Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.22
URTEIL
vom 8.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von China
VR,
zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. März 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die am 3. Februar 2016 verhaftete A____ am 4.
Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und ihr gleichentags ein vom
6. Februar 2016 bis zum 5. Februar 2017 für den Schengenraum gültiges
Einreiseverbot eröffnet wurde,
dass das Migrationsamt auf eine weitere Inhaftierung
der Ausländerin verzichtete, jedoch per 5. Februar 2016 einen Rückflug in
deren Heimat buchte und diese anwies, der Ausreiseaufforderung Folge zu
leisten, ansonsten sie mit der zwangsweisen Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
zu rechnen hätte,
dass A____ gemäss Meldung des Schweizer
Grenzwachtkorps nicht zum Abflug erschienen ist,
dass sie am 6. März 2016 im Zug von Amsterdam
kommend auf der Strecke zwischen Freiburg und Basel durch das Schweizer
Grenzwachtkorps kontrolliert und in der Folge dem Migrationsamt übergeben worden
ist,
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. März
2016 A____ erneut aus der Schweiz weggewiesen und für 2 Monate in
Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er
trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt sowohl den Haftgrund der
Untertauchensgefahr als auch der Missachtung einer Einreisesperre als gegeben
erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür auf
die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die
Beurteilte nach ihrer Haftentlassung im Februar 2016 untergetaucht ist, obschon
sie zuvor eine Nacht im Gefängnis hat verbringen müssen,
dass das Verhalten der Beurteilten deutlich macht,
dass sie sich in keiner Weise um Anweisungen des Migrationsamtes kümmert und
sie in Freiheit untertauchen würde, um ihren weiteren Verbleib im Schengenraum
zu ermöglichen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass die Ausschaffungshaft allerdings im Falle
eines gerichtlichen Verzichts auf die mündliche Verhandlung aufgrund einer
voraussichtlichen Ausschaffung innert 8 Tagen (Art. 80 Abs. 3 AuG) immer nur
für maximal 12 Tage anzuordnen ist (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 240),
dass die durch das Migrationsamt auf die Dauer von
zwei Monaten angeordnete Haft deshalb auf 12 Tage zu beschränken ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
6. März 2016 bis zum 17. März 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.