Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.4
URTEIL
(Rektifikat)
vom 20.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 19. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Kosovo, am 15.
September 2015 um 03.00 Uhr zusammen mit einem Komplizen in flagranti bei einem
Einbruchdiebstahl (Auftrennen des Tresors) in einem Club betroffen und
festgenommen worden war, nachdem die beiden erfolglos versucht hatten, über die
Dächerlandschaft des Liegenschaftskomplexes zu flüchten,
dass das Strafgericht A____ mit Urteil vom 18.
Januar 2016 des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, der geringfügigen
Sachbeschädigung, das mehrfachen Hausfriedensbruchs und der rechtswidrigen
Einreise schuldig erklärt und verurteilt hat zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorläufigen Strafvollzugs seit
dem 15. September 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.–,
dass das Strafgericht A____ am 18. Januar 2016 um
17.20 Uhr zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug
entlassen hat,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
19. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis bis 18. Februar 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 19. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, seine gültige kosovarische Identitätskarte liegt vor, und es
konnte bereits ein Flug für den 22. Januar 2016 nach Pristina gebucht werden –
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte von Frankreich her kommend
einzig zum Zweck in die Schweiz gekommen ist, um den Tresor im Club [...] zu
knacken,
dass der Beurteilte ohne Visum und damit illegal
in die Schweiz gereist ist, und dass gegen ihn ein vom 2. September 2015 bis 2.
September 2018 gültiges, schengenweites Einreiseverbot besteht,
dass der Beurteilte wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist, wobei die Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist,
dass angesichts der Festnahme des Beurteilten und
seines Komplizen in flagranti und des in diesem Zuge erstellten Sachverhalts
davon auszugehen ist, dass die beiden mit einem Schraubenzieher zunächst das
Fenster der Liegenschaft an der [...]strasse eingeschlagen haben, dann zunächst
im Fitnesscenter [...] Bargeld und diverse Gegenstände entwendeten, um sich in
der Folge mit einem Winkelschleifer am Tresor des Clubs [...] zu schaffen zu
machen, wobei sie nur entdeckt wurden, weil sie mit dem dabei verursachten Lärm
den um 03.00 Uhr bereits schlafenden Clubbesitzer geweckt haben,
dass der Beurteilte mit diesem Vorgehen massiv
gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat,
dass der Beurteilte keinerlei Bezug zur Schweiz hat
und einzig zum Zweck dieses Einbruchdiebstahls in die Schweiz gekommen ist,
dass bei dieser Ausgangslage nicht davon
auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im
Schengenraum aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von einem Monat,
sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 6. Januar 2016, somit bis 1.
Februar 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1.
Februar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: