Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.22
ENTSCHEID
vom 30. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
verbeiständet durch das Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES)
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokatin, [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 2. Dezember 2014
betreffend Abänderung der
nachehelichen Unterhaltsrente
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. Dezember 2014 wurde die mit
Scheidungsurteil vom 26. Februar 2009 festgelegte und von A____ an B____ zu zahlende
nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich CHF 2‘000.– auf Antrag von A____ auf
monatlich CHF 1‘500.– per 1. Juli 2014 reduziert und wurde die Unterhaltssistierung
von September 2011 bis und mit Juni 2014 bestätigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung erklärt. Er beantragt die vollständige Aufhebung der
im Scheidungsurteil gesprochenen Unterhaltsrente, eventualiter eine gegenüber
dem angefochtenen Entscheid weitergehende Reduktion derselben. Die o/e-Kosten
seien den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen, wobei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Die Berufungsbeklagte
beantragt mit Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils, unter o/e- Kostenfolge und Gewährung des Kostenerlasses.
Auf gerichtliche Aufforderung reichte der Berufungskläger die Jahresrechnung
2014 der „C____ GmbH“ sowie diverse Unterlagen zu seinem Monatsbedarf nach. Mit
einer weiteren Instruktionsverfügung wurde der Berufungskläger aufgefordert,
die Einzelheiten zum kurzfristigen Fremdkapital in der Bilanz 2014 zu dokumentieren,
die Details der auf der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Konten „Löhne und
Gehälter“ und „Verwaltungs- und Informatikaufwand“ dazulegen sowie die
Arbeitsverträge der in seiner GmbH beschäftigten Personen einzureichen. Beide
Rechtsvertretungen haben ihre Honorarnoten eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Zur
vorgesehenen Kürzung seiner Honorarnote hat der Rechtsvertreter des
Berufungsklägers mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 schriftlich Stellung genommen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Ausschuss
des Appellationsgerichts entscheidet über Berufungen gegen Entscheide des
Zivilgerichtspräsidiums (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Auf die rechtzeitig und
formrichtig eingereichte Berufung ist einzutreten. Zu entscheiden ist einzig
über den Antrag auf Abänderung der nachehelichen Unterhaltsrente, weshalb der
Entscheid unter Beizug der Vorakten nach Durchführung eines Schriftenwechsels
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
Der
Berufungskläger moniert, der Zivilgerichtspräsident sei „offenbar befangen“, da
er lange vor der Verhandlung schon entschieden habe, dass und welches Einkommen
dem Berufungskläger zu erzielen möglich und zumutbar sei. Ein Ausstandsgesuch
wurde hingegen nie gestellt. Der Rechtsvertreter hat in seiner Stellungnahme zu
der vom Vorrichter angekündigten Kürzung der Honorarnote am 16. Dezember 2014
folgende Formulierung gewählt: „Die Begründung könnte zur Annahme verleiten,
dass in dieser Beziehung das Urteil schon gemacht war?“. Hierin kann kein konkretes
Ausstandsgesuch erblickt werden, zumal ein solches in bestimmter Form zu
stellen ist (Wullschleger, in: Kommentar
ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 49 ZPO
N 1). Ein Ausstandsgesuch müsste zudem unverzüglich und damit in dem Moment, in
welchem der Verdacht der Befangenheit entstand, gestellt werden (Art. 49 Abs. 1
ZPO). Wenn nun nach Ergehen des aus Sicht des Berufungsklägers nachteiligen
Entscheides in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf diese Bemerkung eine
Befangenheit des vorinstanzlichen Richters geltend gemacht wird, ist der
Ablehnungsanspruch verwirkt (Weber,
in Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Art. 49 ZPO N 3).
3.1 Der
Berufungskläger beanstandet in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe in
Verletzung der Prozessregeln den Unterhaltsbeitrag nicht aufgehoben, obwohl die
erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte sich nicht
substantiiert dagegen gewehrt habe. Vielmehr habe der Zivilgerichtspräsident
von Amtes wegen erwogen, dass die finanziellen Interessen der
Invalidenversicherung höher zu gewichten seien, als diejenigen des
Berufungsklägers.
