Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.120
URTEIL
vom 29.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 11. Mai 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2011
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) machte mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 Abzüge für Fahrkosten
in der Höhe von CHF 15‘826.–, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe
von CHF 1‘710.– und Kosten für ein Arbeitszimmer in der Höhe von CHF 1‘440.–
geltend. Die Steuerverwaltung gewährte ihm mit ihrer Veranlagungsverfügung bei
der Festsetzung der kantonalen Steuern für das Jahr 2011 aber bloss die
Berufskostenpauschale von CHF 4‘000.–. Die Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung
hiess die Steuerverwaltung teilweise gut, wies sie aber mit Bezug auf die
geltend gemachten Berufskosten ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 11. Mai 2015 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. Juni 2015 erhobene Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent am Abzug der Kosten eines
Arbeitszimmers sowie eines Fahrkostenaufwands von CHF 9‘711.– festhält. Mit Eingabe
vom 3. Juli 2015 ersuchte der Rekurrent um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung, welche ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juli
2015 erteilt worden ist. Sowohl die Steuerrekurskommission wie auch die
Steuerverwaltung beantragen mit Eingabe vom 27. resp. 28. Juli 2015 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent reichte anstelle einer
Replik mit Eingabe vom 29. September 2015 weitere Unterlagen ein.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen
Steuergesetzes [StG; SG 640.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 Abs.
4 StG nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig.
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent,
soweit er durch den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung beschwert ist. Darauf wird bei den einzelnen vom Rekurrenten erhobenen
Rügen zurückzukommen sein. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und
begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und
Verfahrensvorschriften verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.4 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen nicht als
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten
(vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5.1, m.w.H.).
2.1 Mit seinem Rekurs macht der als [...]lehrer an verschiedenen
Musikschulen tätige Rekurrent weiterhin einen Fahrkostenabzug von CHF 9‘711.– geltend.
Er bringt vor, für seinen Unterricht an den Musikschulen in [...] (BL), [...]
(LU), [...] (SZ), [...] (SZ), [...] (SO), [...] (SO) und [...] (SO) auf die
Benutzung seines Automobils angewiesen zu sein. […]
2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können zur Ermittlung des Reineinkommens
von den gesamten steuerbaren Einkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. a StG als
Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
abgezogen werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist dabei gemäss § 19
Abs. 1 der Steuerverordnung (StV; SG 640.110), dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in
einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Gemäss § 19 Abs. 6 StV
sind Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen von der steuerpflichtigen
Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Als notwendige Fahrkosten sind
gemäss § 22 Abs. 2 StV bei Benützung eines privaten Fahrzeugs die Auslagen
abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
Nur wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung
wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder aus anderen
Gründen objektiv nicht zumutbar ist, können nach § 22 Abs. 3 StV die Kosten des
privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen der Verordnung über den Abzug
von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer
(Berufskostenverordnung [BKV]; SR 642.118.1) abgezogen werden. Danach beträgt
der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2009 pro Fahrkilometer bei Benützung eines
Autos CHF –.70 (Anhang BKV; VGE VD.2015.10 vom 18. September 2015 E. 2.1).
2.3 Mit seinem Rekurs reicht der
Rekurrent neue Unterlagen ein und stützt sich damit auf neue Beweismittel.
Deren Zulassung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist in Steuersachen
bundesrechtlich gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
nicht vorgeschrieben, da diesem mit dem Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission bereits ein Rekursverfahren vor einem Gericht im
materiellen Sinne vorangegangen ist (vgl. auch
§ 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401
ff., 428 f.; Ehrenzeller, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 110 BGG N 17). Noven sind im steuerrechtlichen Rekurs-
und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb nur nach Massgabe
des kantonalen Rechts zulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel sind dabei
praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Nachweis bereits früher
vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S.
277 ff., 301; VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, VD.2013.116 vom
10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom
9. Januar 2015 E. 2.3.5; VD.2015.10 vom 18.
September 2015 E. 2.2).
Dies ist
vorliegend zwar der Fall. Mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent neben der
genannten eigenen Aufstellung aber bloss einen Fahrzeugausweis mit den von der
jeweiligen Garage alle zwei Jahre beim Service bestätigten Kilometerständen
eingereicht. Erst mit der Replik hat er Unterrichtsbestätigungen des
Schulverbandes [...], der Musikschule [...], der Musikschule [...], der
Musikschule [...] sowie der Musikschule [...] eingereicht. Die Beweismittel,
auf die sich ein Rekurrent zum Beleg steuersenkender Tatsachen stützen möchte,
sind aber gemäss § 16 Abs. 2 VRPG mit der Rekursbegründung zumindest zu
benennen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 306). Daraus folgt, dass die erst mit der Replik nachgereichten
Bestätigungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können.
Zudem ist zu
beachten, dass der Rekurrent auch als Laie aufgrund des bisherigen Verfahrens
klarerweise Anlass hatte, diese Belege spätestens mit seiner Rekursbegründung
nachzureichen. Zwar hat die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid nur in
allgemeiner Weise gerügt, dass der Rekurrent keine Nachweise für die geltend
gemachten Fahrkosten eingereicht habe, und konkret bloss beanstandet, er habe
trotz entsprechendem Angebot die Bestätigung der periodischen Kilometerstände
der Motorfahrzeugkontrolle nicht eingereicht. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren
hat die Steuerverwaltung in Bezug auf das konkrete Beweisangebot des
Rekurrenten in seinem Rekurs vom 29. Juli 2014 gegen den Einspracheentscheid an
die Steuerrekurskommission darauf hingewiesen, dass der Rekurrent keine
Nachweise für wöchentliche Fahrten an die von ihm benannten Musikschulen, etwa
durch die Vorlage von „z.B. offiziellen Stundenplänen“, erbracht habe. Der
Rekurrent war daher nach Treu und Glauben darauf hingewiesen worden, diese
Belege mit dem Rekurs an das Verwaltungsgericht einzureichen, wenn er sich
darauf stützen wollte.
2.4 Mit
dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, soweit die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel nach der Praxis unzumutbar sei, werde der tägliche
Gebrauch des Privatfahrzeugs zur Fahrt an die Arbeit vermutet. Auf Verlangen
der Steuerverwaltung habe die steuerpflichtige Person die Basis für diese
Vermutung als steuermindernde Tatsache nachzuweisen, d.h. insbesondere die
Anzahl der Arbeitstage und die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel. Im vorliegenden Fall stünden die im vorinstanzlichen Verfahren
noch geltend gemachten Fahrkosten von CHF 15‘826.– in einem groben
Missverhältnis zum erreichten Einkommen von CHF 38‘287.–. Es erschiene daher
fraglich, ob eine steuerpflichtige Person derart hohe Berufskosten im
Verhältnis zum erwirtschafteten Gewinn in Kauf nehme. Daher habe die
Steuerverwaltung zu Recht weitere Nachweise für die effektiven Fahrkosten
verlangt, die der Rekurrent weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren
eingereicht habe. So habe er auch keine Belege des periodischen Kilometerstandes
der Motorfahrzeugkontrolle beigebracht, obwohl er sich auf diese bezogen habe.
Mangels Beweises habe der Rekurrent daher die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen.
2.5 Dem
erwähnten Schluss kann aufgrund der für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung
relevanten Akten gefolgt werden. Es fehlen in diesen Akten Belege für den
Umfang des erteilten Unterrichts und die einzelnen Unterrichtstage, welche erst
eine Berechnung der Fahrkosten erlauben würde. Für den Unterricht in [...] (BL)
ist zudem festzustellen, dass die dortige Musikschule vom Wohnort des Rekurrenten
mit den öffentlichen Verkehrsmittel in rund 45 Minuten pro Weg erreichbar ist,
sodass die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten der Benutzung eines eigenen
Automobils nicht gegeben sind. Anders verhält es sich mit Bezug auf den Weg an
die übrigen Musikschulen, die mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innert
angemessener Zeit erreichbar sind. Diesbezüglich sind aber die notwendigen
Belege, die eine Beurteilung des Fahrkostenabzugs erst möglich machen, mit der
Replik und damit verspätet eingereicht worden.
Strittig ist
weiter der von den Vorinstanzen nicht akzeptierte Abzug für ein Arbeitszimmer,
den der Rekurrent mit seiner Steuererklärung vorgenommen hat.
3.1 Diesbezüglich
hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gemäss § 24 Abs. 1 StV die
Kosten für die berufliche Benützung eines eigenen Arbeitszimmers nur dann abziehbar
sind, wenn am Arbeitsplatz keine Möglichkeit besteht, die Berufsarbeit zu
erledigen, für den Berufsaufwand ein besonderes Arbeitszimmer eingerichtet ist
und dieses Zimmer überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der
Berufsarbeit benützt wird. Es obliege dem Rekurrenten der Nachweis der
steuermindernden Tatsache, dass er ein privates Arbeitszimmer für berufliche Zwecke
benütze und dort mindestens 40% der Arbeit verrichte. Er erbringe keinerlei Beweis,
dass es ihm nicht möglich sei, in seiner Wohnung zu üben oder zu komponieren.
Er mache bloss geltend, dass er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit im separaten
Arbeitszimmer verrichte. Insgesamt erbringe er weder in zeitlicher noch
sachlicher Hinsicht den Nachweis, dass die im privaten Arbeitzimmer
verrichteten Arbeiten einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit als Musiker und
Musiklehrer ausmachten.
3.2 Wie
es sich damit verhält, kann letztlich offen gelassen werden. Zwar erscheint die
Würdigung des Sachverhalts bei einem Musiklehrer, der einerseits an
verschiedenen Schulen stundenweise unterrichtet und daneben als selbständiger
Musiker tätig ist und andererseits über einen separaten Arbeitsraum verfügt, in
nicht abschliessender Beurteilung übertrieben streng. Massgebend ist aber, dass
der Rekurrent bloss jährliche Mietkosten von CHF 1‘440.– für diesen Raum hat.
Weitere besondere und im einzelnen nachgewiesene Berufskosten, welche mit
diesen Mietkosten den gewährten Pauschalbetrag von CHF 4‘000.– übersteigen,
macht der Rekurrent aber nicht substantiiert geltend. Die Abweisung der
auswärtigen Verpflegung ist nicht mehr Streitgegenstand und die geltend
gemachten Fahrtkosten konnte der Rekurrent, wie ausgeführt, entgegen seinen
prozessualen Obliegenheiten nicht fristgerecht nachweisen. Deshalb kann offen
bleiben, ob dem Rekurrenten für das vorliegend allein streitgegenständliche
Steuerjahr 2011 die nachgewiesenen Mietkosten als tatsächliche Berufskosten
angerechnet werden müssen.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gingen dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu seinen Lasten. Aufgrund der mit
Verfügung vom 8. Juli 2015 erfolgten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gehen diese aber zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Geht an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Eidg. Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.