Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.146
URTEIL
vom 7. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Stephan Wullschleger ,
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...],
[...]
vertreten durch Dr. [...],
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der KESB
vom 25. Juni 2015
betreffend Sistierung des
Besuchsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am [...], ist der Sohn der verheirateten Eltern B____ (Mutter, Beigeladene) und
A____ (Vater, Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 2. Februar 2015
beantragte die Mutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die
Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Dieser befand und befindet sich
wegen des dringenden Tatverdachts einer Straftat respektive von Straftaten ihr
gegenüber seit dem 15. Oktober 2014 in Untersuchungs- respektive in Sicherheitshaft.
Die Obhut über den Sohn steht gemäss Vereinbarung der Eltern vom
5./6. März 2015, genehmigt vom Zivilgericht am 6. März 2015, der
Mutter zu. Nach erfolgten Abklärungen, bestehend insbesondere aus Gesprächen
mit den Eltern sowie Einholung einer Stellungnahme beim Kinder- und
Jugenddienst (KJD), verfügte die KESB mit Entscheid vom 25. Juni 2015 die
Sistierung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und
befristete diese Sistierung auf ein Jahr.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde beantragt
er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Anweisung der Vorinstanz, ihm ein regelmässiges Besuchsrecht, zumindest
jede zweite Woche, zu organisieren. Weiter beantragt er die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 hat der
Instruktionsrichter auf die Einholung von Vernehmlassungen der KESB und der
Beigeladenen verzichtet und die Akten der Vorinstanz beigezogen. Gleichzeitig
hat er in Aussicht gestellt, dass der Entscheid ohne Durchführung einer
Verhandlung ergehen werde; darauf hat der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer
nicht reagiert. Auf entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom
10. September 2015 hin hat das Strafgericht dem Appellationsgericht am 17. September
2015 das Dispositiv seines Urteils vom 16. September 2015 zugestellt. Demnach
ist der Beschwerdeführer insbesondere der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung,
der mehrfachen Drohung und der wiederholten Tätlichkeiten (Letzteres alles
betreffend Ehegattin während der Ehe), der Nötigung und der mehrfachen
versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 1‘000.– verurteilt worden. Ausserdem ist er zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 12‘000.– an B____ verurteilt worden. Dieses
Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer die Berufung angemeldet
hat.
Vorliegender
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg und ohne Durchführung einer Verhandlung
gefällt worden (§ 25 Abs. 2 und 3 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts
gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in
Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1
ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und
Vater von C____ ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid zweifellos
betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die
rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19
Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.1 Das
Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie
dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273
Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom
22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3]). Dieses Recht
steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353
E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach
Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen
gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014
vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S.
232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem
Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben
zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1
S. 587 f., mit Hinweisen).
2.2 Der
aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf
Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der
betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn
dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober
2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April
2006 E. 3; Büchler/Wirz, in:
FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, Bd I, Art. 274 N 8). Bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen
elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das
Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE
130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3;
5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils
vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in
Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen
eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3;
5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E.
4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.1; Büchler/Wirz,
a.a.O., Art. 274 N 5; Schwenzer/Cottier,
in Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 274 N 5). Als
gerechtfertigt hat das Bundesgericht dies beispielsweise erachtet bei einem
sich im Strafvollzug befindenden und an einer Persönlichkeitsstörung leidenden
Vater, unter anderem weil vor der Inhaftierung keine Vater-Kind-Beziehung
bestand und ein Beziehungsaufbau eine adäquate Umgebung voraussetzt (BGer
5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4, in: FamPra.ch 2006, 183 ff.) oder bei
einem Vater, der die inzwischen 14- bzw. 16-jährigen und ein Besuchsrecht
strikt ablehnenden Kinder als Algerienkämpfer während zehn Jahren nicht mehr
gesehen hatte (BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2). Als Kindesschutzmassnahmen
kommt der – allenfalls vorübergehende – Entzug des Besuchsrechts etwa auch dann
in Frage, wenn der Kontakt aufgrund vom Kind miterlebter häuslicher Gewalt
belastet wird; eine Kindswohlgefährdung durch Besuchskontakte kann insbesondere
auch in schweren Straftaten gegen den anderen Elternteil begründet liegen (vgl.