3.2 Für
die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts gilt der Verhandlungsgrundsatz
(Art. 277 Abs. 1 ZPO). Er gilt für die Behauptung und den Beweis der unterhaltsbegründenden
Tatsachen und für Tatsachen, welche Grundlage für eine Erhöhung, Herabsetzung
oder Sistierung der Rente bilden. Die Maxime wird allerdings durch die
gerichtliche Hinweispflicht beschränkt. Diese erstreckt sich auf Dokumente,
welche für die Beurteilung des nachehelichen Unterhaltes sowie den Beweis behaupteter
Tatsachen erforderlich sind (Sutter-Somm/Gut,
in: Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013,
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 277 ZPO N 11 ff.). Hinzu
kommt die allgemeine richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO,) welche gemäss herrschender
Lehre gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien ausgedehnt zur Anwendung
zu kommen hat (Sutter-Somm/von Arx,
in: Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013,
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 56 ZPO N 38).
3.3 Vorliegend
ist die Klage auf Herabsetzung eines mit Scheidungsurteil festgelegten nachehelichen
Unterhaltsbeitrags zu beurteilen. Der Berufungskläger macht und machte bereits
vor der Vorinstanz geltend, er könne kein Einkommen mehr erzielen, welches die
Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages zulasse. Hierfür trägt er die Beweislast.
Dem Gericht obliegt es, die erforderlichen Unterlagen anzufordern. Demgegenüber
trägt die Berufungsbeklagte die Beweislast lediglich dafür, dass und in welchem
Umfang sie auf einen nachehelichen Unterhalt angewiesen ist (Art. 129 Abs. 1
ZGB, dazu: Spycher/Gloor, in:
Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Art. 129
ZGB N 10, wo ausgeführt wird, dass eine Verbesserung der finanziellen
Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person als Herabsetzungsgrund nur zu
berücksichtigen ist, wenn die Rente zusammen mit neuem Einkommen den
gebührenden Unterhalt übersteigt). Dies hat sie mit Einreichen der Abrechnung
über die Ergänzungsleistungen getan. Ob und in welchem Umfang die vorgelegten
Dokumente ausreichen, um einen Anspruch auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages
anzuerkennen oder abzulehnen, ist eine Rechtsfrage. Das Recht hat das Gericht
von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Somit ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz missachtet oder die Beweislast
falsch verteilt hätte.
4.1 Der
Berufungskläger verlor einige Monate nach Ergehen des Scheidungsurteils im Jahr
2009 seine damalige Anstellung als Führungskraft im Personalbereich. Er macht
geltend, daraufhin keine entsprechende Anstellung mehr gefunden zu haben und
nach Ende seiner Anspruchszeit auf Arbeitslosenentschädigung eine eigene Firma,
die „C____ GmbH“ aufgebaut zu haben. Er vertritt den Standpunkt, dass – anders
als im angefochtenen Entscheid – in Bezug auf die Beurteilung einer Abänderung
des nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht auf ein hypothetisches Einkommen
sondern auf das von ihm mit seinem Betrieb real erwirtschaftete Einkommen abzustellen
sei. Er führt dazu aus, die Auftragslage der GmbH habe sich zwar langsam aber
stetig positiv entwickelt, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, eine Anstellung
zu suchen. Ob er in einem Anstellungsverhältnis tatsächlich ein höheres
Einkommen erzielen könne, sei zudem ungewiss. Ein Wiedereinstieg in den Beruf
als Pflegefachmann sei ihm auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Für
das Jahr 2015 habe er für sich ein Bruttoeinkommen von CHF 30‘000.–
veranschlagt.
4.2 Demgegenüber
stellte die Vorinstanz für die Neuberechnung der nachehelichen Rente per 1. Juli
2014 auf ein hypothetisch erzielbares Einkommen ab, nachdem sie den
Berufungskläger bereits mit Verfügung vom 9. September 2011 verpflichtet hatte,
sich intensiv um eine adäquate Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ausserdem
bestätigte sie die Sistierung des Unterhaltsbeitrages für den Zeitraum vom September
2011 bis 30. Juni 2014. Sie führte zum Ganzen aus, der Berufungskläger verfüge
über ein abgeschlossenes Psychologiestudium und eine Ausbildung als Pflegefachperson.
