Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.70
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts
vom 25. September 2015
betreffend Abänderung des
Scheidungsurteils
Sachverhalt
Mit Entscheid des
Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 16. März 2009 wurde die von A____ und B____
am […] 2001 in […] geschlossene Ehe geschieden. Die elterliche Sorge über die
Kinder C____, geboren am [...] 2002, und D____, geboren am [...] 2003, wurde
der Mutter zugeteilt. A____ wurde auf der Grundlage der genehmigten Scheidungsvereinbarung
vom 11./18. August 2008 respektive der Änderung vom 12. Januar 2009
verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von je CHF 450.–, respektive ab Vollendung des 12. Altersjahres von je
CHF 550.–, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese
Unterhaltsbeiträge basierten auf einem Einkommen von A____ von CHF 4‘400.–
netto, inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen. Das Existenzminimum
von A____ wurde mit CHF 3‘657.– beziffert. Weiter wurde festgehalten, dass
ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag mangels Leistungsfähigkeit von A____ nicht
geschuldet sei.
Mit Klage vom
27. Juni 2013 beantragte A____, seine Unterhaltspflicht gegenüber den
Kindern C____ und D____sei in Abänderung von Ziff. 3 des Dispositivs des Scheidungsurteils
des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 gänzlich
aufzuheben; eventualiter sei er ab dem 1. Juli 2013 von seiner
Unterhaltspflicht zu befreien und ab Beginn eines mutmasslichen Arbeitsverhältnisses
zu verpflichten, monatlich im Voraus den CHF 3'400.– übersteigenden Anteil
seines jeweiligen Nettomonatslohnes je hälftig an den Unterhalt der Kinder C____
und D____, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, zu
bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der Kläger um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Nachdem eine Einigungsverhandlung
vom 30. August 2013 ergebnislos verlaufen war, wurde das
Abänderungsverfahren mit Rücksicht auf ein hängiges Rentenverfahren des
Berufungsklägers bei der Invalidenversicherung zunächst sistiert. Im Anschluss
an eine erste Hauptverhandlung vom 26. November 2014 wurden die
Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme, mit sofortiger Wirkung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides
betreffend das Rentengesuch des Klägers sistiert. Der Kläger wurde zudem verpflichtet,
dem Gericht einen rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung
unverzüglich nach Erhalt einzureichen und sich weiterhin intensiv um Arbeit zu
bemühen. Am 9. Juni 2015 reichte der Kläger den rechtskräftigen Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2015 ein, in
welchem ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde.
Nachdem dem Kläger Gelegenheit geboten worden war, Unterlagen zu seinen Arbeitsbemühungen
einzureichen, hat am 25. September 2015 die zweite Hauptverhandlung
stattgefunden. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. September 2015
lautet wie folgt:
- In Abänderung von Ziffer 3 des
Scheidungsurteils des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 16. März 2009
wird die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern C____, geb. [...]
2002, und D____, geb. [...] 2003, rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 bis Ende
September 2015 aufgehoben. Ab 1. Oktober 2015 wird der Kläger verpflichtet, an
seine Kinder C____, geb. […] 2002, und D____, geb. […] 2003, einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von je CHF 240.00 zuzüglich allfälliger an ihn
ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen.
Dieser
Unterhaltsbeitrag basiert auf einem hypothetischen Nettoeinkommen von monatlich
CHF 3‘150.00 und einem monatlichen Bedarf des Klägers von CHF 2‘666.00.
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für die
Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, dem Kläger mit Advokat
[...] und der Beklagten mit Advokat [...] als unentgeltliche Rechtsbeistände.
- Die Parteien tragen die Gerichtskosten
von CHF 700.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 1‘100.00 bei schriftlicher
Entscheidbegründung, jeweils zuzüglich CHF 332.50 Dolmetscherhonorar, je zur
Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates gehen.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
- Lic. iur. [...], als Vertreter der Beklagten
wird ein Honorar von CHF 2‘559.80 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 204.80
MWST (total CHF 2‘764.60) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Lic. iur. [...] als Vertreter des Klägers wird ein noch zu
bezifferndes Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Dieser Entscheid
wurde den Parteien an der Hauptverhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet. Das
Honorar des Vertreters des Klägers wurde nachträglich auf CHF 4‘823.20,
inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 385.85 Mehrwertsteuer, festgesetzt. Am
2. Oktober 2015 hat der Kläger fristgerecht um schriftliche Begründung des
Entscheids vom 25. September 2015 ersucht und am 11. Dezember 2015 dagegen
Berufung erklärt und beantragt, es sei Ziff. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids aufzuheben, soweit darin seine Unterhaltspflicht nicht
auch für die Zeit ab Oktober 2015 aufgehoben werde. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, wobei er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
seinem Anwalt als unentgeltlichem Vertreter ersucht. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten (F.2013.482) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die
Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der darin festgesetzten
Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder stellt, soweit sie den alleinigen
Streitgegenstand eines Klageverfahrens bildet, eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (Rudin, Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, Art. 51 BGG N 13).
Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308
Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids
vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid
selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art 308 ZPO
N 40). Aufgrund der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für die
gemeinsamen Kinder der Parteien ist dieser Streitwert hier klar erfüllt. Die
Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311 ZPO). Auf
die Berufung ist demnach einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(EG ZPO; SG 221.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Die
Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310
ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O.,
Art. 310 ZPO N 5 f.).
1.2 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die
Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen
Schriftenwechsel durchzuführen. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung,
wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei
Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller
Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung
klar zutage treten (vgl. Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 312 N 18; Spühler,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 312 N 12 mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, erweist sich die vorliegend zu beurteilende Berufung gegen den
angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts als im soeben dargelegten Sinne offensichtlich
unbegründet, weshalb die Referentin darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort
einzuholen.
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache
spruchreif ist. Angesichts des Umstandes, dass die Berufung offensichtlich unbegründet
ist, ist vorliegend der Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung angebracht
(vgl. auch Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art 316
N 34, 40).
2.1 Die
Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge, die in einem Scheidungsurteil geregelt
worden sind, richtet sich nach Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit 286
Abs. 2 ZGB. Die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ist an die
Voraussetzung einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse
geknüpft. Erheblich ist eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, wenn sie
die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung
betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich
Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Wullschleger,
in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 286 ZGB N 5 mit Hinweisen).
Sie muss sich daher entweder auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen
geschiedenen Ehegatten oder aber auf die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten
Kindes beziehen. Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig
gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss
Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute
bestehen (Wullschleger, a.a.O.,
Art. 286 ZGB N 6 mit Hinweisen; Gloor/
Wullschleger, Abänderung von Unterhaltsrenten, in: Schwenzer/Büchler,
Dritte Schweizer Familienrechttage, Bern 2006, a.a.O., S. 161).
2.2 Die
Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, gemäss dem Gutachten der Medizinischen
Gutachten Zug (MZG) vom 17. März 2014 und dem Entscheid des
Versicherungsgerichtes Aargau vom 12. Februar 2015 sei von einer
Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers von 90 Prozent auszugehen; eine
wesentliche Verringerung seiner Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen liege somit nicht vor. Der Berufungskläger sei seit Februar 2010
arbeitslos und seit dem 28. Februar 2013 ausgesteuert und lebe seither von
der Sozialhilfe. Unbestrittenerweise hätten sich seine Monatseinkünfte
gegenüber dem in der Scheidungskonvention festgehaltenen Einkommen von
CHF 4‘400.–, ohne Kinderzulagen, inklusive 13. Monatslohn, massgeblich
verringert. Die Vorinstanz ist weiter zum Schluss gekommen, es sei dem Berufungskläger
ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches sie auf CHF 3‘150.–, bei
einem Teilzeitpensum von 90 Prozent, festsetzt. Dem stellt sie einen
monatlichen Bedarf des Klägers von CHF 2‘666.– gegenüber und ermittelt aus
dem Überschuss von CHF 484.– einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je
CHF 240.– pro Kind. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Anpassungsfrist
hat sie die Unterhaltsbeiträge für beide Kinder rückwirkend ab dem 1. Juli
2013 bis Ende September 2015 aufgehoben und den Berufungskläger ab
- Oktober 2015 verpflichtet, an seine beiden Kinder C____ und D____ einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 240.–, zuzüglich allfälliger ihm
ausgerichteter Kinderzulagen zu bezahlen.
2.3 Der
Berufungskläger macht zusammengefasst zum Einen geltend, die Vorinstanz sei im
angefochtenen Entscheid unter Anwendung unsachlicher Kriterien zum Schluss
gekommen, er würde die Anforderungen an eine zumutbare Anstrengung zur
Erzielung angemessener Einkünfte nicht erfüllen. Des Weiteren habe die
Vorinstanz ausgeblendet, dass es ihm an der realen Möglichkeit fehle, ein Einkommen
zu erzielen. Eine reelle Anstellungschance sei aber – neben der zumutbaren
Anstrengung – eine der Voraussetzungen, um überhaupt auf ein hypothetisches Einkommen
zurückgreifen zu können. Es sei ihm zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen
angerechnet worden und es gehe nicht an, ihm eine Unterhaltspflicht aufzuerlegen.
Ausserdem habe die Vorinstanz seinen monatlichen Bedarf zu tief angesetzt;
dieser betrage CHF 3‘248.– und nicht lediglich CHF 2‘666.–
3.1 Es
ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit
des Berufungsklägers von 90 Prozent ausgeht und insoweit festhält, dass
keine wesentliche Verringerung seiner Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen vorliege. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Feststellung auf das Gutachten
der MGZ vom 17. März 2014 (Zivilgericht act. 10, Beilage 16), welches
festhält, dass bei Berücksichtigung gewisser Schonkriterien eine 90%-ige
Arbeitsfähigkeit mit 10% bleibender Arbeitsunfähigkeit zum Einhalten kurzer
Pausen zumutbar ist. Dementsprechend geht auch das rechtskräftige Urteil des
Versicherungsgerichts Aargau vom 12. Februar 2015 (Zivilgericht
act. 16) davon aus, dass der Berufungskläger für eine angepasste Tätigkeit
entsprechend den Schonkriterien zu 90 Prozent arbeitsfähig ist.
3.2
3.2.1 Weiter
hat die Vorinstanz ihrem Entscheid (E. 3.1) auch die korrekten und
vollständigen Erwägungen zur Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit
unterhaltspflichtiger Eltern zu Grunde gelegt. Sie hat explizit festgehalten, bei
der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit sei nicht primär auf die tatsächlichen
Einkünfte, sondern auf jenes Einkommen abzustellen, welches den Eltern bei
Ausübung einer tragbaren Mehranstrengung zumutbar und möglich ist. Die
unterhaltspflichtige Person hat sich alle Einkünfte, die sie bei gutem Willen
respektive bei der ihr zuzumutenden Anstrengung verdienen könnte, als
sogenanntes hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen (BGE 128 III 4 E. 4a
S. 5; BGer 5A_113/2012 vom 1. Juni 2012, E. 2.1).
Die Vorinstanz
ist mit sorgfältiger Begründung zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger
nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um seine Arbeitsfähigkeit
zu nützen und zumindest ein bescheidenes Einkommen zu erzielen. Deshalb hat sie
ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Der Berufungskläger wendet sich
gegen diese Feststellungen und macht insbesondere geltend, dass es ohnehin
keine realen Chancen auf eine Arbeitsstelle für ihn gebe.
