Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.75
ENTSCHEID
vom 16. März 2016
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...], 4052 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]Basel
gegen
B____ Beschwerdegegner
[…], 4052 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine prozessleitende
Verfügung des Zivilgerichts
vom 25. November 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Akteneinsicht
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ist Beklagte im Verfahren [...] betreffend Abänderung eines
Scheidungsurteils und wird anwaltlich durch Rechtsanwalt C____ vertreten, im
Kostenerlass. Dessen Gesuch vom 14. Oktober 2015 um Akteneinsicht wurde vom
Instruktionsrichter des besagten Verfahrens mit Verfügung vom 20. Oktober 2015
bewilligt. Noch vor der Wahrnehmung des mit der Kanzlei vereinbarten Temins für
die Einsichtnahme teilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Vertreter der Beschwerdeführerin
mit, dass sich die wesentlichen Akten auf der Kanzlei beim Appellationsgericht
Basel-Stadt befinden würden. Am vereinbarten Termin selber wurde der
Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter erneut mitgeteilt, dass die wesentlichen
Akten sich bei der Rechtsmittelinstanz befinden würden. Für die Einsicht wurden
sie dementsprechend an die Kanzlei des Appellationsgerichts verwiesen. Am 5.
November 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Einsicht in die Akten.
Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. November 2015 abgewiesen. Die
schriftliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015
zugestellt. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. Dezember
2015 Beschwerde erhoben. Es wurde eine Vernehmlassung des Instruktionsrichters
eingeholt. Dazu konnte die Beschwerdeführerin replizieren. Es wurde hingegen darauf
verzichtet, den Beschwerdegegner zur Eingabe einer Beschwerdeantwort
aufzufordern. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Belang, aus der angefochtenen Verfügung und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Angefochten ist
die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht durch das Zivilgericht Basel-Stadt
vom 25. November 2015. Bei der Abweisung eines Gesuchs um Akteneinsicht handelt
es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff.
2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde
angefochten werden kann (Göksu,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar,
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 53 N 38). Die Beschwerde ist schriftlich
und begründet innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321
Abs. 2 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wahrt die Voraussetzungen
hinsichtlich der Form und der Frist.
Bei der
Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff.
2 ZPO sieht das Gesetz als weitere Eintretensvoraussetzung vor, dass durch die
angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl.
hierzu insbes. BGE 138 III 380 E. 6.3).
2.1 Bei
der Prüfung dieser Voraussetzung ist zunächst auf die vorinstanzliche Begründung
der Abweisung des Gesuchs einzugehen. Wie der Instruktionsrichter des
vorinstanzlichen Verfahrens festhält, besteht ein grundsätzlicher Anspruch der
Parteien auf Akteneinsicht (vgl. nur Art. 53 Abs. 2 ZPO).
2.2 Im
vorliegenden Fall wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die
Akten vom 14. Oktober 2015 bewilligt. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter konnten
am 23. Oktober 2015 Einsicht in die Akten nehmen. Bereits am 5. November 2015,
also keine zwei Wochen später, stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Gesuch
um Akteneinsicht, welches abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte in ihrer
Stellungnahme aus, dass das Kanzleipersonal für eine Akteneinsicht innerhalb
weniger als zwei Wochen nicht über die entsprechenden Ressourcen verfügen würde.
Zudem sei das Gesuch absurd, da nicht einsichtig sei, was innert so kurzer Zeit
an neuen Akten hinzugekommen sein sollte, von denen der Vertreter der Beschwerdeführerin
keine Ahnung gehabt habe.
Auch der
Vertreter der Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche neuen Akten in dieser
kurzen Zeit seit der bereits erfolgten Einsichtnahme dazugekommen sein sollten.
Er führt einzig aus, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geltend mache,
sie habe eigenhändige und zum Teil handschriftliche Eingaben an das
Zivilgericht gerichtet, diese seien aber nicht behandelt worden. Mit Ausnahme
der eigenhändigen Eingabe vom 28. September 2015 sei ihm aber nie eine Eingabe
der Beschwerdeführerin zur Verbesserung zugestellt worden. Von Seiten der
Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung wird nicht dargelegt, welche Akten
ihrer Auffassung nach fehlen sollen. Diese Substantiierung ist indes zumutbar,
da die Akten nummeriert sind und allfällige Lücken daher bezeichnet werden
können.
Der
Instruktionsrichter des vorinstanzlichen Verfahrens hat demgegenüber nachvollziehbar
dargelegt, dass Eingaben, welche die Beschwerdeführerin selber und nicht über
ihren Vertreter dem Gericht eingereicht habe, aus dem Recht gewiesen und an
ihren Anwalt geschickt worden seien. Folglich befänden sich derartige Eingaben
nicht bei den Akten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin
am 23. Oktober 2015 Einsicht in das vollständige Aktienmaterial gewährt wurde. Wie
sich aus den Akten des Zivilgerichts ergibt, ging nach der Akteneinsicht vom
23. Oktober 2015 bis zum nächsten Akteneinsichtsgesuch vom 5. November 2015 nur
noch die Eingabe des Kindsvertreters vom 27. Oktober 2015 ein, die den Parteien
mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 zugestellt wurde.
Verfügungen zur
Akteneinsicht sind grundsätzlich erst zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache
zulässig. Anders verhält es sich nur, wenn die rechtsmittelführende Partei darlegen
kann, dass mit der angeblich verweigerten Akteneinsicht ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil verbunden ist. Die Beschwerdeführerin beschränkt
sich auf theoretische Überlegungen, belegt indes keine konkret drohende
Nachteile. Solche sind auch nicht erkennbar. Damit fehlt es an einem nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die Voraussetzungen
für ein Eintreten auf die Beschwerde liegen dementsprechend nicht vor.
2.3 Schliesslich
ist zu bemerken, dass die sich aus der Replik vom 25. Januar 2016 ergebende
Furcht des Vertreters der Beschwerdeführerin, bei Nichtgewährung einer erneuten
Akteneinsicht möglicherweise eine Sorgfaltspflichtsverletzung zu begehen, weil
die Beschwerdeführerin „weiterhin eigenhändige Eingaben und Anträge“ einreiche,
nicht verständlich ist, da der Instruktionsrichter klar darauf hingewiesen hat,
dass solche Eingaben aus dem Recht und an den Vertreter gewiesen werden.
Soweit die
Beschwerdeführerin mit einer eigenen Eingabe vom 22. Dezember 2015 gegen den
erstinstanzlichen Instruktionsrichter einen Ablehnungsantrag stellt, ist
mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin
wird darauf hingewiesen, dass sie mit C____ einen Rechtsanwalt mit ihrer
Vertretung vor Gericht bestimmt hat und damit für Eingaben an das Gericht sich
grundsätzlich an diesen zu halten hat.
Das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber abgesehen. Da die Beschwerde dem Beschwerdegegner nicht zur schriftlichen
Stellungnahme zugestellt wurde, ist diesem im Beschwerdeverfahren kein Aufwand
angefallen, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet
werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
abgesehen.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.