Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.67
URTEIL
vom 8.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Hauptstrasse 140,
4417 Ziefen Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafeinzelgerichts
vom 6. Mai 2014
betreffend Drohung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts vom 6. Mai 2014 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger)
der Drohung schuldig erklärt. Das Verfahren betreffend Beschimpfung wurde
zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Der bedingte Strafanteil
der am 24. März 2009 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon zwei Jahre bedingt)
wurde nicht vollziehbar erklärt. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers
wurde abgewiesen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten von CHF 305.‒
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.‒ (aufgrund der Berufung CHF 500.‒)
auferlegt. Sein Antrag auf Schadenersatz und Parteientschädigung wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte am 7. Mai 2014 Berufung angemeldet und diese am 16.
Juni 2014 erklärt. Die Berufungsbegründung ist am 17. Oktober 2014 erfolgt.
Angefochten werden der Schuldspruch wegen Drohung sowie die Verurteilung zu
einer Geldstrafe und zur Tragung der Verfahrenskosten. Es wird beantragt, der
Berufungskläger sei vom Vorwurf der Drohung kostenlos freizusprechen. Die durch
das Verfahren entstandenen Auslagen seien ihm zu ersetzen und für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Nichteintreten auf die Berufung
beantragt oder Anschlussberufung erklärt.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2015 wurde der Berufungskläger
befragt, und sein Verteidiger gelangte zum Vortrag.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht
worden (vgl. Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
(EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Verteidiger rügt, dass vor der erstinstanzlichen Befragung seines Mandanten
keine Rechtsbelehrung erfolgt sei, womit keine formell korrekte Beweisabnahme
durchgeführt worden sei. Die Aussagen des Berufungsklägers vor erster Instanz
seien daher in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht zu verwerten
(Berufungsbegründung Ziff. 4). Ausserdem sei keine Befragung zur Person durchgeführt
worden und die Befragung zur Sache mit nur sechs Minuten zu kurz ausgefallen,
womit Art. 341 ff. StPO nicht Genüge getan worden sei.
Art. 343
Abs. 3 StPO sieht im Kapitel „Durchführung der HV“ vor, dass die Verfahrensleitung
zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer
Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen hat.
Wenngleich der Zeitpunkt der Befragung eine blosse Ordnungsvorschrift darstellen
dürfte, hat die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO in Bezug auf die Befragung
des Beschuldigten als solche zwingenden Charakter, weshalb das Unterlassen der
Befragung oder deren unverhältnismässige Kürze gegen die richterliche Fürsorge-
bzw. Fragepflicht und allenfalls auch gegen das Öffentlichkeitsprinzip
verstösst. Die erforderliche Intensität der Befragung hängt von der Schwere der
Anklagevorwürfe und der Beweislage ab, nicht aber von der Aktenkenntnis des Gerichts.
Obschon die Staatsanwaltschaft die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person bereits im Vorverfahren abzuklären hat, ist die gerichtliche Befragung
auch zur Person grundsätzlich unerlässlich. Die Regeln von Art. 343 sind dabei
nicht anwendbar. Hat die Staatsanwaltschaft die persönlichen Verhältnisse
bereits umfassend erhoben, kann sich das Gericht auf Fragen zu den aktuellen
persönlichen Verhältnissen konzentrieren, da diese sich seit Beendigung des
Vorverfahrens verändert haben könnten (zum Ganzen: Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 341 StPO N 8-13; Hauri/Venetz, in Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 341 StPO N 14-17).
Nicht
erforderlich ist indessen, dass das Gericht den Beschuldigten erneut auf seine
Verfahrensrechte hinweist. Dieser Hinweis hat gemäss dem ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 158 StPO durch „Polizei oder Staatsanwaltschaft (…) zu Beginn
der ersten Einvernahme“ zu erfolgen, nicht aber bei jeder weiteren Einvernahme.