3.2.2 Vorweg
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich sorgfältig mit den Arbeitsbemühungen
des Berufungsklägers, soweit diese belegt sind, auseinandergesetzt hat. Auf die
entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.2) kann
verwiesen und zusammengefasst festgehalten werden, dass verschiedene sachliche
Kriterien – beispielsweise teilweise (geringe) Anzahl der Bewerbungen, Suche in
zu begrenztem Tätigkeitsgebiet, unpassendes Bewerbungs-Standardschreiben – darauf
schliessen lassen, dass sich der Berufungskläger nicht ausreichend und
umfassend für die ihm zumutbaren und möglichen Stellen beworben hat. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So setzt er sich beispielsweise mit seiner
Behauptung, es mache wenig Sinn, sich für Stellen zu bewerben, für die er das
Anforderungsprofil von vorneherein nicht erfüllt, in Widerspruch zu seinem eigenen
Verhalten. Denn die Vorinstanz hat ihm unter anderem auch vorgehalten, sich auf
Stellen beworben zu haben, für die er die verlangten Qualifikationen von
vorneherein nicht erfüllt (Chauffeur Kategorie C/E). Nicht nachvollziehbar ist
auch die Behauptung des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt,
welche Tätigkeitsbereiche, ausser Lager- beziehungsweise Logistikmitarbeit oder
Chauffeurdienste, in Frage kämen. So wird im angefochtenen Entscheid
(E. 3.2) etwa auf Tätigkeiten in der industriellen Produktion, in einer
Werkstatt, in der Gastronomie oder als Pizza-Kurier – notabene alles
Tätigkeiten, in welchen der Berufungskläger praktische Erfahrungen hat – hingewiesen.
Der Berechnung des erzielbaren Lohnes wird neben Tätigkeiten als Chauffeur und im
Bereich der privaten Post-, Kurier- und Paketdienste auch auf Tätigkeiten als
Lagerist oder Reinigungskraft verwiesen (E 3.3.1 und 3.3.2). Dem
Berufungskläger wird auch nicht etwa vorgehalten, dass er sich im
Bereich von Chauffeurdiensten oder Logistik sondern dass er sich ausschliesslich
in diesem Bereich und zudem in ungenügender Anzahl beworben hat. Die Vorinstanz
hat zudem nachvollziehbar und anhand konkreter Beispiele dargelegt, dass der
Berufungskläger ungeeignete Bewerbungsschreiben verfasst. Was der
Berufungskläger dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wer wie der Berufungskläger
über Jahre hin arbeitslos ist, muss sich besonders sorgfältig bewerben. Es wäre
dem Berufungskläger unterdessen – und schon während des Bezugs von
Arbeitslosengeldern – auch zuzumuten, sich gegebenenfalls um zusätzliche Qualifikationen,
wie beispielsweise weitere Führerausweise oder Branchenausbildungen im
Gastronomiebereich, anzueignen. Die wortreichen Ausführungen in der Berufungsschrift,
dass und aus welchen Gründen der Berufungskläger welche Tätigkeit nicht ausüben
kann, vermögen nicht zu widerlegen, dass er sich, angesichts der von ihm
eingereichten Unterlagen, insgesamt nicht ausreichend um eine zumutbare Erwerbstätigkeit
bemüht hat.
3.2.3 Auch
wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für eine in der Arbeitsfähigkeit leicht
beeinträchtigte Person zweifellos nicht einfach ist, so kann anderseits nicht
ausgeblendet werden, dass der gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtige 44-jährige
und somit im besten Erwerbsalter stehende Berufungskläger über zahlreiche
praktische Arbeitserfahrungen und über gute Arbeitszeugnisse verfügt und somit
durchaus realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Bei der Bemessung des
hypothetischen Einkommens hat die Vorinstanz im Übrigen berücksichtigt, dass
der Berufungskläger nur einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art verrichten kann, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine
besser bezahlten körperlich schweren Tätigkeiten mehr verrichten kann und dass
nur ein Teilzeitpensum von 90 Prozent in Frage kommt. Sie hat dementsprechend
ein relativ bescheidenes hypothetisches Einkommen von CHF 3‘150.–
angenommen.
3.2.4 Die
Vorinstanz hat den Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei der Sozialhilfe
Wohlen zu Recht abgelehnt (E 3.2 in fine). Denn bei der Frage, ob ein unterhaltspflichtiger
Elternteil alles ihm zumutbare unternimmt, um seine Einkünfte zu verbessern,
sind strengere Massstäbe anzusetzen als dies im Sozialversicherungs- aber auch
im Sozialhilferecht der Fall ist. Gerade in finanziell engen Verhältnissen werden
vom unterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu seinem unmündigen Kind
besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung seiner Erwerbskraft gestellt.