zum Ganzen Büchler/Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra.ch 2011 525 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 5
ff., 11 vgl. auch AGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1;
VD.2011.90 vom 17. April 2012 E.2.2). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig
befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell
durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c
S. 407 f. mit Hinweisen; vgl. AGE VD.2011.90 vom 17. April 2012 E.
2.2).
3.1 Zur
Begründung der auf ein Jahr befristeten Sistierung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz erwogen, dass dieser sich wegen des dringenden
Tatverdachts auf häusliche Gewalt gegenüber der Mutter seit dem 15. Oktober
2014 in Untersuchungshaft befindet. Gemäss Aussage der Mutter habe sie sich
damals nach einem erneuten Fall häuslicher Gewalt, welchen C____ miterlebt
habe, an die Polizei gewandt. Der Mutter sei es wichtig, dass das gemäss den
Feststellungen von [...], KJD, Auffälligkeiten wie schreckhaftes Verhalten,
Schlafstörungen und mangelhafte Nahrungsaufnahme zeigende Kind zur Ruhe komme.
Demgegenüber vermisse der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage seinen Sohn
sehr. C____ sei noch sehr jung. Der Mutter könne es angesichts der zur
Verfügung stehenden Unterlagen nicht zugemutet werden, ihren Sohn zu Besuchskontakten
im Gefängnis zu begleiten. Eine Begleitung durch eine Drittperson würde für das
Kind aufgrund seines jungen Alters eine unzumutbare Belastung darstellen. Zum
Schutze des Kindes sei es daher wichtig, ihm und seiner Mutter die Zeit zu
geben, die Geschehnisse ohne eine stetige Konfrontation mit dem Kindsvater
aufzuarbeiten. Das Besuchsrecht sei daher zum Wohl des Kindes vorderhand zu
sistieren. Um einer allfälligen positiven Änderung der Situation Rechnung zu
tragen, werde die Sistierung vorerst auf ein Jahr festgelegt.
3.2 Dem
hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung insbesondere entgegen,
es gehe, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, nicht um den Vorwurf häuslicher
Gewalt, sondern um den Vorwurf der Vergewaltigung. Nirgends werde auch nur
ansatzweise beschrieben, dass das Kind von diesen bestrittenen Vorwürfen jemals
etwas mitbekommen habe. Das Strafverfahren stehe daher in keinerlei direktem
Zusammenhang mit dem Kind. Angesichts seiner Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis
Waaghof drohe dem Kind zum vornherein keinerlei Gefahr bei Besuchskontakten.
Aufgrund seines Alters wisse das nun gut anderthalbjährige Kind bei einem
Besuch im Waaghof nicht, dass es sich um ein Gefängnis handle. Besuche könnten
daher keine traumatischen Folgen für das Kind haben. Bei den genannten
Auffälligkeiten des Kindes handle es sich nicht um Ursachen, die direkt aus der
Besuchsrechtssituation mit ihm resultierten. Sie könnten sich höchstens daraus
ergeben, dass die Mutter allfällige Ängste auf das Kind übertrage oder an
generellen psychischen Problemen leide, was das Besuchsrecht des Vaters aber
nicht unterlaufen dürfe. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Mutter die
Begleitung von C____ bei Besuchskontakten nicht zugemutet werden könne. Hierfür
könne aber eine Begleitperson eingesetzt werden, zumal es im Interesse des
Kindes sei, seinen Vater kennenzulernen und einen geregelten Kontakt zu ihm
aufzubauen. Unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung hält der Beschwerdeführer
fest, es sei auch deplatziert, C____ Zeit zur Verarbeitung noch nicht
feststehender „Geschehnisse“ einräumen zu wollen. Die Voraussetzungen für eine
Sistierung des Besuchsrechts lägen somit nicht vor. Es sei voraussehbar, dass
eine spätere Wiederherstellung des Besuchsrechts nach einer einjährigen
Sistierung äusserst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich wäre. Schliesslich
sei nicht nachvollziehbar, wie sich im Strafvollzug eine positive Veränderung
der Situation einstellen sollte. Deshalb sei während der Haft ein begleitetes Besuchsrecht
zu organisieren.