Wurde die beschuldigte Person bereits im Vorverfahren auf ihre Rechte hingewiesen,
so kann daher im gerichtlichen Beweisverfahren darauf verzichtet werden ‒
es sei denn, es würden erst vor Gericht neue Tatvorwürfe erhoben (Hauri/Venetz, a.a.O, Art. 341 StPO
N 18; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 158 StPO N 9, zum Verhältnis
zu Art. 143 StPO: N 14; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1324;
Botschaft StPO, S. 1192 f.).
Der
Berufungskläger wurde zu Beginn seiner ersten Befragung durch die Polizei des
Kantons Solothurn ‒ er war hierzu bereits in Begleitung seines Verteidigers
erschienen ‒ umfassend im Sinne von Art. 158 Abs. 1
lit. a-d StPO über die Einleitung eines Vorverfahrens, den Gegenstand
desselben und seine Verfahrensrechte aufgeklärt. Damit wurden sämtliche
Anforderungen des Art. 158 StPO erfüllt und eine erneute Belehrung durch
das Strafgericht war nicht notwendig. Die Aussagen des Berufungsklägers vor
erster Instanz unterliegen somit keinem Verwertungsverbot nach Art. 158
Abs. 2 StPO.
Ebenfalls nicht
zu beanstanden ist die erstinstanzliche Befragung des Berufungsklägers zur
Sache. Der Strafgerichtspräsident hat kurz den Anklagevorwurf geschildert und
dann gefragt, ob er sich der Beschuldigte an die Begegnung erinnern könne, ob
das beschriebene Treffen stattgefunden habe und was gegebenenfalls passiert
sei. Hierauf hat der Berufungskläger Gelegenheit erhalten, die Geschehnisse aus
seiner Sicht und in freier Rede zu schildern, was er mit angemessener
Ausführlichkeit getan hat. Der Strafgerichtspräsident hat nachgefragt, ob Worte
gefallen seien und ob es Blicke oder Gesten gegeben habe, wozu der
Berufungskläger ebenfalls Stellung genommen hat. Dass die Befragung zu einer
kurzen Begegnung lediglich einige Minuten in Anspruch nimmt, ist keineswegs
ungewöhnlich und dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt angemessen. Dass der
Beschuldigte Gelegenheit erhalten hat, sich in freier Rede zum inkriminierten
Tatgeschehen zu äussern, ist geradezu als lehrbuchartiges Vorgehen zu
bezeichnen.
Anders verhält
es sich in Bezug auf die Befragung zur Person: Tatsächlich ist eine solche vor
erster Instanz fast vollständig unterblieben, was allerdings der speziellen
Vorgeschichte geschuldet ist: Der Beschuldigte hatte bereits im Jahre 2005
einen massiven Zusammenstoss mit dem Privatkläger und dessen Vater, welcher in
einer Verurteilung von Vater und Sohn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und
schwerer Körperverletzung im Putativnotwehrexzess mündete. Der Privatkläger
(Sohn) akzeptierte dieses Urteil, während sein Vater bis ans Bundesgericht
gelangte. Nach einer ersten Rückweisung an die Vorinstanz hat das Bundesgericht
mit Urteil vom 20. Januar 2012 den Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung im Putativnotwehrexzess bestätigt (wegen der falsch
beurteilten Konkurrenzfrage ging das Urteil nochmals zur Strafzumessung an die
Vorinstanz zurück, vgl. deren Urteil vom 14. Mai 2012). Der Verteidiger hat die
entsprechenden Urteile dem Strafgericht eingereicht, und der verfahrensleitende
Präsident hat sie mit Verfügung vom 16. Juli 2013 „zu den Akten und zur
Kenntnis genommen“ (act. 62a). Ferner finden sich in den Akten des
Vorverfahrens ein Erhebungsbericht zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers
sowie aktuelle Strafregisterauszüge.
