Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.28
ENTSCHEID
vom 23. September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
wohnhaft bei der Mutter, Klägerin
C____,
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Dezember 2014
betreffend Entscheidänderung
Sachverhalt
B____, geboren
am [...], (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ist die Tochter der nicht
miteinander verheirateten Eltern C____, geboren am [...], und A____, geboren am
[...] (nachfolgend: Berufungskläger). Sie lebt seit Juli 2014 mit ihrer Mutter
in [...] (Deutschland). Mit vormundschaftsbehördlich genehmigtem Unterhaltsvertrag
vom 12./19. August 2008 verpflichtete sich der Berufungskläger zur Leistung
monatlicher Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von CHF 430.– bis zum
6. Altersjahr, von CHF 580.– bis zum 12. Altersjahr und von
CHF 730.– bis zur Volljährigkeit des Kindes, jeweils zuzüglich
Kinderzulagen, dies auf der Grundlage eines Basiseinkommens von CHF 3‘840.–
bei einem vollen Arbeitspensum. Mit Urteil des Zivilgerichts vom 12. August
2010 wurde eine Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung durch eine neue
Vereinbarung der Eltern vom 9. August 2010 gerichtlich genehmigt. Damit
wurde der gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeitrag auf CHF 380.– ab
Februar 2010, auf CHF 500.– ab dem vollendeten 10. Altersjahr und auf
CHF 650.– ab dem vollendeten 14. Altersjahr bis zur Volljährigkeit
festgesetzt, jeweils zuzüglich Kinderzulagen und unter Vorbehalt von Art. 277
Abs. 2 ZGB.
Mit Klage vom
22. Mai 2014 beantragte die durch ihre Mutter vertretene Berufungsbeklagte
die rückwirkende Erhöhung der gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträge ab
dem 6. Dezember 2013 auf monatlich mindestens CHF 750.–, zuzüglich
allfällige Kinderzulagen, bis zu ihrem 18. Altersjahr respektive bis zur
ordentlichen Beendigung der Erstausbildung. Der Berufungskläger beantragte die
Abweisung der Klage. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 hat das Zivilgericht
(Dreiergericht) den Berufungskläger verurteilt, an den Unterhalt der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Januar 2015 monatliche, vorauszahlbare Beiträge
von CHF 580.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr und danach von CHF 730.–
bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, zuzüglich allfälliger ihm
ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde
gerichtsüblich indexiert. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, die
Gerichtskosten von CHF 750.– bei schriftlicher Entscheidbegründung zu
tragen. Die Vertretungskosten wurden wettgeschlagen und der Anwältin der unentgeltlich
prozessierenden Berufungsbeklagten ein Honorar von CHF 1‘997.55 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mit Berufung vom
22. Mai 2015 hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die vollumfängliche
Abweisung der Klage wie auch des Gesuchs der Berufungsbeklagten um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Weiter hat er angemessenen
Schadenersatz wegen angeblich „bös- und mutwilliger Prozessführung“ sowie weiteren
Schadenersatz „wegen Erpressung, emotionalem Stress und seelische(r)
Grausamkeit“ verlangt. Die Berufungsbeklagte beantragt, auf die Berufung sei
kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten; eventualiter sei die Berufung
abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Weiter beantragt sie
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auch im Berufungsverfahren.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (FK.2015.28) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit
Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen
stellt, soweit sie den alleinigen Streitgegenstand eines Klageverfahrens
bildet, eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. Auflage 2011, Art. 51 N 13; vgl. auch AGE ZB.2014.40 vom
12. November 2014 E. 1.1). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts
im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen
Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche
Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 308 N 40). Aufgrund
der Anträge der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren, der Höhe der
bisher zu leistenden Unterhaltsbeiträge und der Dauer der Unterhaltspflicht ist
der notwendige Streitwert hier klarerweise erreicht.