3.3 Laut
Angaben der Mutter in ihrem Gesuch an die KESB und in ihrem Schreiben an den
KJD vom 2. Februar 2015 habe der Ehemann regelmässig übermässig Alkohol konsumiert
und sie mehrfach häuslicher Gewalt ausgesetzt. Dabei habe er sie sowohl verbal
als auch körperlich malträtiert. Er habe sie „nicht bloss mit seinen Händen,
sondern auch mit seinen Schuhen“ geschlagen, weshalb sie sich auch in ärztliche
Behandlung habe begeben müssen. Teilweise sei er auch im Beisein von C___ gewalttätig
gewesen. Das Kind sei „‘Zeuge‘ und Opfer von „[...]“ [Rufname des
Beschwerdeführers] häuslicher Gewalt zugleich gewesen“. Einmal habe der Beschwerdeführer
im Schlafzimmer mit seiner Pistole vor dem Kopf des Kindes herumgefuchtelt und
einen Schuss abgegeben. Am 2. Oktober 2014 habe er sie so heftig
geschlagen, dass sie mit dem Kind auf ihrem Arm aufs Bett geschleudert worden
sei. Das Kind habe in der Folge sehr unruhig geschlafen, geschrien,
Durchschlafstörungen gezeigt und nicht mehr richtig gegessen. Der Beschwerdeführer
habe ihr und C____ für den Fall einer Trennung mit dem Tod gedroht. Im Rahmen
der Abklärungen der KESB gab die Kindsmutter an, von der Staatsanwaltschaft
bezüglich sexueller Übergriffe ihres Mannes befragt worden zu sein. Das sei für
sie sehr schwer gewesen; sie sei zusammen gebrochen und habe hospitalisiert
werden müssen. Aufgrund ihrer belastenden Aussagen gegenüber dem
Beschwerdeführer und seiner mehrfachen Todesdrohungen habe sie nun grosse Angst
vor seiner Reaktion. Sie hielt daran fest, dass C____ trotz seines jungen
Alters vieles mitbekommen und deshalb Auffälligkeiten gezeigt habe (Aktennotiz
vom 10. März 2015).
In seiner
eigenen Anhörung durch die KESB hat der Beschwerdeführer zwar beteuert, das
Kind nie geschlagen zu haben. „In Bezug auf die Frau müsse das Gericht
entscheiden“ (Aktennotiz vom 11. Juni 2015). Für das Kind sei es nicht
schlimm, ins Gefängnis zu kommen; es sei viel schlimmer, wenn es den Vater
vergessen würde.
Gemäss den Akten
der Vorinstanz ist die Kantonspolizei am 9. Oktober 2014 nach Mitternacht
von einer Ärztin der „Mobilen Ärzte“ requiriert worden. Die Ärzte waren von der
Mutter wegen Schwindelanfällen alarmiert worden und hatten festgestellt, dass
diese völlig verängstigt war und sich nicht mehr in die eheliche Wohnung getraute.
Gemäss Angaben der Mutter sei sie durch verbale Drohungen des alkoholisierten
Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden. Sie musste in
spitalärztliche Behandlung verbracht werden, wo ein stumpfes Bauchtrauma, welches
auf eine Schlagverletzung hindeute, diagnostiziert wurde (vgl. Rapport Kantonspolizei
vom 9. Oktober 2015). Am 15. Oktober 2014 wurde die Kantonspolizei
von der Mutter aufgrund eines Streits zwischen den Ehegatten erneut requiriert.