Wie aus der
Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlicher hervorgeht als
aus dem Verhandlungsprotokoll, hat der Strafgerichtspräsident darauf
hingewiesen, dass er die Vorgeschichte in den Grundzügen studiert habe. Er hat
die „unangenehme Begegnung“ angesprochen, die es zwischen den Parteien bereits
gegeben habe, aber auch die Vorstrafe des Berufungsklägers wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung (in anderem Zusammenhang). Er hat in der Folge nachgefragt, ob es seit
dem inkriminierten Zwischenfall nochmals Probleme zwischen den beiden Familien
gegeben habe, was der Berufungskläger verneint hat. Vor Schluss des Beweisverfahrens
hat der Strafgerichtspräsident erneut darauf hingewiesen, dass ihm die Akten
bekannt seien, und erklärt, er werde das Beweisverfahren schliessen, wenn keine
Einwände dagegen bestünden. Der Verteidiger hat dies verneint.
Es ist
offensichtlich, dass der Strafgerichtspräsident deshalb auf eine eingehende
Befragung zur Person verzichtet hat, weil die Beilegung der Streitigkeit
mittels Vergleichs im Vordergrund gestanden hat. Ebenso offensichtlich ist,
dass der Gerichtspräsident über die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
im Bilde gewesen ist ‒ einerseits aufgrund der umfangreichen Urteile
betreffend die beiden Parteien, andererseits aufgrund der Erhebungen zur
finanziellen Situation. Dass er sich die entsprechenden Kenntnisse angeeignet
hatte, hat er denn auch deutlich gemacht, indem er auf sein Studium der
Vorgeschichte und seine Aktenkenntnisse hingewiesen hat. Dem Verteidiger ist
dies ebenfalls bewusst gewesen, und er hat auch dann, als er ausdrücklich
danach gefragt worden ist, ob ein Einwand gegen den Schluss des
Beweisverfahrens bestehe, nicht die Gelegenheit ergriffen, auf die unterlassene
Befragung zur Person hinzuweisen.
Die in Art. 341
Abs. 3 StPO formulierte Anweisung an das Gericht, eine Befragung des
Beschuldigten durchzuführen, ist insbesondere in der richterlichen Fürsorgepflicht
begründet. Dieser Pflicht ist bei unverteidigten Beschuldigten weit mehr Beachtung
zu schenken als bei solchen, die anwaltlichen Beistand haben (Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 341 StPO
N 10; Hauri/Venetz, in Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 341 StPO N 18). Schon aus
diesem Grund wiegt die vorliegende, auch aufgrund der konkreten Umstände nicht
gravierende Verletzung der Fragepflicht nur leicht. Der Verteidiger hat es
trotz ausdrücklicher Nachfrage vor Schluss des erstinstanzlichen
Beweisverfahrens unterlassen, Ergänzungsanträge oder Einwände vorzubringen.
Dass ihm die unvollständige Befragung zur Person selbst gar nicht aufgefallen
ist, wird aus dem Umstand deutlich, dass er im Plädoyer keinerlei Bezug darauf
genommen hat. Über die Konsequenzen, welche aus dem Mangel gezogen werden
sollen, scheint er selbst im Berufungsverfahren noch keine abschliessende
Meinung gebildet haben. So stellt er in der Berufungserklärung lediglich den
Antrag auf Freispruch, nicht aber denjenigen auf Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz zur korrekten Durchführung. Erst in der Berufungsbegründung
wirft er diesen Aspekt frageweise auf, nach wie vor aber ohne einen konkreten
Antrag zu stellen ‒ ob ein solcher zu diesem Zeitpunkt nach Art. 399
Abs. 3 StPO verspätet wäre, kann unter diesen Umständen und mit Blick auf
das nachfolgend Ausgeführte offen bleiben.
Die Berufung
nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl
2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues
Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Bei
wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können, weist es die Sache an das erstinstanzliche Gericht
zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Wirkung der Berufung ist
aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Bestimmung greift nur, wenn die
Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind,
dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGer
6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2.; 6B_512/2012 vom 30. April 2013
E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 je mit Hinweisen).
Die Frage, wann
im Rechtsmittelverfahren Beweisergänzungen vorzunehmen sind, wird durch
Art. 389 StPO geregelt. Nach dessen Abs. 2 hat die Rechtsmittelinstanz
Beweisabnahmen unter anderem dann zu wiederholen, wenn die Vorinstanz Beweisvorschriften
verletzt oder die Beweise unvollständig erhoben hat. Als Regelfall ist somit
davon auszugehen, dass eine allfällige fehlerhafte Beweisführung im Berufungsverfahren
durch Beweisabnahmen der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann und auch zu
heilen ist, ohne dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl.
BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012
E. 8.4.2). Anderes könnte nur gelten, wenn die – ergänzende oder
wiederholte – Abnahme von Beweisen im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall erscheint insbesondere die Erfragung der aktuellen finanziellen
Verhältnisse unabdingbar. Diese sind gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zur Bemessung
der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe notwendig ‒ der erwähnte
Erhebungsbericht zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers datiert
vom Mai 2011 und konnte die Befragung zur aktuellen Situation nicht ersetzen.
Der nicht schwerwiegende Mangel im vorinstanzlichen Beweisverfahren in Form
einer unvollständigen Befragung zur Person ist somit im Berufungsverfahren zu
heilen.
2.1 Die
Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger eine Geste
des Halsabschneidens gemacht hat, als er am Privatkläger vorbeigefahren ist. Eine
mehrfache Tatbegehung hat sie hingegen nicht angenommen, da der Privatkläger in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine verbale Todesdrohung mehr geschildert
hatte. Nach Ansicht der Vorinstanz kann bezüglich des aufrecht erhaltenen
Vorwurfs auf die Angaben des Privatklägers abgestellt werden. Der Berufungskläger
sieht in diesen Erwägungen der Vorinstanz den Grundsatz „in dubio pro reo“
verletzt, da sich in den Aussagen aus dem Lager des Privatklägers zahlreiche
Widersprüche fänden.
2.2. Der
Berufungskläger hat stets geschildert, den Privatkläger gesehen zu haben, als
er an dessen Wagen vorbei gegangen sei, um sich in den nahegelegenen Laden zu
begeben, es sei aber weiter nichts vorgefallen. Anlässlich seiner ersten
Einvernahme (act. 34) hat er weiter erwähnt, dass er vor dem
Verkaufsgeschäft plötzlich auch den Vater des Privatklägers gesehen habe und
sich wegen des erwähnten früheren Erlebnisses mit diesem geängstigt habe
(act. 35).
Die Aussagen der
Ehefrau des Berufungsklägers tragen nichts zur Wahrheitsfindung bei, da sie den
Vorfall nicht selbst miterlebt hat. Sie hat geschildert, dass der Berufungskläger
nach dem Einkaufen etwas nervös gewesen sei. Er habe ein paar Sachen vergessen,
weswegen sie ihn gescholten habe. Er habe gesagt, er habe denjenigen gesehen,
der ihn früher geschlagen habe. Er habe Angst bekommen und deshalb schnell
zurück nach Hause fahren wollen. Später hätten sie nicht mehr darüber gesprochen
(act. 116).
Die Depositionen
des Privatklägers weisen Widersprüche auf: Bei seiner Befragung in Solothurn
hat er geschildert, der Berufungskläger habe ihm zunächst durch die
geschlossene Scheibe zugerufen, dass er ihn in kommender Zeit umbringen werde
und ihn zudem in seiner Landessprache beschimpft. Der Berufungskläger sei dann
zu seinem Auto gegangen, welches wohl in der Nähe parkiert gewesen sei, und
nach ca. fünf Minuten wieder angefahren gekommen. Er habe gehupt und mittels
Handbewegung eine unverkennbare Geste gemacht, welche der Privatkläger als „ich
bringe dich um“ interpretiert habe (act. 30).
Vor den
Schranken des Strafgerichts hat er den Geschehensablauf anders dargestellt: Der
Berufungskläger sei zum Auto gelaufen, habe an die Scheibe geklopft, gespuckt
und gesagt, er werde ihn köpfen. Auf Nachfrage gab er an, der Berufungskläger
habe dies mittels Geste kundgetan. Die Scheibe sei oben gewesen, und er habe
nur die Geste gesehen (Prot. HV act. 114).
