Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.151
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Oktober 2015
betreffend Sistierung
Sachverhalt
A____ hat am 4.
Juli 2013 bei der Kantonspolizei Anzeige gegen unbekannt wegen Urkundenfälschung
erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin eine Strafuntersuchung
eingeleitet und diese in der Folge mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 unbefristet
sistiert, da die Täterschaft unbekannt sei und andere vorübergehende Verfahrenshindernisse
bestünden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A____, der sinngemäss die
Aufhebung der Sistierungsverfügung und Fortführung der Strafuntersuchung
beantragt. Der Präsident des Appellationsgerichts hat der Staatsanwaltschaft
die Beschwerde zur Kenntnisnahme zugestellt und die Zustellung der Akten
erbeten, welchem Ersuchen die Staatsanwaltschaft nachgekommen ist. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Oktober 2015, mit der sie das durch den Beschwerdeführer ausgelöste Strafverfahren
sistiert hat. Gegen die Sistierung einer Strafuntersuchung durch die
Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; AGE BES.2013.108 vom
17. März 2014). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und angeblich Geschädigter
von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so
dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
Zu prüfen ist,
ob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 rechtmässig
ergangen ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung damit, dass der
Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 bei der Kantonspolizei Anzeige wegen Urkundenfälschung
gegen eine unbekannte Täterschaft erstattet habe. Die Ermittlungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der B____ Bank diverse Kredite aufgenommen
und fast vollständig abbezahlt habe. Er mache geltend, nicht alle diese Kredite
erhalten zu haben. Eine unbekannte Täterschaft habe seine Unterschrift gefälscht
und einen Kredit bezogen. Die Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass die Bank
bei sämtlichen Kreditanträgen den Ausländerausweis des Beschwerdeführers
kopiert habe. Der Anzeigesteller mache nicht geltend, dass ihm dieser entwendet
worden wäre. Aufgrund der Ermittlungen sei mit grösster Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle Kredite selber beantragt habe,
weshalb das Ermittlungsverfahren grundsätzlich wegen Fehlens eines Tatbestands
eingestellt werden müsste. Der Beschwerdeführer bestreite dies jedoch
weiterhin. Da die Ermittlungen auch keinen Hinweis auf eine mögliche
Täterschaft ergeben hätten und die Ermittlung einer solchen aufgrund der Aktenlage
derzeit aussichtslos sei, werde das Verfahren vorläufig sistiert, bis weitere
Ergebnisse vorlägen, die einen neuen Ermittlungsansatz ermöglichten.
2.2 Dem
hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde dagegen, keiner der
Verantwortlichen der Bank habe sich Zeit genommen, die Unterlagen genau anzuschauen.
Bei jedem Bezug eines Kredites seien sein Ausländerausweis und die letzten drei
Lohnabrechnungen verlangt und von der Bank kopiert worden, aber nicht in denjenigen
Fällen, die er in Frage stelle. Bei den Krediten von CHF 10‘700.– und CHF
15‘000.– hätten Mitarbeiter der Bank Unterlagen manipuliert, diese beiden Kredite
habe er nie aufgenommen.
2.3
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat einen Mitarbeiter der Bank telefonisch befragt und von
ihm ausführlich Auskunft erhalten. Daraufhin hat sie den Beschwerdeführer ausführlich
befragt. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft von der Bank sämtliche Unterlagen
zu allen Kreditgeschäften mit dem Beschwerdeführer edieren lassen, diese zu den
Akten genommen, sie analysiert und das Ergebnis in einem Ermittlungsbericht
festgehalten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
2.3.2 Den
Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der
Staatsanwaltschaft bestritten hat, die Auszahlungen über CHF 10‘700.– und
CHF 25‘000.– (nicht CHF 15‘000.–, wie er mit vorliegender Beschwerde
geltend macht) erhalten zu haben; er habe immer nur kleinere Beträge bezogen.
Die aufliegenden
Verträge und Kontoauszüge belegen allerdings, dass insgesamt fünf
Kreditverträge (über CHF 20‘000.–, CHF 25‘000.–, CHF 34‘000.–, CHF 36‘000.– und
CHF 38‘000.–) abgeschlossen und entsprechend fünf Konti geführt worden sind.
Beim ersten
Kredit über CHF 20‘000.– hat der Beschwerdeführer diese Summe bezogen und davon
umgehend CHF 10‘000.– wieder einbezahlt. In der Folge hat er regelmässig Raten
von CHF 417.– abbezahlt, andererseits aber auch zwei Bezüge gemacht, nämlich einmal
über CHF 2‘000.– und ein weiteres Mal über die vom Beschwerdeführer bestrittene
Summe von CHF 10‘700.–. Vergleicht man die Unterschrift des Beschwerdeführers auf
dem entsprechenden Auszahlungsbeleg mit den Unterschriften auf anderen Belegen,
so lässt sich auch für den graphologischen Laien erkennen, dass diese in verschiedenen,
charakteristischen Merkmalen übereinstimmen. Zudem liegt entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers auch für diese Auszahlung eine Kopie des
Ausländerausweises des Beschwerdeführers mit einem Datumsvermerk vor, der mit
dem Datum der Auszahlung übereinstimmt. Insoweit ergeben sich keine Hinweise
auf Manipulationen. Die Dokumentation dieses Kontos ist bis und mit Abschluss
vollständig.
2.3.3 Der
zweite Kreditvertrag über CHF 25‘000.– ist ebenso vom Beschwerdeführer
unterzeichnet wie der Auszahlungsbeleg in dieser Höhe, und auch hier wurde entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers eine Kopie seines Ausländerausweises
angefertigt. Allerdings, und dies verkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich,
wurde damit zunächst einmal die Restanz von CHF 19‘654.40 aus dem ersten
Vertrag getilgt – also diese Summe auf das Konto des ersten Vertrags einbezahlt
–, womit dieses erste Konto saldiert wurde. Das Kreditgeschäft wurde fortan auf
dem zweiten Kreditkonto abgewickelt, bis dieses durch das dritte Konto, dieses
seinerseits durch das vierte und dieses vierte schlussendlich durch das fünfte
Konto abgelöst wurde. Bei jeder Ablösung wurde die Kreditlimite erhöht, und bei
jeder Ablösung wurde jeweils die Restanz aus dem vorangehenden Konto getilgt. Die
Wahrnehmung des Beschwerdeführers, gar nie CHF 25‘000.–, sondern jeweils
kleinere Beträge bezogen zu haben, deckt sich also ohne weiteres mit den
Bankbelegen. Der Beschwerdeführer hat offenbar einfach nicht verstanden, dass
der jeweils nachfolgende den jeweils vorangehenden Vertrag abgelöst hat und
dabei die Restanz aus dem vorangehenden Konto getilgt wurde. Die Strafanzeige
beruht daher auf einem Missverständnis des Beschwerdeführers selber, was umso näher
liegt, als dieser selber einräumt, die Unterlagen „weggeschmissen“ zu haben.
Anzufügen bleibt, dass er mittlerweile sämtliche Kredite zurückbezahlt hat.
2.3.4 Bei
dieser Sachlage liegen keine Hinweise auf einen Tatbestand vor, womit die
Sistierung zu Recht ergangen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).