Von der unterhaltspflichtigen Person werden mitunter auch Anstrengungen
erwartet, die von ihr im Rahmen der Prüfung von sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüchen nicht verlangt werden könnten (BGE 137 III 118 E. 3.1
S. 121; BGer 5A_588/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3; 5A_248/2011 vom
14. November 2011, E. 4.1 = FamPra.ch 2012 500 ff.). Sowohl von der
Arbeitslosenversicherung als auch vom Sozialhilfeamt wird das Ausmass der
Arbeitsbemühungen im Hinblick darauf geprüft, ob diese derart gering sind, dass
die staatlichen Leistungen zu reduzieren sind; es geht dort mit anderen Worten
um das Mindestmass der zu erwartenden Bemühungen. Demgegenüber geht es
bei der Frage, ob aus unterhaltsrechtlicher Sicht ein hypothetischer Erwerb
zumutbar ist um das höchstmögliche Mass der Zumutbarkeit bei der Suche
nach Arbeit. Von daher ist das Ergebnis einer amtlichen Erkundigung bei den
Sozialen Diensten Wohlen für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Unter
diesen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die
beantragte amtliche Erkundigung verzichten (vgl. Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler /Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 152 N 28 mit Hinweisen). Es hätte dem Berufungskläger
im Übrigen ohne Weiteres offen gestanden, Beweise dazu einzureichen, wie die
Sozialen Dienste Wohlen seine Arbeitsbemühungen kontrollieren. Aufgrund seiner
Ausführungen ist überdies fraglich, inwieweit mündliche Auskünfte eines Sozialarbeiters,
der den Berufungskläger „inzwischen sehr gut kennt und …unterstützt“ in Bezug
auf das unterhaltsrechtlich geforderte Mass an Bemühungen überhaupt aussagekräftig
sein können. Das Zivil- bzw. Berufungsgericht kann die Arbeitsbemühungen des
Berufungsklägers ohne weiteres beurteilen und die Vorinstanz hat zu Recht auf
die Pflicht des Berufungsklägers hingewiesen, diese zu belegen. Dies gilt im Übrigen
auch für allfällige Anmeldungen bei Arbeitsvermittlungsbüros sowie telefonische
und mündliche Bewerbungen, über welche ohne weiteres Buch geführt werden kann.
Ein anwaltlich vertretener und von der Sozialhilfe beratener Kläger, welcher
die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern anstrebt,
kann nicht erwarten, dass das Gericht ihm detaillierte Anweisungen dazu gibt,
wie er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen zu erbringen hat. Es kann nicht
zweifelhaft sein, dass dazu die Auflistung sämtlicher Stellen gehört, für die
er sich im relevanten Zeitraum beworben hat.
3.2.5 Was
schliesslich die geltend gemachte, auf eine psychische Erkrankung des
Berufungsklägers zurückzuführende Reduktion der Arbeitsfähigkeit respektive die
angeblich unverhältnismässig kurze Übergangsfrist betrifft, so ist
festzuhalten, dass bereits der Entscheid des Aargauer Sozialversicherungsgerichts
vom 12. Februar 2015 (E. 3.1.2) sich mit dieser Frage befasst und
festgestellt hat, dass bei der psychiatrischen Begutachtung keine
diagnostizierbare Störung erkannt werden konnte. Die Gutachterin habe
allerdings eine psychotherapeutische Behandlung für den Berufungskläger
empfohlen, damit er traumatisierende Kriegserlebnisse aufarbeiten könne. Falls
die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, welche der Hausarzt des Berufungsklägers
Dr. […] am 23. Juni 2015 im Anschluss an den stationären Aufenthalt des
Berufungsklägers in der psychiatrischen Klinik […] ohne weitere Begründung attestiert
hatte (Zivilgericht act. 18), über den 31. Juli 2015 hinaus bestanden
hätte, so wäre es am Berufungskläger gewesen, weitere entsprechende Atteste
einzureichen. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des
Berufungsklägers, die gemäss Einschätzung unabhängiger Gutachter seine
Arbeitsfähigkeit nicht tangieren, ist die Übergangsfrist, welche die Vorinstanz
ihm für die Erreichung eines hypothetischen Einkommens eingeräumt hat,
angemessen. Seit der Kenntnis des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 12. Februar 2015, welches ihm Anfangs März 2015 zugestellt
worden war, wusste er, dass er sich um eine Arbeitsstelle im Umfange von 90 Prozent
bemühen muss. Es sind ihm – ohne Berücksichtigung der Zeiten, wo eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (10. Juni bis 31. Juli 2015)
– somit gut fünf Monate für die Stellensuche verblieben, was angemessen ist.