Nach Angaben der Mutter habe der Beschwerdeführer sie unter Todesdrohung aufgefordert,
einen guten Freund aus ihrem „Freundeskreis auf Facebook“ zu löschen. Der
Beschwerdeführer gab dabei übereinstimmend mit ihrer Aussage an, dass er sie
während des Beziehungs- und Eifersuchtsstreits einmal mit der flachen Hand ins
Gesicht geschlagen habe; darauf habe sich seine Frau aber selber geschlagen
(Rapport Kantonspolizei vom 15. Oktober 2015). Weiter kann den Akten entnommen
werden, dass die Mutter mit C____ mittlerweile im Frauenhaus Basel lebe, da sie
von der Familie respektive aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zunehmend
bedroht worden sei (Aktennotiz vom 15. Juli 2015).
3.4
3.4.1 Unterdessen
hat die Verhandlung vor Strafgericht stattgefunden und der Beschwerdeführer ist
am 16. September 2015, unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung,
mehrfacher sexueller Nötigung sowie verschiedener Körperverletzungsdelikte zum
Nachteil von seiner Ehefrau B____ zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe, nebst
Geldstrafe und Busse, verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen
dieses Urteil die Berufung angemeldet hat, so kann es im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens, wo es um die Wahrung des Wohls des Sohnes des Beschwerdeführers,
geht, berücksichtigt werden. Denn bei den anderen wichtigen Gründen, welche
gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB die Beschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen
können, ist beispielsweise auch an Vorstrafen oder Inhaftierungen zu denken. Wo
sich die mutmasslichen Straftaten gegen das Kind selbst oder gegen den andern
Elternteil gerichtet haben, wird ein Besuchsrecht oft auszuschliessen sein; das
Gleiche gilt bei begründetem Verdacht auf gegen den andern Elternteil gerichtete
Gewalt (Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 274 N 10 f.).
3.4.2 Der
Vorwurf unter anderem der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der
Körperverletzung der Mutter durch den Vater mag zwar nicht per se eine
Verweigerung des Besuchsrechts zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn dieser Vorwurf wie hier strafrechtlich noch nicht abschliessend geklärt
ist, gilt doch bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Beweislast- und eine
Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie an das Strafgericht richtet (vgl.
BGE 127 I 38 E. 2a S.
40 f.). In einem weiteren Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend
verstehen, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung
bezichtigt werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1 S. 43; BGer 5A_621/2010 vom
8. März 2011 E. 4.6.1). Dieser Grundsatz steht aber einer (vorläufigen)
Beurteilung eines allenfalls strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch
andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade auch mit Bezug auf die
Beurteilung von allfälligen Straftaten unter den Eltern eines Kindes, soweit
diese einen Einfluss auf das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom
16. Juli 2012 E. 4.1; Büchler/Wirz,
a.a.O., Art. 274 ZGB N 12).
2.4.3 Zwar
dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht per se zu einer einschneidenden
Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis
zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III
585 E. 2.1 S. 587 f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Die sorge- oder obhutsberechtigte
Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind
zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4
f. u. 11; Schwenzer/Cottier, in: Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2015, Art. 273 ZGB N 5). Der
obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem
anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten
(BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht unter
den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung
des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person
erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Bei der
Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche
Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung
wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen
kann (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III
404 E. 3a S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu
ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von
Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen
(vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE
VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E.
2.1).
