Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.13
URTEIL
vom 12. Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
Klybeckstr. 86, 4057 Basel
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. Februar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von
Marokko, reiste am 30. August 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein. Er ehelichte eine in Basel ansässige, 35 Jahre ältere kanadische
Staatsbürgerin und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Infolge von Gewalt in
der Ehe leben die Ehegatten seit 1. Februar 2015 getrennt. Das Migrationsamt
hat mit Verfügung vom 29. Juli 2015 die Aufenthaltsbewilligung des A____
widerrufen, ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und ihn
angewiesen, diese bis zum 28. Oktober 2015 zu verlassen. Auf den gegen diese
Verfügung angemeldeten Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit
Entscheid vom 19. August 2015 nicht ein, nachdem innert Frist keine Rekursbegründung
eingegangen war; die angefochtene Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Am 19. August 2015 wurde A____ nach einer massiven tätlichen Auseinandersetzung
auf dem Kasernenareal durch die Kantonspolizei festgenommen. Das
Zwangsmassnahmengericht hat am 21. August 2015 Untersuchungshaft über ihn
verfügt, welche es mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 verlängert hat. Am 11.
Dezember 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht über ihn Sicherheitshaft bis zum
4. März 2016 verfügt. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 10. Februar
2016 der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der
versuchten Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 3. bis 4. Juni 2015 und des Polizeigewahrsams bzw.
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 19. August 2015, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es hat ihn
zuhanden des Migrationsamtes aus der Sicherheitshaft entlassen. Das
Migrationsamt hat gleichentags über A____ die kurzfristige Festhaltung gemäss
Art. 73 Abs. 1 AuG für drei Tage verfügt. Am 12. Februar 2016 hat das
Migrationsamt Ausschaffungshaft für drei Monate bis 9. Mai 2016 verfügt. Die
Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Die Vertreterin
von A____ beantragt, dass ihr Mandant nicht aus der Schweiz weggewiesen werden
soll, eventualiter sei ihm genügend Zeit einzuräumen, um vor dem
Wegweisungsvollzug seine Sachen zu ordnen. Vorgängig der Verhandlung hat sie
die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in
Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben
erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt
worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g i.Verb.m. Art. 76 Abs. 1 lit. 1 Ziff. 1 AuG).
Rechtskraft des Urteils ist nicht erforderlich (Tarkan
Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 75 N 22).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die Vertreterin
des Beurteilten beantragt, ihr Mandant sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
Dies ist indessen nicht Thematik des Haftüberprüfungsverfahrens. Der Beurteilte
wurde bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; dass der Wegweisungsentscheid
willkürlich oder geradezu unhaltbar wäre, kann nicht gesagt werden. Auf diesen
Antrag und die damit zusammenhängende Begründung ist daher nicht einzutreten.
Sollte der Beurteilte ein Wiedererwägungsgesuch in der Sache erwägen, so steht
dies der Haft nicht entgegen, ist es ihm doch zuzumuten, den Ausgang des
Verfahrens in seiner Heimat abzuwarten.
Der Beurteilte
wurde vom Strafgericht am 10. Februar 2016 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie versuchter Nötigung verurteilt. Dieses
Urteil ist zwar noch nicht motiviert, doch geht aus den Polizeirapporten, den
Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts sowie aus der Anklage hervor, dass ihm
zwei Sachverhalte zugrunde liegen.
Die Verurteilung
wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung ist erfolgt, weil der Beurteilte
am 1. Februar 2015 um ca. 10.00 Uhr stark betrunken (Alkoholkontrolle 2,01 o/oo)
vom Ausgang in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei und von seiner Ehefrau
Geld gefordert habe, weil er selber keines mehr gehabt habe. Weil sie auch
keines mehr gehabt und sich geweigert habe, zur Bank zu gehen und solches abzuheben,
habe er sie herumgestossen, auf das Bett geworfen und seinen Fuss auf den Kopf
der in der Zwischenzeit vom Bett auf den Boden gefallenen Ehefrau gestellt.
Danach habe er sie wieder auf das Bett gehoben, leicht gewürgt und ihr mehrfach
mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen, wobei er jedoch nur ihre Hände,
welche sie zum Schutz über ihren Kopf gehalten habe, getroffen habe.