3.3 Die
Rügen des Berufungsklägers erweisen sich somit insoweit als unbegründet. Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger nicht alles Mögliche
und Zumutbare unternommen hat, um seine Arbeitsfähigkeit zu nützen und
zumindest ein bescheidenes monatliches Einkommen zu erzielen. Sie hat ihm deshalb
zu Recht, unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist, ein hypothetisches
Einkommen angerechnet. Dessen Bemessung auf CHF 3‘150.– berücksichtigt die
persönliche Gesundheits- und Ausbildungssituation des Berufungsklägers angemessen.
Zu Recht wird denn die Bezifferung des hypothetischen Einkommens vom
Berufungskläger nicht beanstandet.
4.1 Ausserdem
beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines
Grundbedarfs Berufsauslagen lediglich von CHF 76.– und nicht von
CHF 370.– (CHF 220.– Verpflegungskosten und CHF 150.–
Fahrtauslagen) berücksichtigt habe.
Auch diese Rüge
erweist sich als unbegründet. Zum Einen handelt es sich hier um rein
hypothetische Berufsauslagen, welche dem Berufungskläger gar nicht entstehen. Zum
andern sind lediglich unumgängliche Berufskosten zu berücksichtigen. Für die
Fahrten zum Arbeitsort sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen
(Six, Eheschutz, 2. Auflage
2014, Ziff. 2.113 f.). Die Vorinstanz hat den Betrag für ein Umweltschutz-Abonnement
der Transportunternehmen Nordwestschweiz, CHF 76.–, eingesetzt. Der
Wohnort des Berufungsklägers, Wohlen, ist mit dem öffentlichen Verkehr gut
erschlossen. Die Preise für ein entsprechendes Jahres-Abonnements, etwa der
Zonen 1–3, bewegen sich in etwa in diesem Bereich und der Berufungskläger legt
nicht dar, dass er im Falle einer Erwerbstätigkeit höhere Fahrtauslagen hat.
Ebenfalls vermag er nicht darzutun, dass ihm im Falle einer Erwerbstätigkeit –
zusätzlich zum Grundbetrag – Mehrauslagen für Verpflegung anfallen. Die
Berufskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Einkommenssituation
und zum Gesamtbedarf beider Parteien stehen (Six,
a.a.O., Rz 2.120). Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des hypothetischen
Einkommens des Berufungsklägers deutlich von seinem Antrag (CHF 4'000.–)
nach unten abgewichen. Dem bescheidenen hypothetischen Einkommen von
CHF 3‘150.– müssen entsprechend vernünftige hypothetische Berufsauslagen
gegenübergestellt werden.
