Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.20
URTEIL
vom 3.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1982, von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 3. März 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...] 1982, von Albanien, am 28.
Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat, welches das Staatssekretariat für
Migration am 11. Februar 2016 abgelehnt hat,
dass das SEM mit diesem Entscheid A____ aus der
Schweiz weggewiesen und ihn angewiesen hat, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen,
dass die Rechtskraft am 23. Februar 2016
eingetreten ist und A____ einen für ihn am 27. Februar 2016 organisierten Flug
nicht angetreten hat,
dass die Kantonspolizei A____ am 18. Januar 2016
anlässlich eines Einbruchdiebstahls in diverse Gartenhäuser festgenommen hat
und ihn die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 des Diebstahls, des mehrfach
versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt
hat, bei einer Probezeit von 5 Jahren,
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 19.
Januar 2016 auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums und dessen
nähere Umgebung eingegrenzt hat,
dass die Kantonspolizei den Beurteilten am 26.
Januar 2016 wegen eines Ladendiebstahls (2 Lederjacken) im [...] am Marktplatz
festgenommen hat und ihn die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2016 des
Diebstahls und der Missachtung der Eingrenzung schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt hat,
dass die Kantonspolizei den Beurteilten am 1.
Februar 2016 wegen eines Ladendiebstahls (ein paar Turnschuhe) im [...] an der
Greifengasse festgenommen hat und ihn die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2016
der Missachtung der Eingrenzung und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie einer Busse von CHF 600.–
verurteilt hat,
dass die Kantonspolizei den Beurteilten am 2. März
2016 anlässlich eines Ladendiebstahls (eine Sportuhr) im [...] angehalten und
im Auftrag des Migrationsamtes wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen
und ihn erneut der Staatsanwalt überwiesen hat,
dass der Beurteilte mit Verfügungen des
Migrationsamtes vom 3. März 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage,
also bis 14. März 2016, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 3. März 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, sein gültiger Albanischer Reisepass liegt vor, und ein Flug
wird umgehend organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er eine Ein- oder
Ausgrenzung missachtet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG),
dass der Beurteilte die ihm eröffnete
Eingrenzungsverfügung wiederholt missachtet hat und er deswegen mehrfach
strafrechtlich verurteilt worden ist, der entsprechende Haftgrund somit gegeben
ist,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte die ihm vom SEM auferlegte
Ausreisefrist nicht wahrgenommen und den für ihn organisierten Flug nicht
angetreten hat sowie innerhalb von 6 Wochen bereits vier Mal wegen Einbruch-
und Ladendiebstählen festgenommen und verurteilt worden ist, woraus zu schliessen
ist, dass er behördlichen Anordnungen keine Folge leistet und die geltenden
Gesetze missachtet,
dass aufgrund dieser Vorgeschichte die Behauptung
des Beurteilten, in Freiheit selbständig nach Albanien ausreisen zu wollen, als
unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten und nicht davon auszugehen ist, dass
er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich
weiterhin rechtswidrig in der Schweiz oder im Schengenraum aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr
gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft von 12 Tagen damit
verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
14. März 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____ Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: