Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.55
ENTSCHEID
vom 24. August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Jeremy Stephenson, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
zurzeit […]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 13. November 2013
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das
Appellationsgericht (Ausschuss) mit Urteil vom 13. November 2013 ein gegen A____
am 11. März 2013 ergangenes Urteil des Strafgerichts, in welchem
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23‘551.95 angefallen sind, bestätigt und diesem
auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1‘200.– auferlegt
hat,
dass A____
am 26. Juni 2015 mit Hilfe des Sozialdienstes der Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten, eventualiter
um Stundung derselben, gestellt hat,
dass Forderungen
aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt
oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der
zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 6; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 425 N 2),
dass zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig
ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten
festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe
einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73
vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),
dass für den Erlass oder die Stundung die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint,
namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das
finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 5),
dass der Gesuchsteller seit dem 1. März 2010 durch
die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden ist, wobei sich aus den Akten
ergibt, dass er zur Tatzeit im Oktober 2012 wenig Aussichten auf eine Ablösung
von dieser hatte,
dass er gemäss dem im Strafverfahren erstellten
Gutachten an einer schweren psychischen Störung leidet, weshalb die ihm
auferlegte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu Gunsten einer stationären
psychiatrischen Behandlung aufgeschoben worden ist,
dass er sich zurzeit im Vollzug der Massnahme
befindet und er gemäss Angaben der Sozialarbeiterin der UPK für seinen
monatlichen Lebensunterhalt ein geringes Taschengeld der Sozialhilfe Basel-Stadt
erhält,
dass ihm nach dem Gesagten eine Begleichung der
Gerichtskosten weder während der Dauer der Massnahme noch nach seiner
Entlassung aus dieser möglich ist,
dass es sich bei dieser Situation rechtfertigt,
dem Gesuchsteller sämtliche Kosten des Strafverfahrens zu erlassen,
dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die A____
mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. November 2013 auferlegten Verfahrenskosten
in Höhe von insgesamt CHF 24‘751.95 werden erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer