Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.4
ENTSCHEID
vom 15. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die
Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 30. November 2015
betreffend Bewilligung der definitiven
Rechtsöffnung (ZB-Nr. 15048363)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 30. November 2016 hat der Zivilgerichtspräsident dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner)
in der Betreibung Nr. 15048363 des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer)
für die Beträge von CHF 31.80 Grundforderung zzgl. 4 % Zins seit 17.
Juli 2015, CHF 11.40 Zins bis 17. Juli 2015 und CHF 33.30 Kosten des
Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Die weitergehenden
Begehren hat der Zivilgerichtspräsident abgewiesen. Daraufhin erklärte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2016, welches an das
Zivilgericht Basel-Stadt adressiert war, dass er die Begründung zum Entscheid
des Zivilgerichts nicht akzeptieren könne. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016
wurde die Eingabe des Beschwerdeführers zwecks allfälliger Entgegennahme als
Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR
272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer
hat diese Frist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist.
Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG
221.100]).
1.2 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in der
Beschwerde darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der
Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den
angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und es wird vorausgesetzt, dass er
sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375
f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und
Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2015.20 vom 24. April 2015 E. 1.2,
BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus
der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind
dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl.
auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O, Art. 221 ZPO N
38).
Die vorliegende
Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie enthält keinen ausdrücklichen
Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Inwiefern der Entscheid der
Vorinstanz anders hätte gefällt werden sollen, bleibt unklar. Im Weiteren setzt
die Beschwerde sich nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinander. Der Beschwerdeführer
führt bloss Folgendes aus: „Die Begründung zum Entscheid kann ich so nicht
akzeptieren, da wesentliche Fakten von der Steuerverwaltung und dem Gericht
manipuliert und unterschlagen werden.“ Dies genügt den formellen Anforderungen
in keiner Weise, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
– Beschwerdeführer
– Steuerverwaltung Basel-Stadt
– Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.