Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.173
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Der indische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Beschwerdeführer) wurde
am 5. Mai 2015 auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des
Verdachts des Betruges von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und nach
Basel überführt. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die letzten Einvernahmen
fanden Mitte Juni 2015 statt. Auf Anfrage der Verteidigung stellte die
Staatsanwaltschaft am 8. September 2015 den Verfahrensabschluss innerhalb
der nächsten Wochen in Aussicht. Am 3. November 2015 liess sie verlauten,
der Abschluss des Vorverfahrens erfolge in Kürze. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht
bereits am 23. September 2015 erwogen hatte, der Fall sei nun unverzüglich
zur Anklage zu bringen, forderte es die Staatsanwaltschaft in der Haftverlängerungsverfügung
vom 20. November 2015 auf, bis zum 18. Dezember 2015 die Anklage auszuarbeiten.
Am 25. November
2015 hat der Beschuldigte Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben und beantragt, es
sei festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen ihn der
Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe und es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Verfahren binnen 2 Wochen zum Abschluss zu bringen. Unter
o/e-Kostenfolge, resp. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 14. Dezember
2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs erhoben.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 hat sie Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventualiter deren kostenfällige Abweisung beantragt. Der
Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2016 hierzu repliziert. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung. Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden
(Art 396 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der
Regel eine aktuelle, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben sein, ansonsten
das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es
andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2). Das
Erfordernis eines aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerden; auch diese können nur solange erhoben werden,
als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht
(vgl. Guidon, Basler Kommentar zur
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 19). Nicht einzutreten ist auf
die Beschwerde daher insoweit, als damit beantragt worden ist, die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben. Dies ist mittlerweile geschehen,
sodass es insoweit an einem aktuellen praktischen Interesse des Beschwerdeführers
fehlt. Er hat aber überdies beantragt, es sei die Rechtsverzögerung
festzustellen. Das Bundesgericht leitet aus dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverzögerungs-
und Rechtsverweigerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK einen direkten Anspruch auf Feststellung einer Missachtung dieser
Grundsätze ab. Ein spezifisches Interesse ist nicht nachzuwiesen (BGer
6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nicht gefolgt
werden kann der Staatsanwaltschaft sodann, wenn sie geltend macht, auf die
Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten, weil eine Rechtsverzögerung in der
Regel erst vom Sachgericht unter Würdigung der Gesamtumstände beurteilt und
allenfalls eine entsprechende Wiedergutmachung angeordnet werden könne. Es ist
zwar richtig, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Verfahrensdauer angemessen
ist, die konkreten Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die Prüfung der Frage einer Rechtsverzögerung erst nach Abschluss
des Strafverfahrens möglich wäre. Vielmehr kann bereits hier geprüft werden, ob
die Staatsanwaltschaft während ihrer Verfahrensleitung unter Berücksichtigung
der gesamten konkreten Umstände das Gebot der Verfahrensbeschleunigung beachtet
hat (AGE BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer
6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 4.2.1; 6S.74.2007 vom 6. Februar
2008 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit einzutreten.
2.1 Nach
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung
(in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden
verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1657; vgl. AGE BE.2011.191
vom 16. Mai 2012 E. 1.2, BE.2010.109 vom 17. Dezember 2010 E. 2.1; BGE 135 I 6
E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Von Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn
sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn
aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach
der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.
2.2 Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, insbesondere
im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.
1658; BGE 133 I 270 E. 1.2.2 S. 274). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung werden
Verfahren vordringlich durchgeführt, wenn sich der Beschuldigte in Haft
befindet. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich
auch unter der Geltung der eidgenössischen Strafprozessordnung massgeblich ist,
Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich
dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder
aber die einzelnen Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (BGer 6S_74/2007
vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den
konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit
verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind unter anderem die Schwere des
Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts und die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,
das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der Verteidigung sowie
dasjenige der Behörden. Zu berücksichtigen ist stets auch die Zumutbarkeit für
die beschuldigte Person, d.h. die Bedeutung des Verfahrens für diese und die
Auswirkungen einer längeren Verfahrensdauer. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach
vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage
gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die
Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch
unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung
zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das
Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (BGE 130 IV 56 f.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010,
Art. 5 N 9; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 147; zum
Ganzen: BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 4.2).