Zunächst war
demnach keine Rede mehr davon, dass der Berufungskläger erst gekommen sei und geschimpft
habe und fünf Minuten später mit dem Auto zurückgefahren sei, gehupt habe und
aus seinem Auto heraus die besagte Geste gemacht habe. Erst als ihm der
Privatverteidiger in der Folge seine frühere Aussage vorgehalten hat, ist der
Privatkläger zu seiner Schilderung zurückgekehrt, dass der Berufungskläger beim
zweiten Mal mit seinem Auto herangefahren sei. (Die Frage des Verteidigers und
das Verlesen der Aussage des Privatklägers ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich
[act. 115], aber auf der Tonaufzeichnung der Verhandlung zu hören.)
Aus den Aussagen
des Vaters des Privatklägers ergeben sich weitere Ungereimtheiten. So in Bezug
auf den Zeitpunkt, zu welchem der Privatkläger ihm von dem Erlebten erzählt
haben soll. Der Vater hat klar ausgesagt, das sei „grad als wir ins Auto
stiegen“ gewesen und die Frage des Verteidigers, ob es nicht erst abends gewesen
sei, verneint. Der Privatkläger hingegen hat ausgesagt, er habe es seinem Vater
erzählt, als sie zu Hause gewesen seien (act. 115).
Ein weiterer
Widerspruch ergibt sich in Bezug auf die Umstände der Anzeigestellung: Auf die
Frage, weshalb er ‒ nachdem er angeblich solche Angst hatte ‒ bis
zum 26. April mit der Anzeige zugewartet habe, hat der Privatkläger geantwortet,
er sei schon am Tag des Vorfalls zur Polizei gegangen und habe Anzeige
erstattet. Auf Nachfrage der Verteidigung, weshalb die Anzeige statt vom 24. vom
26. April datiere, hat er erläutert, er sei noch am selben Abend bei der
Polizei gewesen, und habe den Vorfall geschildert, was notiert worden sei. Die
Anzeige sei indes erst am 26. April entgegengenommen worden (act. 115). Sein
Vater hat hingegen zuerst zu Protokoll gegeben, sie seien gleichentags zur
Solothurner Polizei gegangen und hätten dort mittels Klebestreifen gesicherte
Fingerabdrücke abgegeben. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden schauen.
Auch er hat seine Aussagen zu korrigieren versucht, nachdem er auf das
abweichende Datum der Anzeige hingewiesen worden ist. Sie seien am gleichen Tag
dort gewesen, es sei aber niemand anwesend gewesen. Ein Polizist und eine
Polizistin hätten mit ihnen geredet und gesagt, sie würden dies mit der Basler
Polizei besprechen (act. 117). Der Audioaufzeichnung der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass der Dolmetscher nachfragen musste, weil
‒ wie er anmerkt ‒ die Schilderung des Vaters keinen Sinn ergab.
Schlussendlich übersetzte er, dass der Vater (oder der Sohn) bei der Polizei
gewesen sein sollen und diese per Telefon mit ihnen gesprochen habe.
2.3 Der
Vorinstanz sind die Ungereimtheiten in den Depositionen des Privatklägers und
dessen Vaters nicht entgangen. Sie ist aber zur Auffassung gelangt, dass der
Privatkläger seine früheren Angaben teilweise relativiert habe, sei kein
Hinweis auf eine Falschangabe, sondern zeige im Gegenteil, dass er darum bemüht
sei, den Vorfall so darzulegen, wie er sich abgespielt habe. Die Widersprüche
bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem der Privatkläger seinem Vater vom Vorfall
berichtet haben soll, hält die Vorinstanz für eine Abweichung im Nebenpunkt, die
nach drei Jahren nicht ungewöhnlich sei (Urteil S. 4). Auch die Angaben
des Privatklägers und seines Vaters rund um den Zeitpunkt der Anzeige sind nach
Ansicht der Vorinstanz plausibel. Der Privatkläger habe erläutert, er habe am
24. April 2011 Meldung gemacht, die Anzeige sei jedoch erst am 26. April
aufgenommen worden. Sei Vater habe ergänzend erklärt, die Polizisten hätten die
Sache erst mit ihren Basler Kollegen besprechen wollen (Urteil S. 5).