Es sei bekannt, dass ein Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal bestehe,
weshalb Quer- und Wiedereinsteiger in diesem Bereich gesucht seien. Dem Berufungskläger
müsse es mit seinen Zusatzqualifikationen gar möglich sein, eine leitende
Stelle im Pflegebereich zu bekleiden. Es sei von einem hypothetischen Monatseinkommen
von CHF 4‘500.– bis 5‘000.– auszugehen. Gestützt auf diese Überlegungen
verfügte sie einen neuberechneten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘500.–.
4.3 Ein
hypothetisches Einkommen ist der zur Unterhaltszahlung verpflichteten Person
anzurechnen, wenn diese sich weigert, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit
auszuüben. Grundsätzlich zu gewähren ist eine angemessene Umstellungsfrist (Schwenzer, in: FamKommentar Scheidung
Band I, 2. Auflage 2011, Schwenzer [Hrsg.], Art. 125 ZGB N 16).
Zum Zeitpunkt
der Scheidung verdiente der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen
von jährlich CHF 92‘235.–. Nach Verlust dieser Anstellung bezog er bis Mitte
des Jahres 2011 Arbeitslosentaggeld. Seit dem Jahr 2011 betreibt er ausschliesslich
sein eigenes Unternehmen, die „C____ GmbH“, welche allerdings bereits seit dem
Jahr 2002 (vormals unter anderem Namen) existiert (vgl. http://www.C___.ch/pages/de/unternehmen/firmengeschichte/index.html).
Von der „C____ GmbH“ liess er sich seither ein massiv unter seinem bisherigen
Einkommen liegendes Gehalt auszahlen. Gleichzeitig liess er die nacheheliche
Unterhaltsrente sistieren. Aus den eingereichten Beilagen ergeht, dass die „C____
GmbH“ ihm für das Jahr 2014 einen Nettolohn von CHF 45‘153.– (Lohn und Gratifikation)
auszahlte.
Der
Berufungskläger argumentiert, die Anforderung an die Zumutbarkeit einer Einkommenserzielung
seien weniger hoch zu veranschlagen, da keine minderjährigen Kinder mehr zu
unterhalten seien und die Berufungsbeklagte seit der Scheidung eine Rente der
Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen erhalte. Dabei verkennt er,
dass die Vorinstanz ihm nach seiner Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung
mittels Gutheissung des Sistierungsantrags drei Jahre Zeit liess, um sich um
ein adäquates Einkommen zu bemühen. Damit wurde der Subsidiarität des
nachehelichen Unterhalts gegenüber der Pflicht, für den Unterhalt von
Minderjährigen zu sorgen, ausreichend Rechnung getragen. Nachdem alle aus der
Ehe entsprungenen Kinder mittlerweile volljährig sind, entfällt diese vorgehende
Pflicht gegenüber den Kindern ohnehin. Soweit er argumentiert, der
Berufungsklägerin würde durch den Wegfall seiner Unterhaltspflicht kein
finanzieller Nachteil erwachsen, übersieht er, dass – wie dies bereits die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – bei jeder Unterdeckung die unterhaltsberechtigte
Partei bei ungenügendem Unterhalt durch subsidiäre Sozialleistungen, wie etwa
Ergänzungsleistungen oder den Bezug von Sozialhilfegeldern, finanziert werden
muss. Würde der Haltung des Berufungsklägers gefolgt, bedeutete dies, dass die
Leistungspflicht der Allgemeinheit gegenüber jener ehemaliger Ehegatten
vorginge. Das Gesetz sieht indessen genau die umgekehrte Reihenfolge vor: Familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge gehen dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor (Art. 11
Abs. 1 lit. h ELG, SR 831.30).
Darüber hinaus
zitiert der Vertreter des Berufungsklägers Gerichtsentscheide, welche sich mit
der Frage befassen, ob einer während der Ehe nicht oder nur reduziert erwerbstätigen
Partei die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zuzumuten ist (vgl.
z.B. BGer 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3). Im vorliegenden Fall geht es
jedoch um die Frage, ob dem Berufungskläger zuzumuten ist, gleich viel zu
leisten, wie er bereits während der Ehe geleistet hat, und damit um eine andere
Ausgangslage (vgl. dazu BGer 5A_891/2013 E. 4.1.2). Zum Zeitpunkt der Scheidung
und des bald darauf folgenden Stellenverlustes war der Berufungskläger 47 und zum
Zeitpunkt der Aussteuerung 49 Jahre alt. Die während zwei Jahren erfolglosen Arbeitsbemühungen
bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld sind im Sinne der Rechtsprechung
zum Unterhaltsrecht noch keine Belege dafür, dass das Zumutbare zum Erzielen
eines Erwerbseinkommens unternommen wurde (Maier,
in: Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht anhand
der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014,
S. 302, 340; BGer 5A_891/2013 E 4.1.2 in fine; Lötscher/Wullschleger,
in: Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, 2008, S.
