werden, dass er sich in Zukunft in Freiheit regelkonform verhalten werde. Eine
Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund
der schweren Delikte habe der Beurteilte dies während längerer Zeit in Freiheit
und ausserhalb der Schweiz zu belegen. Es sei ihm als EU-Bürger ohne weiteres
zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen,
dass er seine Lehren gezogen habe und willens und fähig sei, die volle
Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Der Beurteilte könne sich damit für
die Dauer des Einreiseverbots mit Bezug auf einen Aufenthalt in der Schweiz
nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Er habe die Schweiz
unverzüglich zu verlassen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an
künftig kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den
Akten, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht
worden.
Ob
diese Begründung den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann im vorliegenden
haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, sondern wäre im Beschwerdeverfahren
durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gewesen; die 30-tägige Beschwerdefrist
der am 2. Juli 2015 eröffneten Verfügung ist inzwischen abgelaufen; auch wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Nur wenn der
Wegweisungsentscheid – und damit auch die Einreisesperre, auf die sich vorliegend
die Haftverfügung stützt – offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich
bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden
(BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.). Selbst angesichts der
strengen Praxis des EuGH und des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA kann
dies vorliegend nicht gesagt werden, ist doch die erwähnte Verurteilung durch
das Strafgericht belegt. Auf das Einreiseverbot ist somit abzustellen, und der
Haftgrund von dessen Missachtung ist somit gegeben.
2.3.2 Das Migrationsamt begründet die
Wegweisungsverfügung damit, dass die weitere Anwesenheit des Beurteilten in der
Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere
oder äussere Sicherheit darstelle. Er sei vom Strafgericht mit dem vorstehend
zitierten Urteil verurteilt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es
sich beim Beurteilten um einen Kriminaltouristen ohne Bezug zur Schweiz handle.
Er halte sich einzig und allein in der Schweiz auf, um Delikte zu begehen.
Ob
diese Begründung den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann im vorliegenden
haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, sondern wäre im Beschwerdeverfahren
durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu prüfen; die Beschwerdefrist von
5 Arbeitstagen der am 5. August 2015 eröffneten Verfügung läuft zwar noch; indessen
kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Nur wenn der
Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw.
nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden (BGer
2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.). Selbst angesichts der strengen
Praxis des EuGH und des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA kann dies vorliegend
nicht gesagt werden, ist doch die erwähnte Verurteilung durch das Strafgericht
belegt. Auf die Wegweisungsverfügung ist somit abzustellen.
2.4 Der
Beurteilte hat grundsätzlich die Wahl, in welches Land er ausgeschafft werden
will (Art. 69 Abs. 2 AuG). Der Beurteilte wünscht nach Frankreich auszureisen.
Seine Reisepapiere befänden sich in einem Hotel in St. Louis, jedoch könne ihm
sie niemand bringen. Damit verfügt er über keinen Reisepass und keine
Identitätskarte, sodass ihm die Ausreise in einen anderen als seinen
Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L 158/77 vom
30.4.2004]); Abklärungen des Migrationsamtes haben überdies ergeben, dass der
Beurteilte in Frankreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Sein
italienischer Permesso di soggiorno befinde sich den Angaben des Beurteilten
zufolge in einem Hotel in St. Louis / Frankreich, er habe jedoch niemanden, der
ihm diesen organisieren könnte, was somit auch nicht weiterhilft; die italienischen
Behörden haben auf Nachfrage des Migrationsamtes einen Aufenthaltstitel des Beurteilten
nicht bestätigt. Eine Ausschaffung nach Rumänien ist rechtlich sowie tatsächlich
möglich und zumutbar.
Das Migrationsamt
wird die notwendigen Schritte für den Wegweisungsvollzug umgehend in die Wege
leiten. Das Beschleunigungsgebot ist zum jetzigen Zeitpunkt gewahrt.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend. Dass der Beurteilte sein Auto beim Claraplatz parkiert haben will,
steht der Haft nicht entgegen; er wird das Entfernenlassen des Fahrzeugs
organisieren müssen. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate angeordnete
Ausschaffungshaft recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 3. November 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.