Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.55
URTEIL
vom 12.
Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Oktober 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Nachdem er in der Schweiz straffällig geworden war und er hier die
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wegen Raubes
ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verbüsst hatte,
wurde ihm ein für den gesamten Schengenraum bis zum 11. Mai 2022 gültiges Einreiseverbot
auferlegt, bevor er in seine Heimat abgeschoben wurde. Am 30. September 2015
wurde A____ durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert, als er versuchte,
als Beifahrer in einem Auto von Deutschland kommend in die Schweiz einzureisen.
In der Folge wurde er in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 2. Oktober 2015 bis zum
13. Oktober 2015 bestätigte. Am 5. Oktober 2015 wurde A____ aus der Haft entlassen,
da er eine Freiwilligkeitserklärung zur selbständigen Rückkehr in den Kosovo
unterschrieben hatte. Am 8. Oktober 2015 korrespondierten französische Behörden
mit der Schweiz, nachdem sie A____ verhaftet hatten. Am 9. Oktober 2015
wurde die Rückübernahme durch die Schweiz bewilligt und der Beurteilte den hiesigen
Behörden übergeben. Das Migrationsamt wies ihn am 10. Oktober 2015 (erneut)
aus der Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen
Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
3.1 Das
Migrationsamt begründet die Haft einerseits damit, dass der Beurteilte wegen
eines Verbrechens verurteilt worden sei. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten,
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 5. Oktober 2015 aus der damaligen
Ausschaffungshaft entlassen hat, obschon es Kenntnis von dessen Verurteilung
wegen Raubes hatte. Es kann sich deshalb im neuen Verfahren, nur wenige Tage
nach erfolgter Haftentlassung, nicht auf diesen Haftgrund stützen, ohne sich in
Widersprüche zu verstricken.
3.2 Das
Migrationsamt geht ferner vom Vorliegen von Untertauchensgefahr aus. Der
Beurteilte habe die Möglichkeit erhalten, freiwillig in den Kosovo zu reisen. Dies
habe er nicht getan. Das passe zu seinem früheren Verhalten, wonach er zuerst
mit einer Rückkehr nach Albanien einverstanden gewesen sei, dann aber sich
plötzlich vehement dagegen gewehrt und erklärt habe, den Abflug zu verweigern.
Der Beurteilte selbst gibt an, er sei auf dem Weg in den Kosovo gewesen, als er
durch deutsche Behörden verhaftet und nach Frankreich überstellt worden sei.
Nachforschungen des Migrationsamtes konnten eine derartige Verhaftung durch
deutsche Behörden allerdings nicht bestätigen. Der Beurteilte konnte auch nicht
nachvollziehbar erklären, weshalb er nicht mit einer der täglichen Verbindungen
ab Basel nach Pristina geflogen ist. Dies umso mehr, als er vor seiner
Haftentlassung die Frage „Wie viel Zeit benötigen Sie, zurück in den Kosovo zu
kehren?“ mit „Eigentlich nicht so viel. Nur bis ich Reiseticket habe.
Eigentlich bis St. Louis, dann in den Flughafen und dann nach Pristina/Kosovo“
beantwortet hat. Dass nun plötzlich seine Gesundheit einen Flug nicht
zugelassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen hat er in der heutigen
Verhandlung auf die Frage, weshalb er nicht wie gegenüber dem Migrationsamt in
seiner Befragung vom 3. Oktober 2015 angegeben in den Kosovo geflogen sei,
zuerst erklärt, er habe sich nach einem Flug erkundigt, es sei jedoch alles
ausgebucht gewesen. Damit setzt er sich in Widerspruch zu einer späteren Erklärung,
wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht fliegen könne und auch nie fliegen
werde. In der heutigen Verhandlung hat die Einzelrichterin überdies die
Effekten des Beurteilten daraufhin durchsuchen lassen, ob ein Busbillet in den
Kosovo vorhanden sei. Ein solches ist jedoch nicht zum Vorschein gekommen. Insgesamt
ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beurteilten
zu der in Angriff genommenen Reise in den Kosovo um eine Schutzbehauptung handelt.
Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Beurteilte entgegen seinem dem
Migrationsamt gegebenen Versprechen weiterhin in der Region Basel aufgehalten
hat und dies auch in Zukunft hätte tun wollen. Die Haft ist deshalb notwendig,
um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Eine mildere Massnahme als die
angeordnete Haft erscheint diesbezüglich nicht zweckmässig. Die Haft ist
demgemäss zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 8.
Dezember 2015, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt BS
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.