1.2
1.2.1 Mit
ihrer Berufungsantwort stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt,
der Berufungskläger habe kein zulässiges Begehren gestellt. Im Berufungsverfahren
gehe es nicht um die Beurteilung einer Klage sondern um die Erwägung der
Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Mit seinem Berufungsbegehren bringt der nicht durch einen Anwalt vertretene
Berufungskläger als Laie klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er, in
Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, die Abweisung der teilweise gutgeheissenen
Abänderungsklage der Berufungsbeklagten beantragt. Die Berufungsanträge müssen
sich auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen; dies
ist vorliegend der Fall. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden
sie, wie alle Rechtsbegehren, nach ihrem Sinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine
objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben zu erfolgen hat. Bei Laienberufungen werden dabei
grundsätzlich generell geringere Anforderungen an die Formalitäten,
insbesondere auch an die Formulierung der Berufungsanträge, gestellt. Es genügt
nach Lehre und Praxis, wenn Laien dem Sinne nach Anträge stellen, wie die
Berufungsinstanz zu entscheiden habe (vgl. Spühler,
in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 311 N 13 mit Hinweis auf Entscheid OGer ZH LB 120045-0/U vom
27. Juni 2012; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 35; vgl. auch Art. 52 ZPO und dazu Gehri, in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 52
N 20). Die vom Berufungskläger gestellten Rechtsbegehren genügen diesen
Anforderungen und sind ohne weiteres nachvollziehbar. Auf die Berufung kann von
daher grundsätzlich eingetreten werden.
1.2.2 Nicht
einzutreten ist dagegen auf das erstmals im Berufungsverfahren gestellte
Begehren um Entrichtung von Schadenersatz wegen „Erpressung, emotionalem Stress
und seelischer Grausamkeit“. Abgesehen davon, dass das Begehren kaum spezifisch
begründet wird, fehlt es auch an den Voraussetzungen für ein neues Begehren. Es
kann hier zunächst offen bleiben, ob eine beklagte Person als Berufungskläger
im Berufungsverfahren überhaupt über die Abweisung der von der Klagpartei
gestellten Begehren hinausgehende Anträge stellen kann, wenn sie selber nicht widerklageweise
solche Anträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat. Selbst wenn
dies zugelassen werden könnte, müsste das neue Rechtsbegehren gemäss Art. 317
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO mit dem bisherigen
Anspruch, also dem Kinderunterhalt, in sachlichem Zusammenhang stehen und auf
neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Beide Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben. Demgegenüber kann das Rechtsbegehren auf Entrichtung angemessenen
Schadenersatzes wegen „bös- und mutwilliger Prozessführung“, welches der Berufungskläger
bereits vor erster Instanz gestellt hatte, als sinngemässer Antrag auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung verstanden und behandelt werden. Dieses Begehren wird
mit den Kosten zu beurteilen sein (vgl. unten E. 5). Diesbezüglich ist
daher auf die Berufung einzutreten.
1.3 Gemäss
§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zur Beurteilung der Berufung der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, nachdem in erster Instanz ebenfalls
ein Dreiergericht entschieden hat. Die örtliche Zuständigkeit ist unbestritten
und im angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts (E. 1) korrekt begründet worden.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden; die Kognition des Appellationsgerichts
ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 310 N 5 f.).
1.4 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Sind wie vorliegend Sachverhalt und Rechtslage
klar und wurden keine Noven vorgebracht, ist der Verzicht auf eine Verhandlung
angebracht (vgl. dazu Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 ZPO N 18).
2.1 Mit
seiner Berufung macht der Berufungskläger zunächst sinngemäss eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Er
rügt konkret, oft nicht mehr zum Wort gekommen zu sein, als ihn die Vertreterin
der Gegenpartei dauernd unterbrochen habe. Damit seien wesentliche Fakten
untergraben worden, die zu einem anderen Urteil geführt hätten. Die Verhandlung
sei viel zu kurz gewesen und viele Themen seien nicht besprochen worden. Er
habe auch keine Gelegenheit gehabt, sich darüber auszusprechen, wie es zum ersten
Unterhaltsvertrag gekommen sei.
