Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.69
URTEIL
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. Iur. Christian Hoenen,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
vertreten durch B____
[...]
und
B____
Rekurrentin 2
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 11. Dezember 2014
betreffend kantonale Steuern pro
2011
Sachverhalt
Mit
Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2013 setzte die Steuerverwaltung für die
von den Ehegatten C____ und A____ zu leistenden kantonalen Steuern einen
Eigenmietwert für die von ihnen per 31. Oktober 2010 ererbte Liegenschaft [...]
in Rudolfstetten/AG in der Höhe von CHF 11‘719.– fest. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2014 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Ehegatten C____ und A____ Rekurs
an die Steuerrekurskommission, auf den diese mit Entscheid vom 11. Dezember
2014 unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 700.– nicht eintrat.
Gegen diesen
Entscheid haben nach dem Hinschied von C____ die Ehefrau als Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens und deren gemeinsame Tochter B____ als Erbin des
Verstorbenen mit Eingabe vom 13. April 2015 Rekurs ans Verwaltungsgericht
erhoben. Damit verlangen sie, sie seien von der Spruchgebühr von CHF 700.– zu befreien
und „es sei festzustellen, dass der Kanton Basel-Stadt die Steuer auf den
Eigenmietwert der Liegenschaft [...] in Rudolfstetten zugunsten des Kantons
Aargau von den Rekurrentinnen nicht einziehen darf“. Die Steuerrekurskommission
hat mit Eingabe vom 12. Mai 2015 auf eine inhaltliche Vernehmlassung verzichtet
und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des
Rekurses. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten
der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen
Steuergesetzes [StG; SG 640.100] und § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]).
1.2 Mit
dem Hinschied von C____ traten die Rekurrentinnen als dessen Erben in seine
prozessuale Stellung ein. Die Ehefrau war auch bereits als eigenständige Partei
am Verfahren vor der Steuerrekurskommission beteiligt. Die Rekurrentinnen sind
daher durch den angefochtenen Kostenentscheid beschwert und folglich gemäss §
13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf deren rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs ist somit insoweit einzutreten.
Nicht
einzutreten ist demgegenüber auf das Feststellungsbegehren der Rekurrentinnen. Das
Verwaltungsgericht übt grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
aus. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen
weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind durch das
Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2014.178 vom 27. März 2015 E. 1.3
und VD.2014.169 vom 2. Februar 2015 E. 2.1; BGer 1E.18/1999 vom 25. April
2001 E. 3 und 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 988; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 300
f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 477, 509). Hinzu kommt, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung
allein die kantonalen Steuern 2011 des Kantons Basel-Stadt sind. Im Kanton
Aargau zu entrichtende Steuern sind damit nicht veranlagt worden und es
erfolgte auch kein Entscheid über deren Einzug. Durch diesen Gegenstand wird
auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens begrenzt (VGE VD.2010.59
vom 30. April 2013 E. 2.2). Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass der
Kanton Aargau den dort steuerlich relevanten Eigenmietwert nach seinen eigenen
Bestimmungen festlegen wird (§ 17 Abs. 1 lit. b und § 30 Abs. 2 StG Aargau
sowie § 24 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke; vgl. auch BGE 128
I 240 E. 2.2 S. 242).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§ 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf den bei ihr erhobenen Rekurs
nicht eingetreten. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat sie den
Rekurrenten dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 700. – auferlegt.
2.2 Die
Rekurrentinnen rügen mit ihrem Rekurs diesbezüglich einen Verstoss gegen Treu
und Glauben gemäss Art. 9 BV. Sie verweisen dabei auf die Rechtsmittelbelehrung
auf dem Einspracheentscheid. Mit ihrem Entscheid sei die Steuerverwaltung im
Unterschied zur Steuerrekurskommission auf die Einsprache eingetreten. Es sei
für sie als Laien und gewöhnliche Steuerpflichtige daher „zweifelsohne nicht erkennbar“
gewesen, dass gar keine Beschwer vorgelegen habe. Der Rekurs sei daher „im
Vertrauen auf die Korrektheit des Einspracheentscheids“ erhoben worden.
2.3 Es
kann offenbleiben, inwieweit vorliegend die Voraussetzungen des Schutzes
berechtigten Vertrauens gemäss Art. 9 BV erfüllt sind. Vom Grundsatz der
Verlegung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens kann über diesen
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz hinaus aufgrund des Veranlassungsprinzips
abgewichen werden, wenn eine Partei etwa aufgrund einer unklaren Rechtslage den
Rekurs in guten Treuen erheben durfte (VGE VD.2013.42 vom 14. Januar 2014 E.
4.2, VD.2001.295 vom 11. Dezember 2000). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Tatsächlich hat die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid davon abgesehen,
die Einsprecher darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung eines Eigenmietwerts
der ererbten Liegenschaft im Kanton Aargau im Kanton Basel-Stadt nicht zu einer
Besteuerung desselben geführt hat. Vor diesem Hintergrund kann ihnen als Laien
attestiert werden, dass sie in guten Treuen den Rekurs an die Vorinstanz
erhoben haben. Auch wenn der Steuerrekurskommission bei ihrem Kostenentscheid
ein gewisses Ermessen zusteht, rechtfertigt es sich deshalb, deren
Kostenentscheid aufzuheben und im Verfahren vor der Vorinstanz von einer
Kostenauflage abzusehen.
Diesem Ausgang
des Verfahrens entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ebenfalls keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Entscheid der Steuerrekurskommission insoweit aufgehoben, als die
Rekurrentinnen von der damit erhobenen Spruchgebühr von CHF 700.- befreit
werden.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrentinnen
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.