19). Die Arbeitslosigkeit ist in der Schweiz notorisch niedrig (knapp über 3%).
Gerade im Gesundheits- und Sozialwesen ist ein grosser Zuwachs an
Arbeitsstellen zu verzeichnen (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2015 des BFS, S.
81). In Bereichen wie beispielsweise der Hauspflege haben sich in den letzten
25 Jahren ausserdem neue Tätigkeitsfelder im paramedizinischen Bereich
eröffnet, welche nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sind. Viele
Pflegefunktionen finden sich auch im Beratungsbereich. Für solche Anstellungen
dürfte sich gerade der Berufungskläger aufgrund seines Psychologiestudiums in
besonderem Masse eignen. Die Behauptung des Berufungsklägers, er könne aus
gesundheitlichen Gründen (Rückenschmerzen) in seinem angestammten Beruf nicht
mehr arbeiten, vermag damit nicht zu überzeugen und die Beantwortung der dazu
aufgeworfenen beweisrechtlichen Fragen erweist sich als obsolet. Ein Wiedereinstieg
in einen Pflegeberuf ist vielmehr realistisch, da eine Vielzahl von Stellen vorhanden
ist, und zumutbar, da die Anforderungsprofile für die einzelnen Stellen sehr
grosse Unterschiede aufweisen und der Berufungskläger sich folglich eine seinen
Bedürfnissen entsprechende Stelle suchen kann. Dem Berufungskläger wurde mit
der Sistierung seiner Unterhaltszahlungspflicht für über zweieinhalb Jahre ferner
eine genügend lange Übergangsfrist eingeräumt.
4.4 Gemäss
der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1b
können Männer im privaten Sektor des Gesundheits- und Sozialwesens ohne Kaderfunktion
im Gesundheitswesen monatlich netto CHF 6‘474.– und im Sozialwesen monatlich
netto CHF 6‘428.– (je inkl. 13. Monatslohn und Zulagen) verdienen. Da der Berufungskläger
wie gezeigt über mehrere Ausbildungen und insbesondere auch ein
Hochschulstudium verfügt, ist eine Orientierung am geringsten Kompetenzniveau im
Grunde nicht angezeigt, selbst wenn er durch seine längere Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt vermutlich zunächst mit gewissen Lohneinbussen zu rechnen hat. Der
von der Vorinstanz festgelegte hypothetisch erzielbare
(Netto-)Verdienst von monatlich CHF 4‘500.– bis 5‘000.– liegt indessen so oder
so weit unter dem tiefsten Durchschnittslohn gemäss LSE für Funktionen im Gesundheits-
oder Sozialwesen ohne Kaderfunktion. Darin zeigt sich, dass die Vorinstanz in
jedem Fall von einem tatsächlich erzielbaren Einkommen ausgegangen ist, auch
wenn der Vorrichter den zu erwirtschaftenden Einkommensbetrag nicht aus der LSE
sondern aus dem Eheschutzverfahren im Jahre 2005 herleitete.
Die Richtigkeit
dieser Lohnannahme zeigt auch die Entwicklung der Einnahmen aus dem dem Beschwerdeführer
gehörenden Unternehmen: Die Einnahmen aus Aufträgen verdreifachten sich in den
Jahren 2011 bis 2014. In den Jahren 2012 bis 2014 konnte er sich nebst seinem
Lohn auch „Gratifikationen“ auszahlen. Ferner fällt auf, dass – trotz angeblich
noch magerer Auftragslage – seine Lebenspartnerin, Gabriele Rua, neu ebenfalls
Lohn aus seinem Unternehmen bezieht (Beilage 1 zur Eingabe vom 27. August 2015).
Es ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin ihren Hauptlebensunterhalt
anderweitig erzielt, da sie offenbar über Jahre unentgeltlich in der Firma
ihres Partners mitarbeitete, bzw. dies ab Januar 2015 für einen Monatslohn von ca.