In diesem Sinne
steht mit Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters nicht primär das Wohl der Mutter
sondern jenes des Kindes im Vordergrund. Nichtsdestotrotz ist vorliegend bei
der Entscheidung auch das Wohl der Mutter als der Hauptbezugsperson des Kindes,
welches sich noch im Kleinkindalter befindet, zu berücksichtigen, zumal sich der
Zustand der Mutter respektive ihr Wohlbefinden unmittelbar auch auf das Wohl
des Kindes auswirkt. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem vorliegenden,
in welchem es um den Vorwurf eines gravierenden strafrechtlich inkriminierten
Verhaltens des inhaftierten Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter geht (VGE
VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3; vgl. auch VD.2014.220 vom 20. Juli
2015; siehe auch oben E. 3.4.1).
3.4.3 Vorliegend
steht aufgrund der Akten fest, dass die Mutter als Hauptbezugsperson von C____
aufgrund der belegten Konflikte mit dem Kindsvater, welche nun in dessen
erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie weiterer
gravierender Delikte zum Nachteil der Mutter gipfeln, stark belastet und traumatisiert
erscheint (vgl. Stellungnahme KJD vom 7. April 2015). Diese Belastung ist,
wie der Beschwerdeführer selber einräumt, geeignet, auch auf ihre Beziehung zu
ihrem Kind und dessen Wohlbefinden einzuwirken. Sie kann daher dessen Wohl tangieren.
C____, welcher sich noch im Kleinkindalter befindet und auf entsprechend intensive
Betreuung und Fürsorge angewiesen ist, ist vollumfänglich auf seine Mutter als seine
Bezugs- und Betreuungsperson angewiesen. Es liegt daher auch stark in seinem Interesse,
dafür zu sorgen, dass die – gemäss ihren Angaben durch Straftaten des
Beschwerdeführers – traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird (vgl.
Schreiben Beigeladene vom 2. Februar 2015). Vor diesem Hintergrund und angesichts
der unbestrittenen Unzumutbarkeit einer direkten Übergabe des Kindes oder
Begleitung der Besuche durch die Mutter würde nach Einschätzung der abklärenden
Fachperson des KJD „die Abgabe des Kindes durch die Mutter an eine für beide
fremde Drittperson, um den vermuteten, stressauslösenden und als gewaltvoll
erlebten Vater allein zu begegnen (…) für C____ und die Mutter eine emotional
starke, unzumutbare Belastung“ bewirken. Dies würde sich „auf das
Vertrauensverhältnis und die gute Mutter-Kind-Bindung nachteilig auswirken“
(Bericht KJD vom 7. April 2015). Diese Einschätzung der Fachperson erscheint
fundiert und schlüssig und ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Problematik
kann vorliegend somit nicht durch die Errichtung eines begleiteten
Besuchsrechts begegnet werden.
Hinzu kommt,
dass die Mutter nach den Angaben des Beschwerdeführers selber auch
gesundheitlich beeinträchtigt sein soll (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom
14. Juni 2015). Sie befindet sich jedenfalls in psychologischer Beratung
(Bericht KJD vom 7. April 2015). Dies ist geeignet, die soeben beschriebene
Problematik der Belastung durch die Besuche mit dem von ihr offenbar als
bedrohlich empfundenen Beschwerdeführer zu akzentuieren. Für eine trotz der
familiären Problematik möglichst gute Entwicklung ist C____ nun auf eine
möglichst ungestörte und stressfreie Existenz seiner Mutter angewiesen. Diese
Entwicklung würde durch eine heutige Etablierung eines Besuchskontakts zwischen
Kind und Vater, mit dem die Mutter regelmässig neu und direkt mit der von ihr
als belastend empfundenen Vergangenheit konfrontiert würde, nachhaltig
gefährdet.