2.2 Die
am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 53 Abs. 1 ZPO). Diese Vorschrift entspricht
inhaltlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsmässig garantierten
Gehörsanspruch (BGer 5A_300/2013 vom 29. November 2013 E. 3.2;
4A_527/2011 vom 5. März 2012 E. 2.6). Sie berechtigt die Parteien
eines Verfahrens, erhebliche Beweise beizubringen, mit Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem persönlichkeitsbezogenen
Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und
Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 139 II 7 E. 4.2 S. 13 und 138 V 125 E. 2.1 S. 127, je mit Hinweisen; BGer
5A_300/2013 vom 29. November 2013 E. 3.2). Der Gehörsanspruch umfasst
auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden
Entscheides zur Sache zu äussern und zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu
können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; BGer 5A_300/2013 vom 29. November 2013 E. 3.2).
Dazu gehört auch, dass die Parteien in der Hauptverhandlung angemessen zu Wort
kommen.
2.3 Wie dem Protokoll der
vorinstanzlichen Verhandlung entnommen werden kann, ist der Berufungskläger
zunächst vom Gericht zu seiner beruflichen und finanziellen Situation befragt
worden und konnte sich dazu ausführlich äussern. Abschliessend konnte er nach
dem Plädoyer der Vertreterin der Berufungsbeklagten zu deren Ausführungen und zur
Klage insgesamt noch einmal Stellung nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht
erkennbar, dass sich der Berufungskläger an der vor-instanzlichen Verhandlung
nicht ausführlich und genügend hätte äussern können. Hinzu kommt, dass er sich bereits
mit seiner Klagantwort vom 14. August 2014 zur Klage hat äussern und die
wesentlichen Belege hat einreichen können. Er legt denn im Berufungsverfahren auch
nicht dar, welche wesentlichen Sachverhaltselemente er anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung nicht hätte darbringen und erläutern können. Die Rüge der
Verletzung seines rechtlichen Gehörs erweist sich nach diesen Ausführungen als
unbegründet und ist daher abzuweisen.
2.4 Auch der weitere Einwand des
Berufungsklägers, dass in der Begründung des angefochtenen Entscheids
wesentliche Elemente aus seiner Klageantwort fehlten, ist unbegründet. Der
angefochtene Entscheid setzt sich mit sämtlichen relevanten Vorbringen des
Berufungsklägers in der Klageantwort und in der Vorhandlung angemessen und
ausreichend auseinander. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger
denn auch nicht dargelegt, welche „wesentlichen Elemente“ aus seiner Klageantwort
die Vorinstanz in ihrem Entscheid unberücksichtigt gelassen hätte. Im Übrigen
muss und kann sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich
auseinandersetzen; es kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. Sutter-Somm/Chevalier,
in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 53 N 14 mit Hinweisen).
3.1
3.1.1 Auf
Unterhaltspflichten, welche sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft,
Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber
einem nichtehelichen Kind, ist das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über
das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; UStÜ) anwendbar.
Für die erwähnten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufenthaltsberechtigten
geltende innerstaatliche Recht massgebend; wechselt der Unterhaltsberechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an
das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden
(Art. 4 UStÜ). Nachdem die unterhaltsberechtigte Berufungsbeklagte im Juli
2014 nach [...] umgezogen ist und seither dort lebt, ist deutsches Recht anwendbar.
Zu beurteilen
ist vorliegend die Abänderung einer gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung.
Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden über Unterhaltsleistungen können unter
den Voraussetzungen von § 239 des (deutschen) Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) geändert werden (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald,
Zivilprozessrecht, 17. Auflage 2010, § 171 Rz 36). Gemäss § 239
Abs. 1 FamFG kann jeder Vertragsteil die Abänderung beantragen; der Antrag
ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, welche die
Abänderung rechtfertigen. Abs. 2 der genannten Bestimmung statuiert, dass
sich die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten; verlangt werden kann eine
Abänderung nach den §§ 242 und 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn
dies wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, allenfalls auch nach Treu und
Glauben gerechtfertigt ist (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald,
a.a.O., § 171 Rz 37). Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des
Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten
die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie
diese Änderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrags
verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer
Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die
zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen (§ 313
Abs. 1, 2 BGB). Nach deutscher Lehre und Rechtsprechung sind auf den Unterhaltsvertrag
die Grundsätze über die Störungen der Geschäftsgrundlage ebenfalls anwendbar;
die Vereinbarung ist anzupassen, wenn sich die nach dem Vertrag für die
Bemessung des Unterhaltsanspruchs massgeblichen Verhältnisse wesentlich
verändert haben, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise eine Anpassung im Rahmen
einer Abfindungsvereinbarung ausgeschlossen haben (vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage
2013, § 313 Rz 54 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, Einführung vor § 1601 BGB Rz 32).