3.1 Es
ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft die vorzunehmenden Einvernahmen
bereits Mitte Juni 2015 abgeschlossen, aber erst am 14. Dezember 2015 Anklage
erhoben hat. Zwischen dem Abschluss der Einvernahmen und der Anklageerhebung
liegen somit rund 6 Monate. Diese erfolgte zudem, wie der zeitliche Ablauf
zeigt, offensichtlich (auch) auf Druck der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Unbestritten ist überdies, dass hier ein Haftfall vorliegt und dass solche
Fälle angesichts der einschneidenden Folgen für den Betroffenen prioritär und
rasch zu behandeln sind. Unter diesen Umständen ist ein Rückstellen des Falles
über mehrere Monate, konkret ein halbes Jahr, nicht angängig. Dies umso
weniger, als das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft bereits am 23. September
2015 aufgefordert hatte, den Fall nun unverzüglich zur Anklage zu bringen,
zumal seit Mitte Juni 2015 keine materiellen Ermittlungen mehr getätigt worden
seien. Dennoch vergingen weitere zwei Monate ehe das Zwangsmassnahmengericht am
20. November 2015 neuerlich intervenierte und quasi ein Ultimatum für die
Anklageerhebung bis zum 18. Dezember 2015 stellte. In seiner Verfügung
hatte es erwogen, es sei „überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb die Anklage
zumindest im Entwurf heute immer noch nicht vorliegt und sich das Verfahren
derart in die Länge zieht. Gründe dafür werden von der Staatsanwaltschaft nicht
angeführt.“ Die Staatsanwaltschaft macht vor dem Beschwerdegericht zwar wiederum
geltend, sie habe nach Durchführung der Einvernahmen „diverse recht komplexe
Sach- und Rechtsfragen abklären“ müssen. Sie zeigt jedoch auch im vorliegenden
Verfahren nicht konkret auf, welcher Art die geltend gemachten komplexen Sach-
und Rechtsfragen waren resp. weshalb sie derart viel Zeit in Anspruch genommen haben
sollen und in einem Haftfall eine Verzögerung von sechs Monaten rechtfertigen
würden. Solches wird auch aus den Akten nicht ersichtlich, sind doch abgesehen
von den Einvernahmen keine nennenswerten Abklärungen oder Ermittlungen
dokumentiert. Die Verzögerung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die
Einvernahmen nach der Festnahme des Beschwerdeführers Anfang Mai 2015 innerhalb
von nur anderthalb Monaten durchgeführt werden konnten. Ein triftiger Grund für
die lange Verfahrensdauer ist mithin nicht ersichtlich.
Nach dem
Gesagten ist das Vorliegen einer Rechtsverzögerung zu bejahen und die
Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Obwohl auf den
Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung
nicht einzutreten war, obsiegt der Beschwerdeführer vollständig: Aufgrund der
Feststellung der Rechtsverzögerung hätte die Gutheissung des (Haupt)antrags
erfolgen müssen, wenn die Staatsanwaltschaft im Laufe des vorliegenden Verfahrens
nicht von sich aus tätig geworden wäre.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist mangels
Kostennote zu schätzen. Ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden ist angemessen. Dieser
ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege zum Ansatz von
CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE SB.2012.75 vom
11. April 2014, E. 2.2; SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2;
BJM 2013 S. 331). Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist somit auf
CHF 800.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 64.–) festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren V150505 234 gegen
den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung begangen hat. Im Übrigen wird auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 864.–
(einschliesslich Auslagen und Mehr-wertsteuer) zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).