4.2 Schliesslich
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts
nicht beim Grundbedarf des Berufungsklägers berücksichtigt hat. Diese Kosten
fallen regelmässig bei den Besuchsberechtigten an und die Tragung dieser Kosten
berechtigt grundsätzlich nicht zur Kürzung der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. (Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage Basel 2014, Art. 273 N 20). Vorliegend können
diese Kosten somit nicht bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers berücksichtigt
werden, denn dies würde im Ergebnis zu einer Kürzung der ohnehin schon sehr
bescheidenen Kinderunterhaltsbeiträge führen, sondern solche Kosten sind aus
dem Grundbetrag zu finanzieren.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen. Er beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege, was einerseits die Bedürftigkeit der ansprechenden Person und
anderseits die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt
(Art. 117 ZPO). Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Berufungsklägers
ist, wie sich aus den obigen Ausführungen schliessen lässt, erfüllt. Eingangs
ist in Zusammenhang mit der Begründung des Verzichts auf einen Schriftenwechsel
zwar festgehalten worden, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei
(oben E. 1.4). Bei der Prüfung der Aussichten der Berufung im Rahmen der
Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indes zu
differenzieren (vgl. AGE 2013.53 vom 14. Januar 2014). Bei der Beurteilung
der Aussichtslosigkeit eines Prozesses ist entscheidend, ob sich eine nicht
bedürftige Partei aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 117 N 13 mit
weiteren Hinweisen). Es handelt sich vorliegend insoweit um einen Grenzfall,
denn, obwohl der Berufung von Anfang offensichtlich keine guten Aussichten
einzuräumen waren, kann angesichts der persönlichen Tragweite des Entscheids
für den Berufungskläger, welcher zu Unterhaltszahlungen von immerhin
CHF 480.– monatlich verpflichtet worden ist, nicht gesagt werden, dass
eine nicht bedürftige Partei sich nicht zur Berufung entschlossen hätte. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird unter diesen Umständen entsprochen.
5.2 Demzufolge
gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 900.–
zu Lasten des Staates.
5.3 Dem
Vertreter des Berufungsklägers ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser macht mit
seiner Honorarnote vom 27. Januar 2016 ein Honorar von CHF 3‘215.45,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, entsprechend dem um einen Drittel
reduzierten erstinstanzlichen Grundhonorar, geltend. Nachdem ihm mit Verfügung
vom 1. Februar 2016 eine Kürzung des Honorars in Aussicht gestellt worden
ist, hat er sich mit Eingabe vom 2. Februar 2016 dazu vernehmen lassen und
um Ausrichtung des beantragten Honorars ersucht.
In
familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der angemessene
Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. §
17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom
19. Januar 2015 E. 4.2). Der für die Berechnung des Honorars
massgebende Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt hier knapp CHF 30‘000.–,
wenn man davon ausgeht, dass die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers
mit dem 18. Geburtstag seiner Kinder endet (C____: 53 Monate, D____: 69
Monate zu je CHF 240.– = CHF 29‘280.–). Der Berufungskläger geht
demgegenüber von einem Streitwert von CHF 115‘200.– aus und begründet dies
damit, dass nicht vorausgesagt werden könne, wann die Unterhaltspflicht für die
beiden Kinder ende. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis
zur Volljährigkeit des Kindes
(Art. 277 Abs. 1 ZGB); Volljährigenunterhalt ist demgegenüber nur
geschuldet, wenn es an einer angemessenen Ausbildung des Kindes fehlt und
soweit es den Eltern zumutbar ist. Ohne diese Frage zu präjudizieren, kann hier
festgehalten werden, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers
über die Mündigkeit seiner Kinder hinaus angesichts seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit eher unwahrscheinlich ist. Es ist somit von einem Streitwert
von knapp CHF 30‘000.– auszugehen. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 8 und sowie 12 Abs. 1 und 3 der Honorarordnung (HO,
SG.291.400) resultiert ein Honorar von CHF 2470.– (CHF 3‘700.–,
abzüglich 1/3 für zweitinstanzliches Verfahren). Dieses soll grundsätzlich den
Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung decken (HO 3 Abs. 2) Eine
Verhandlung hat indes nicht stattgefunden, so dass das Honorar entsprechend um
rund einen Drittel zu kürzen und auf CHF 1‘650.– festzusetzen ist. Damit
kann, neben den nötigen Auslagen, ein angemessener Zeitaufwand von
8 Stunden, entschädigt werden. Ein solcher Zeitaufwand erscheint
angemessen, da die Vorbringen des Berufungsklägers im Wesentlichen bereits vor
erster Instanz geltend gemacht worden sind. Der geltend gemachte Aufwand von 12
Stunden erscheint demgegenüber übersetzt.
4.4 Der
Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihm nachgezahlt
werden müssen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–.
Diese Kosten gehen zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers,
[…], Rechtsanwalt, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Berufungsverfahren ein Anwaltshonorar von CHF 1'650.–, inklusive
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 132.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.