3.1.2 Die
Vorinstanz (Entscheid E. 7) hat richtig erkannt, dass die Voraussetzungen
zur Anpassung der Unterhaltsvereinbarung vom 9. August 2010 gemäss
deutschem Recht (insbesondere § 313 BGB) erfüllt sind. Auf die entsprechenden
Erwägungen kann verwiesen werden und es kann hier mit folgender
zusammenfassender Feststellung sein Bewenden haben: Der Unterhaltsvereinbarung
vom 9. August 2010 lag die Situation zu Grunde, dass der Berufungskläger
damals vorgebracht hatte, es sei ihm wegen seiner beruflichen Weiterbildung
nicht respektive noch nicht möglich, eine qualifizierte Festanstellung mit
entsprechender Entlöhnung zu erhalten; es wurde deshalb ein reduziertes Basiseinkommen
von CHF 3‘500.– netto angenommen. Dieser Vereinbarung lag die Annahme zu
Grunde, dass der Berufungskläger innert nützlicher Frist eine Aus- oder
Weiterbildung absolvieren würde, welche ihm eine Festanstellung und die
Erzielung eines höheren Einkommens ermöglichte. Dies hat der Berufungskläger
indes nicht getan. Ein Ausbildungsplan des Berufungsklägers, aus welchem sich
Ausbildungsziel und Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung entnehmen lassen,
liegt heute, also nach rund fünf Jahren, immer noch nicht vor. Damit haben sich
die Vorstellungen, welche (ungeschriebene) Grundlage der Vereinbarung vom
9. August 2010 sind, als unzutreffend herausgestellt, so dass gemäss
§ 313 Abs. 1 und 2 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB die Unterhaltsvereinbarung
angepasst werden kann.
3.2 Wenn
der Berufungskläger geltend macht, während der gesamten Verhandlung sei nie auf
das Wohl der Berufungsbeklagten und auf die Notwendigkeit für mehr finanzielle
Mittel eingegangen worden, so zielt er damit offensichtlich ins Leere. Gemäss
den sogenannten „Zürcher Empfehlungen“ zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf
von Kindern beträgt der Bedarf eines achtjährigen Kindes im Haushalt von in eher
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Eltern, ohne Berücksichtigung
von Pflege und Erziehung, monatlich CHF 1‘465.–. Auch wenn man
berücksichtigt, dass davon aufgrund des Wohnsitzes des Kindes in [...] und
damit im grenznahen Ausland ein Abzug gemacht werden muss (vgl. Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des
Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 22 Fn 74), so wird,
selbst wenn man diesen Abzug grosszügig bemessen und auf einen Drittel
festsetzen würde (vgl. Lebenshaltungskosten im Vergleich, in: www.nzz.ch), aus diesen
Zahlen deutlich, dass auch mit dem neuen Unterhaltsbeitrag gemäss angefochtenem
Entscheid von aktuell CHF 580.– der Unterhalt der Berufungsbeklagten bei
weitem nicht gedeckt wird.
3.3
3.3.1 Weiter
rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz seine vollzeitige Ausbildung der
gestalterischen Berufsmatura nicht anerkannt habe. Dazu ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz richtig festgestellt hat, dass der Berufungskläger auch heute
nicht in der Lage ist, anzugeben und zu belegen, bis wann mit einem Abschluss
seiner Ausbildung zu rechnen sei.