Die Verurteilung
wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist erfolgt, nachdem der Beurteilte
am 18. August 2015 im Anschluss an eine Zecherei auf dem Kasernenareal
(Alkoholkontrolle 1,75 o/oo) sich gegen 04.00 Uhr auf eine
Prügelei eingelassen habe. Dabei habe er mit der Faust heftig auf dessen linkes
Auge und dessen linke Schläfe geschlagen und ihm mit Stahlkappenschuhen je
einen Tritt an die linke Schulter und die linke Brust sowie zwei Tritte in
seine linke Gesichtshälfte versetzt. Das Opfer habe verschiedene Frakturen am
Kopf sowie zahlreiche Kontusionen und Hämatome erlitten.
Dem Beurteilten
wird somit im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1
lit. g AuG vorgeworfen, Personen ernsthaft bedroht und an Leib und Leben
erheblich gefährdet zu haben, und er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt.
Dieser Haftgrund ist somit gegeben.
3.1 Eine
Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Die Eltern des Beurteilten sind zwar verstorben, indessen steht dies dem
Wegeweisungsvollzug nicht entgegen, zumal der Beurteilte erst vor vier Jahren
als 26-jähriger in die Schweiz gekommen ist und zuvor sein ganzes Leben in
Marokko verbracht hat. Ebensowenig berücksichtigt werden kann der gegenüber dem
Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserte Wunsch
des Beurteilten, noch eine Chance zu erhalten und in der Schweiz bleiben zu
können, zumal dies, wie vorstehend ausgeführt, Gegenstand des materiellen Verfahrens
betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung war und der
Haftrichter diesbezüglich keine Überprüfungsbefugnis hat. Soweit der Beurteilte
beantragt, es sei ihm eine Woche Zeit in Freiheit zu geben, damit er seine
Sachen erledigen könne, ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen dem
Migrationsamt und gegenüber und auch anlässlich der heutigen Verhandlung dahin
gehen, dass er die Schweiz unter keinen Umständen verlassen möchte, weil er in
Marokko niemanden mehr kenne, sondern „lieber sterben“ würde. Auch der Umstand,
dass er die Freilassung beansprucht, um seinen Pass zu beschaffen – was er auch
telefonisch erledigen könnte –, spricht dagegen, dass er sich in Freiheit dem
Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde und damit im übrigen auch für
Untertauchensgefahr. Der Beurteilte ist an seine Mitwirkungspflicht bezüglich
der Beschaffung von Reisepapieren zu erinnern, was in seinem eigenen Interesse
liegt, um die Haftdauer zu verkürzen, dauert die Beschaffung eines
Laissez-Passer erfahrungsgemäss doch einige Zeit. Ein milderes Mittel als die
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist daher nicht ersichtlich und
zielführend. Mit der heutigen Haftanordnung und –überprüfung ist das Beschleunigungsgebot
gewahrt. Insoweit ist die Haft recht- und verhältnismässig.
3.2 Soweit
der Beurteilte seinen Suizid für den Fall des Wegweisungsvollzugs androht, ist
auf die entsprechende Praxis zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in VGE
VD.2012.253 vom 5. April 2013, AGE AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 2.4 sowie
AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und
die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht
verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der
wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der
unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit
konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche
psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen
Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der
Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen
Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den
Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet
werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu
entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet
werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im
Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine
diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es
besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige
Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im
Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht
Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches
Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren
Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind
und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine –
allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive
Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser
umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.
Für eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte.
Insoweit erscheinen die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur
im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen, ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen.
Die Vertreterin
des Beurteilten macht anlässlich der heutigen Verhandlung allerdings geltend,
ihr Mandant sei aufgrund des Todes seiner Mutter psychisch krank, depressiv und
er ritze sich. Es liegt somit am Migrationsamt bzw. am gesundheitlichen Dienst
des Gefängnisses, dem nachzugehen und abzuklären, inwieweit der Beurteilte
hafterstehungs- und – allenfalls unter ärztlicher Begleitung – transportfähig
ist, und ob seine allfällige Krankheit auch in Marokko behandelt werden kann.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Haft vorerst nicht für drei,
sondern bis 18. März 2016 zu bestätigen.
Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen, zu einem Honoraransatz zu 2/3
für Volontär/innen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf den Antrag, A____ nicht aus der
Schweiz wegzuweisen, wird nicht eingetreten.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
18. März 2016 rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wird gutgeheissen, und es wird an [...], ein Honorar von [...] aus der
Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.