Mit seinen
Straftaten – sollte die Verurteilung rechtskräftig werden – hätte der Beschwerdeführer
nicht nur die Mutter seines Sohnes körperlich und seelisch erheblich verletzt,
sondern damit letztlich auch seine eigene Inhaftierung verursacht und wäre dafür
verantwortlich, dass er in den nächsten Jahren, welche für die Entwicklung eines
Kindes sehr wichtig sind, mutmasslich nicht mehr als Betreuungsperson für seinen
Sohn zur Verfügung stehen würde. Damit ist der Sohn, welcher sich nun im
Kleinkindalter befindet und auf entsprechend intensive Betreuung und Fürsorge angewiesen
ist, jedenfalls derzeit vollumfänglich auf seine Mutter als Bezugs- und Betreuungsperson
angewiesen. Es liegt daher auch stark im Interesse des Kindes, dafür zu sorgen,
dass seine ohnehin traumatisiert erscheinende Mutter nicht noch weiter belastet
wird.
3.4.4 Weiter
ist zu berücksichtigen, dass das heute bald zweijährige Kind seit Mitte Oktober
2014, also seit rund einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinem inhaftierten
Vater gehabt hat. Es besteht daher aktuell zwischen dem Kind und seinem Vater angesichts
des Alters des Kindes und der bisherigen Dauer des Kontaktabbruchs keine
gelebte Beziehung, die durch einen weiter andauernden Kontaktunterbruch
gefährdet wäre (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4).
Der neu zu
initiierende Kontakt zwischen dem inhaftierten Vater und seinem sich im
Kleinkindalter befindlichen Sohn müsste im Gefängnis erfolgen. Dieser Rahmen –
zumal das Kind solche Besuche ohne seine engste und vertraute Bezugsperson
wahrnehmen müsste – ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus geeignet,
das Kindswohl konkret zu gefährden (vgl. BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E.
4.3 = FamPra.ch 2006 S. 183 ff.; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4; VD.2014.220
vom 20. Juli 2015; Büchler/Wirz,
a.a.O., Art. 274 ZGB N 12). Dies gilt hier umso mehr, als davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer, namentlich auch im Falle, dass die Schuldsprüche
rechtskräftig würden, eine Freiheitsstrafe in einer noch nicht feststehenden
Vollzugsanstalt verbüssen muss, sodass die Möglichkeit der Fortführung eines
während der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft angebahnten Kontakts ohnehin
unklar erscheint.
3.4.5 Im
Interesse des Kleinkindes, welches zur Wahrung seines Wohls primär auf einen
unbelasteten Bezug zur obhutsberechtigten Mutter, seiner primären Bezugsperson,
angewiesen ist, ist daher derzeit auf die Anordnung von Besuchskontakten zu
verzichten. Die Fortsetzung des aktuell seit rund einem Jahr bestehenden Kontaktunterbruchs
erscheint zumindest im heutigen Zeitpunkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und bis zur Stabilisierung der aufgrund
dieses Strafverfahrens belasteten Situation der Kindsmutter zum Schutz des Kindswohls
unerlässlich (vgl. Büchler/Wirz,
a.a.O., Art. 274 ZGB N 7 ff.). Auch die Dauer der Sistierung ist
vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass der
angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 800.--.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397; 138 III
217 E. 2.2 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616, je mit
Hinweisen). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.;
VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Aus den obigen Erwägungen in der Sache
folgt, dass die Beschwerde gegen die mit der Inhaftierung und dem laufenden
Strafverfahren wegen häuslicher respektive sexueller Gewalt gegenüber der
Ehefrau und Mutter begründete einjährige Sistierung des bereits seit Oktober
2014 ruhenden Besuchsrechts gegenüber dem noch nicht zweijährigen Kind
offensichtlich aussichtslos und das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung daher abzuweisen ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer
auch seine Vertretungskosten selber zu tragen (vgl. VGE VD.2014.220 vom
20. Juli 1015 E. 3.2). Aufgrund des Unterliegens fehlt schliesslich
dem Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolge jede Grundlage.
4.3 Da
die Mutter nicht in das Verfahren einbezogen und damit auch nicht prozessual
vertreten werden musste, kann auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an
sie verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inklusive
Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer,
Beigeladene,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.