Der
Berufungskläger hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seiner Berufungsbegründung
nachvollziehbar machen können, welchen Ausbildungsplan er seit der aus-
respektive weiterbildungsbedingten Reduktion seines Unterhaltsbeitrages mit der
gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 9. August 2010 verfolgt
hat. Er hat zwar nachgewiesen, dass er aufgrund der BMS-Aufnahmeprüfung vom […]
in die Berufsmaturitätsschule der Allgemeinen Gewerbeschule und der Schule für
Gestaltung Basel aufgenommen worden ist. Für die Jahre 2010 bis 2014 hat er den
Besuch eines anderthalbstündigen, von drei zweieinhalbstündigen sowie eines
dreieinviertelstündigen gestalterischen Kursen während eines halben Jahres von
August 2011 bis Januar 2012 sowie von Kursen zur Vorbereitung der
BMS-Aufnahmeprüfung von der zweiten Jahreshälfte 2013 bis Mitte 2014 nachgewiesen.
Hinzu kommen ein halbjähriger Kurs in Französisch an der Volkshochschule […] ab
dem 10. Oktober 2013 und ein dreitägiger Grundkurs […] im Herbst 2012. Mit
diesen Belegen hat der Berufungskläger nicht nachgewiesen, während der nun fünf
Jahre dauernden Reduktion des von ihm geschuldeten Kinderunterhalts sich
zielstrebig weiter gebildet zu haben. Wohl hat er entsprechende Bemühungen
unternommen und nachgewiesen. Es ist aber nicht erkennbar, welches Konzept und
welches in absehbarer Zukunft zu erreichende Berufsziel seiner Ausbildung zu
Grunde liegt.
3.3.2 Sowohl
nach deutschem wie auch nach schweizerischem Recht haben die Eltern nach Massgabe
ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Unterhalt ihrer Kinder
beizutragen. Bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit ist aber nicht primär
auf ihre tatsächlichen Einkünfte, sondern auf jenes Einkommen abzustellen,
welches ihnen bei Ausübung einer tragbaren Mehranstrengung zumutbar und möglich
ist. Die unterhaltspflichtige Person hat sich alle Einkünfte, die sie bei gutem
Willen respektive bei der ihr zuzumutenden Anstrengung mehr verdienen könnte,
als sogenanntes hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen (für das
schweizerische Recht: BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_113/2012 vom 1. Juni
2012, E. 2.1). Dabei werden gerade in finanziell engen Verhältnissen vom unterhaltspflichtigen
Elternteil im Verhältnis zu seinem unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen
an die Ausnützung seiner Erwerbskraft gestellt. Von der unterhaltspflichtigen
Person werden mitunter auch Anstrengungen erwartet, die von ihr im Rahmen der
Prüfung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nicht verlangt werden
könnten (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; BGer 5A_588/2010 vom 12.
Januar 2011 E. 2.3; 5A_248/2011 vom 14. November 2011, E. 4.1 = FamPra.ch
2012 500 ff.). Auch nach deutschem Recht trifft den Unterhaltsverpflichteten
die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so
gut wie möglich einzusetzen. Daher muss er sich – im Rahmen von
Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit – fiktive Einkünfte anrechnen lassen,
welche er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. Brudermüller, a.a.O., § 1603
N 22 ff. mit Hinweisen;
Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
8. Auflage 2011, § 1, 10. Abschnitt, N 734 ff.). Dabei haben
Eltern gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 BGB eine gesteigerte
Unterhaltspflicht und daraus folgend eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. Stets
müssen die Eltern, namentlich im Verhältnis zu ihren minderjährigen Kindern,
ihre Arbeitsfähigkeit so gut als möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen
lassen, die sie durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnten (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 N 738 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere auf BGH FamRZ 2009, 314 = R
701).