Was die
„ergänzenden“ Angaben des Vaters anbelangt, so erscheint die Auslegung der
Vorinstanz allzu grosszügig. Tatsache ist, dass Vater und Sohn zunächst behauptet
hatten, unverzüglich Anzeige gestellt zu haben und erst auf Vorhalt der Abweichung
der Daten weitere Erklärungen geliefert haben. Diese haben sich jedoch nicht
ergänzt, sondern sind schlicht unterschiedlich ausgefallen (siehe oben). Was
die Relativierung früherer Angaben anbelangt, so hat der Verteidiger des
Berufungsklägers mit Recht ausgeführt, dass gegenüber den ersten Depositionen
des Privatklägers nicht nur belastende Elemente weggefallen sind, nämlich die
verbale Drohung, sondern andererseits auch Vorwürfe hinzugekommen sind, nämlich
das Spucken und die Behauptung, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle ihn
köpfen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
Dass die
Vorinstanz ihre zunächst durchaus vorhandenen Bedenken ausgeräumt hat, dürfte
im Verhalten der beiden Kontrahenten anlässlich der Vergleichsbemühungen des
Gerichts begründet liegen: So spricht es nach Ansicht der Vorinstanz für die
Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers, dass dieser vor Gericht nicht
hartnäckig an seinem Strafantrag festgehalten habe, sondern bereit gewesen
wäre, diesen zurückzuziehen, wenn ihm der Beschuldigte versichert hätte, dass
ihm nichts passieren werde. So verhalte sich kein Anzeigesteller, der einem
Kontrahenten schaden wolle, ohne dass tatsächlich etwas zwischen ihnen
vorgefallen sei. Die gütliche Beilegung des Streits sei nicht am Willen des
Privatklägers, sondern an der fehlenden Zustimmung des Beschuldigten gescheitert
(Urteil S. 4).
Dass der
Berufungskläger den Vergleich verhindert hat, trifft zu, die daraus gezogenen Schlüsse
erscheinen jedoch nicht zwingend. Der Privatkläger selbst und dessen Vater
waren wegen einer früheren Attacke auf den Berufungskläger der versuchten
vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt worden, wobei das Urteil betreffend den
Vater zum Zeitpunkt des hier beurteilten Vorfalls noch nicht rechtskräftig war.
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass die Begegnung mit dem
Beschuldigten das Bedürfnis weckte, diesen in ein schlechtes Licht zu stellen
‒ auch die Vorinstanz hat dies als möglich erachtet (Urteil S. 5). Dass
der Privatkläger im Laufe der Zeit zum Schluss gelangte, besser keine weiteren
Konfliktherde mehr zu bewirtschaften, ist denkbar und würde ebenfalls erklären,
weshalb er eine Beilegung mittels Vergleichs befürwortet hat.
Das
Prozessverhalten des Berufungsklägers kann auch als Indiz für seine Unschuld gewertet
werden: Es wäre ein Leichtes gewesen, dem Privatkläger die verlangte Zusicherung
abzugeben und damit den Rückzug des Strafantrags und im Ergebnis die
Verfahrenseinstellung zu bewirken. Das Risiko eines Schuldspruchs ‒ samt
allfälligen ausländerrechtlichen Konsequenzen ‒ wäre gebannt gewesen. Sollten
die Anschuldigungen des Privatklägers aber nicht zutreffen, ist es absolut
verständlich, dass er den angebotenen Vergleich abgelehnt hat.
2.4 Es
bestehen nach dem Gesagten unüberwindliche Zweifel an der Richtigkeit des
inkriminierten Sachverhalts, womit nach der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten
Grundsatz „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu erfolgen hat.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
zu Lasten des Staates. Dem Berufungskläger ist für beide Instanzen eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese entspricht grundsätzlich der
Aufstellung seines Verteidigers, allerdings ist für dessen Bemühungen vor 2014
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 220.‒ statt CHF 250.‒ zu
entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird von der Anklage wegen Drohung
kostenlos freigesprochen. In den weiteren Punkten wird das erstinstanzliche Urteil
bestätigt.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Berufungskläger wird für die erste
und zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 8‘903.35 ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.