CHF 1‘500.– bzw. CHF 2‘000.– tut. Diese punktuelle Zusammenarbeit mit der
Lebenspartnerin ermöglicht dem Berufungskläger klarerweise eine erhebliche
Steuerung der Höhe des eigenen formalen Lohnes. Darauf, dass seine finanziellen
Verhältnisse schon in der Vergangenheit nicht ganz so eng waren, wie er geltend
macht, deutet auch, dass er trotz langer Arbeitslosigkeit in die eigene Firma
ein Darlehen von knapp CHF 17‘000.– einbringen konnte (Beilage 1 zur Eingabe
vom 27. August 2015). Die festgelegte Höhe des hypothetischen Einkommens
erweist sich als richtig.
Der
Berufungskläger beantragt eventualiter eine „angemessene“ und gegenüber der
vorinstanzlich verfügten Reduktion weitergehende Herabsetzung der nachehelichen
Unterhaltsrente. Da sich der angefochtene Entscheid als richtig erweist, kann
offen bleiben, ob auf diesen Antrag überhaupt einzutreten wäre, da Anträge auf
Geldleistung grundsätzlich zu beziffern sind (vgl.: Bopp/Bessenich, in: Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013,
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 85 ZPO N 7).
6.1 Damit
unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten
zu tragen hat (Art. 106 ZPO). Da ihm gestützt auf die eingereichten Belege die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, gehen die ordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu Lasten der Staatskasse und ist seinem Rechtsvertreter
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b
ZPO). Die Rückforderung dieser Kosten im Falle einer Verbesserung der
finanziellen Situation des Berufungsklägers bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). Da
auch der Berufungsbeklagten der Kostenerlass zu gewähren ist, wird ihrer
Vertreterin ebenfalls ein Honorar aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 2
ZPO). Gleichwohl ist eine Parteientschädigung festzulegen (Art. 122 Abs. 1 lit.
d ZPO). Im Umfang dieser Leistung geht der Anspruch der Berufungsbeklagten auf
Zahlung einer Parteientschädigung gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton
über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
6.2
6.2.1 Beide
Rechtsvertretungen haben ihre Honorarnoten eingereicht. Der Rechtsvertreter des
Berufungsklägers macht einen Zeitaufwand von 30 Stunden und 15 Minuten geltend,
woraus sich bei Anwendung des regulären Stundenansatzes für Verfahren im
Kostenerlass von CHF 200.– ein Betrag von CHF 6‘050.– zuzüglich Spesen und MWST
ergibt. In Prozessen betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen wird das
Honorar nach Streitwert nach den Bestimmungen von §§ 4 ff. Honorarordnung
(HO, SG 291.400) festgesetzt, unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1
bis 3 HO (§ 15 Abs. 4 HO). Dabei gilt es die
Relationen im Verhältnis von Eheschutzverfahren, Scheidungsprozess und
nachträglichem Abänderungsprozess im Auge zu behalten. So soll der spätere
Abänderungsprozess in der Regel nicht teurer werden als der frühere
Scheidungsprozess. Bei der Bemessung des Honorars ist einerseits der angemessene
Aufwand und andererseits der Streitwert der Sache zu berücksichtigen (vgl.
§ 2 Abs. 1 lit. a und b HO; BGer 5A_855/2012 vom 13.
Februar 2013 E. 1; AGE ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2). Diese beiden
Kriterien kontrollieren sich wechselseitig in dem Sinne, als immer danach zu
fragen ist, ob die Berechnung nach Streitwert eine angemessene Entschädigung
für den geleisteten Aufwand darstellt, und umgekehrt, ob die Entschädigung nach
Aufwand in Übereinstimmung mit der Bedeutung der Streitsache (Streitwert)
steht.
Der Berufungskläger
beantragt, die vollständige Aufhebung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht.
Das Gravamen beträgt folglich monatlich CHF 1‘500.—. Da die Unterhaltsbeiträge
gemäss Urteil bis zur Pensionierung des Berufungsklägers im April 2027
geschuldet sind, beträgt der Streitwert CHF 229‘500.—(153 Monate mal CHF 1‘500.--).
Daraus resultiert ein Grundhonorar von CHF 15‘843.85 (§ 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 11 HO). Das um einen Drittel gekürzte Grundhonorar von CHF 10‘562.55 (§
12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO) ist um die Hälfte auf CHF
5‘281.25 zu kürzen, da keine Verhandlung durchgeführt wurde und mit CHF 2‘376.55
um 15% (auf das Grundhonorar) zu erhöhen, da der Rechtsvertreter zweimal
weitere Unterlagen einreichen musste (§ 5 Abs. 1 lit. b bb)). Diese standen
allerdings zumindest im einen Fall in Zusammenhang mit dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und hätten grundsätzlich unaufgefordert eingereicht
werden müssen. Eine eigentliche Replik erging nicht. Aus diesen Regeln der
Honorarfestlegung ergibt sich eine Honorarforderung von CHF 7‘657.80. Wird indessen
berücksichtigt, dass die Gegenpartei lediglich einen Anspruch von nicht ganz
CHF 2‘000.– geltend macht, obwohl sich die erst für das Rechtsmittelverfahren
bestellte Rechtsvertreterin neu in den Fall einarbeiten musste, und dass bei
Scheidungen, in welchen mehr als nur der Unterhalt zu regeln ist, das Honorar
einem Monatseinkommen entspricht (§ 15 HO), was im vorliegenden Fall CHF
4‘500.-- wäre, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand auch angesichts einer
basierend auf dem Streitwert errechneten Honorarnote nicht als angemessen und
es rechtfertigt sich die Halbierung des gestützt auf den Streitwert berechneten
Betrages (§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz). Folglich ist dem Rechtsvertreter des
Berufungsklägers im Kostenerlass ein Honorar von CHF 3‘828.90, zuzüglich
Auslagen und MWST, zuzusprechen. Sein für Kopien geltend gemachter Aufwand ist
praxisgemäss auf CHF 0.25 pro Kopie zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin der
Berufungsbeklagten ist der gemäss der eingereichten Honorarnote ausgewiesene Aufwand,
zuzüglich Spesen und MWST, zu erstatten.
6.2.2 Der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers wurde aufgefordert, zur (vorgesehen)
Honorarkürzung Stellung zu nehmen. Er führt dazu im Wesentlichen aus, der von
ihm betriebene Aufwand bewege sich im Rahmen des nach HO zulässigen. Auch hätte
die Anwältin der Berufungsbeklagten wohl einen höheren Aufwand betrieben, wenn
sie dazu Zeit gehabt hätte, was aufgrund ihrer späten Mandatierung nicht der
Fall gewesen sei. Diese Argumentation vermag allein angesichts der anwendbaren
Normen der HO (s. oben Ziff. 6.2.1) nicht zu überzeugen. Auch wird übersehen,
dass dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers trotz der Kürzung seines Honorars
ein beinahe doppelt so hohes Honorar wie der Rechtsvertreterin der Gegenseite
ausbezahlt wird. Damit läuft das Argument, diese hätte möglicherweise einen
grösseren Zeitaufwand betrieben, ins Leere. Dies umso mehr, als dem Rechtsvertreter
des Berufungsklägers die finanzielle Situation und das rechtliche Anliegen des
Berufungsklägers bereits seit dem erstinstanzlichen Prozess bestens bekannt war
und keinerlei Sachverhaltsabklärungen notwendig waren. Bei einem im Kostenerlass
geführten Prozess ist immer einzig der für den konkreten Fall verhältnismässige
Aufwand zu entschädigen (Rüegg,
in: Basler Kommentar ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger, 2. Auflage 2013, Art. 122 ZPO
N 7). Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Entschädigung dem
Rechtsvertreter des Berufungsklägers eine angemessene Entschädigung im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zukommt. Dass dies der Fall ist, bringt der
Vergleich mit der Honorarnote der Gegenseite deutlich zum Ausdruck.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Auslagen), welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates gehen. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘479.– und einen
Auslagenersatz von CHF 156.–, zuzüglich. 8 % MWST von CHF 210.80, zu bezahlen.
Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte werden ihrer
Rechtsvertreterin, Dr. […], ein Honorar von CHF 1‘983.20 und ein Auslagenersatz
von CHF 156.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 171.15, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers,
Dr. [...], werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein
Honorar von CHF 3‘828.90 und ein Auslagenersatz von CHF 56.25, zuzüglich 8%
MWST von CHF 310.80, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.