3.3.3 Der
Berufungskläger hat, wie sich aus den Akten ergibt, eine Berufsausbildung als
Elektromonteur absolviert. Er könnte dort bereits im ersten Jahr nach Lehrabschluss
ein Einkommen von CHF 4‘375.– monatlich und ab fünf Jahren Berufserfahrung
ein Einkommen von CHF 4‘900.– monatlich erzielen (vgl. www.elektromonteur-job.ch), mit welchem er die
ursprünglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge von CHF 580.– bis zum
vollendeten 12. Altersjahr und danach von CHF 730.– bis zum ordentlichen
Abschluss einer Erstausbildung, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, bezahlen kann.
Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungskläger nicht während mehr als fünf
Jahren eine aus Ausbildungsgründen verminderte Leistungsfähigkeit angerechnet
werden, wenn auch nach nunmehr fünf Jahren immer noch nicht ansatzweise abgesehen
werden kann, wann mit dem Abschluss einer solchen Weiterbildung und einer
entsprechend deutlich erhöhten Leistungsfähigkeit gerechnet werden kann. Es
kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden.
Schliesslich
kann festgehalten werden, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht nur
nach schweizerischem Recht, sondern auch nach deutschem Recht grundsätzlich
angemessen erscheinen (vgl. als Richtlinie: Düsseldorfer Tabelle, in: Wendl/Dose, § 2 N 319).
3.4 Daraus
folgt, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eintreten werden kann.
4.1 Der
vom Berufungskläger erhobene Vorwurf, die Prozessführung sei „mutwillig/böswillig“
respektive die Verhandlung sei „mutwillig“ wird nicht begründet und lässt sich
in keiner Weise nachvollziehen.
4.2 Soweit
sich aus den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen ergibt, dass es für ihn
offenbar schwierig ist, das Besuchsrecht mit seiner Tochter auszuüben, ist festzuhalten,
dass nach schweizerischem wie auch nach deutschem Recht der Unterhalt für ein
minderjähriges Kind unabhängig von der Möglichkeit des persönlichen Umgangs mit
diesem Kinde zu bezahlen ist (für das deutsche Recht: vgl. § 1611
Abs. 2 BGB, dazu Brudermüller,
a.a.O., § 1611 N 9; Wendl/Dose
§ 2 N 602; für das schweizerische Recht: vgl. Büchler/Wirz, in Schwenzer [Hrsg.] FamKommentar Scheidung, 2. Auflage
Art. 273 N 28a).
Diesem Ausgang
des Verfahrens entsprechend trägt der Berufungskläger dessen Kosten von
CHF 1‘200.– und hat der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 106 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die
Vertreterin der Berufungsbeklagten hat darauf verzichtet, dem Gericht eine
Honorarrechnung einzureichen; ihr Vertretungsaufwand ist daher zu schätzen
(Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für die knapp fünfseitige Stellungnahme zur Berufung
erscheint dabei ein Aufwand von knapp vier Stunden angemessen. Daraus
resultiert auf der Grundlage des praxisgemässen Überwälzungstarifs ein Honorar
von CHF 1‘000.–, unter Einbezug darin enthaltener notwendiger Auslagen. Da die
Berufungsbeklagte in Deutschland lebt und die Leistung ihrer Vertreterin
folglich exportiert wird, ist eine Mehrwertsteuer auf diesem Honorar nicht
geschuldet.
Angesichts des
Umstandes, dass die Parteientschädigung beim unterliegenden Berufungskläger voraussichtlich
nicht einbringlich ist, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin der
obsiegenden Berufungsbeklagten, in Anrechnung an den Anspruch ihrer Mandantin
auf eine Parteientschädigung, aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt
(Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird ihr dementsprechend ein Honorar von
CHF 800.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In diesem Umfang geht der Anspruch
auf die Parteientschädigung auf das Gericht über. Die Parteien werden darauf
hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie
dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).)
Bei diesem
Verfahrensausgang kann dem Berufungskläger keine Parteientschädigung zugesprochen
werden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘200.–.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1‘000.– zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten, [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 800.–, inklusive
notwendige Auslagen, aus der Gerichtskasse ausgerichtet, in Anrechnung an den
Anspruch ihrer Mandantin auf die Parteientschädigung. In diesem Umfang geht der
Anspruch auf den Kanton über.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.