Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2011.66
URTEIL
vom
27. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic.
iur. Eva Christ,
Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten
durch [...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend
Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 28. September 2012
(versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten,
versuchte Drohung, Drohung und Nötigung)
Das Appellationsgericht (Kammer) zieht
in Erwägung,
dass A____
(nachfolgend Gesuchsteller) rechtskräftig der versuchten vorsätzlichen Tötung,
der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der versuchten Drohung, der
Drohung und der Nötigung schuldig erklärt und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe
sowie zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt wurde (Urteile des Strafgerichts
vom 17. August 2011 und des Appellationsgerichts vom 28. September 2012),
dass der
Gesuchsteller am 25. Februar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde
und am 22. April 2014 ein Gesuch um Erlass der Kosten gemäss Rechnung vom
14. Januar 2013 (Verfahrenskosten: CHF 6‘661.50; Busse:
CHF 100.–) stellte,
dass der
Instruktionsrichter dem Gesuchsteller in Aussicht stellte, der Kammer die
Gutheissung des Erlassgesuches zu beantragen, wenn er innert der ihm gesetzten
Nachfrist einerseits die Busse bezahle und andererseits mit einer symbolischen
Zahlung von CHF 100.– an die Verfahrenskosten seinen guten Willen kundtue,
dass der
Gesuchsteller zwar kurz nach Ablauf der Frist die Busse bezahlte, jedoch keine
Zahlung an die Verfahrenskosten leistete, weshalb sein Erlassgesuch mit
Entscheid vom 29. September 2014 abgewiesen wurde, wobei aber auf weitere
Vollstreckungsmassnahmen verzichtet wurde,
dass der
Gesuchsteller am 29. Oktober 2014, vertreten durch [...], ein erneutes Erlassgesuch,
allenfalls ein Gesuch um Bezahlung einiger symbolischer Raten zum Beweis seines
guten Willens, gestellt und geltend gemacht hat, er sei sich aufgrund
mangelnder Deutschkenntnisse nicht bewusst gewesen, dass neben der Busse
zusätzlich CHF 100.– an die Verfahrenskosten zu überweisen gewesen wären,
dass der
Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Juli 2015 darauf
hingewiesen hat, dass der Erlassentscheid vom 29. September 2014 in Rechtskraft
erwachsen sei und keine Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass er aber,
sollte er auf einen erneuten Erlassentscheid bestehen, bis Ende 2015 fünf monatliche
Raten von CHF 50.– an die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Nach fristgerechter
Einzahlung dieser fünf Raten werde der Instruktionsrichter der Gerichtskammer
die Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Erlass der Verfahrenskosten
beantragen, falls sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers bis dahin
nicht geändert habe,
dass der
Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. September 2015 an seinem Erlassgesuch
festgehalten und unter Hinweis auf eine Sozialhilfe-Verfügung vom 8. Juni
2015 sowie drei Lohnabrechnungen (April bis Juni 2013; zu je CHF 1‘337.40)
angeboten hat, die CHF 100.– gemäss seinerzeitigem Vorschlag des
Instruktionsrichters zu bezahlen oder vorläufige Ratenzahlungen à CHF 50.–
zu leisten,
dass der
Gesuchsteller die geforderten fünf monatlichen Raten à CHF 50.– gemäss
Verfügung vom 8. Juli 2015 zwischen August und Dezember 2015 bezahlt und
damit seinen guten Willen zur teilweisen Tilgung der Verfahrenskosten zum
Ausdruck gebracht hat, weshalb ihm die Restforderung von CHF 6‘411.50
(CHF 6‘661.50 / CHF 250.–) in Anwendung von Art. 425 StPO zu
erlassen ist, um sein wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern,
dass für
den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben sind und dass dieser auf dem
Zirkulationsweg ergangen ist,
und erkennt:
://: Dem
Gesuchsteller werden die ausstehenden Verfahrenskosten in den Strafverfahren
SG.2011.73 und SB.2011.66 im Betrag von CHF 6‘411.50 erlassen.
Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr.
Claudius Gelzer lic. iur.
Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.