Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.212
URTEIL
vom 20. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger ,
Dr. Jeremy Stephenson, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...], [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 8. September 2015
betreffend Einschränkung des
Besuchsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am 10. März 2011, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführer) und B____
(Beigeladene). Die Kindsmutter ist die Inhaberin der elterlichen Sorge. Mit
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2014 wurde für
das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ernannte darauf D____ zur Beiständin. Nach der
im Einverständnis mit der Mutter erfolgten Platzierung des Kindes im Kinderhaus
[...] ersuchte die Beiständin um eine Erweiterung der Beistandschaft und die
Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs ordnete die KESB mit Einzelentscheid vom 8. September 2015 im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme eine Einschränkung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers an. Diesem wurde neu das Recht zuerkannt, seine Tochter jeweils
am Dienstag von 14:00h bis 17:00h und am Samstag von 10:00h bis 17:00h zu
besuchen. Zudem wurde die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
in eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und die
bisherige Beiständin bestätigt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2015 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Diese richtet sich sowohl gegen die Einschränkung
seines Besuchsrechts wie auch gegen die Erweiterung der Beistandschaft. Er
führt aus, mit den Besuchszeiten am Samstag einverstanden zu sein. Jedoch sei
das Besuchsrecht am Dienstag zu knapp bemessen. Zudem müsse auch das
Besuchsrecht der Beigeladenen geregelt werden. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer
den Wechsel der Beiständin.
Mit e-Mail vom
9. Oktober 2015 teilte die Beiständin dem Gericht mit, dass sie aufgrund der
positiven Entwicklung das Besuchsrecht mit den Eltern neu habe regeln können.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu
seinen finanziellen Verhältnissen ein, worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 19. Oktober 2015 von seiner prozessualen Bedürftigkeit Vermerk nahm. Mit
Eingabe vom 22. Oktober 2015 teilte die Beigeladene dem Gericht mit, dass sie
mit der vom Beschwerdeführer beantragten Erweiterung seines Besuchsrechts einverstanden
sei. Ebenfalls einverstanden sei sie mit einer Regelung ihres eigenen Besuchsrechts,
welche durch die Beiständin bereits erfolgt sei. Die Erweiterung der
Beistandschaft ergebe sich dagegen ohne weiteres aus der nicht angefochtenen
Platzierung der Tochter im Kinderhaus [...], weshalb die Beschwerde insoweit
abzuweisen sei. Auf den beantragten Wechsel der Beiständin sei nicht
einzutreten. Die beantragte unentgeltliche Prozessführung wurde der
Beigeladenen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2015
bewilligt.
Die KESB
beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 die Abweisung der
Beschwerde. Zu diesen Vernehmlassungen der Beigeladenen und der KESB nahm der
Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2015 Stellung.
Mit Entscheid
vom 1. Dezember 2015 beschloss die KESB, die gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestehende
Beistandschaft weiter zu führen. Gleichzeitig wurde D____ aus der Verpflichtung
als Beiständin entlassen, ihr Bericht vom 19. November 2015 als Schlussbericht
genehmigt und E____ als neuer Beistand ernannt. Dabei erhielt der neue Beistand
den Auftrag und die Kompetenzen, C____ und ihre Eltern in Fragen, welche ihre
Tochter betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen und die weitere Erziehung
und Ausbildung von C____ zu überwachen. Als besondere Befugnisse wurde ihm aufgetragen,
die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren, die Platzierung zu begleiten, gemeinsam mit den Eltern die
Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu überwachen und die Modalitäten zu
regeln sowie für die Beigeladene und C____ eine intensive Familienbegleitung zu
installieren und die Ausführung zu überwachen. Schliesslich erhielt der
Beistand den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren
und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten
oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem wurde er
verpflichtet, der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht einzureichen.
Mit dem
Entscheid erhielt der Beschwerdeführer neu das Recht, seine Tochter jede Woche
an einem Tag von Kindergartenschluss am Mittag, mit Übernachtung bis zum
Folgetag zum Kindergartenbeginn am Vormittag zu Besuch zu sich zu nehmen. Das
Ferienrecht wurde auf zweimal jährlich zwei Wochen festgelegt, wobei diese mindestens
drei Monate im Voraus miteinander abzusprechen seien.
Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2015 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit zur
Opposition, falls sie der Auffassung seien, dass damit die Beschwerde nicht
gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom gleichen Tag zeigte der Beschwerdeführer
an, dass er neu anwaltlich vertreten sei. In der Folge sprach er sich aber
nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens aus. Die Beigeladene stimmte dem
Vorgehen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 explizit zu und nahm zur Kostenfolge
Stellung. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig
ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 Ziff. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der
betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit
denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde
ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und
begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als
geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht]
vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084; Steck,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 32 f.; ders., in: FamKomm
Erwachsenenschutz, Art. 450 N 24; Schmid,
in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 419 N 7; Henkel,
in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 390 N 27; VGE VD.2014.45/46/133 vom 2.
Dezember 2014 E. 1.1, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom
19. Februar 2013 E. 2.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer
als Adressat des angefochtenen Entscheids. Er hat die Beschwerde rechtzeitig
innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.
1.3 Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/
Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1925,
1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem
Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das
schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht
mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur
Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; vgl.
für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der
gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf
dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und
deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500, ebenso Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277, 292 f.; vgl. auch BGE 126 I 250 E. 1b S. 252, VGE VD.2014.128/134
vom 2. Oktober 2014, VD.2015.134 vom 17. November 2015 E. 1.2).
1.4 Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 8.
September 2015 angeordnete vorsorgliche Massnahme. Mit Entscheid vom 1. Dezember
2015 hat die KESB definitiv über das Besuchsrecht und neu über den Umfang der
Beistandschaft sowie die Person des Beistands entschieden. Damit ist die
angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den definitiven Entscheid abgelöst
worden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen
vorsorglichen Entscheids ist daher dahingefallen. Gründe für ein ausnahmsweises
Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses sind
nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und
das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
Auf die Erhebung
von Kosten kann im Hinblick auf die gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere
auf die finanzielle Situation der Parteien verzichtet werden. Der
Beschwerdeführer hat sich in diesem Verfahren bis und mit der Replik nicht verbeiständen
lassen. Erst am 4. Dezember 2015 hat er den Advokaten lic. iur. [...] beigezogen,
ohne aber Vertretungskosten für das vorliegende Verfahren geltend zu machen. Der
Vertreterin der unentgeltlich prozessierenden Beigeladenen ist ein Honorar gemäss
ihrer eingereichten Honorarnote vom 8. Dezember 2015 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen,
lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 766.65 sowie ein Auslagenersatz von
CHF 19.–, zuzüglich 8% MWST von total CHF 62.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
Beigeladene
Beistand (E____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.