Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.83
URTEIL
vom 14.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2015
betreffend unrechtmässige
Aneignung und Hehlerei
Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufungserklärung
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2015
kostenfällig der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei schuldig erklärt
und zu 75 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.– verurteilt, mit bedingtem
Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In einem
Anklagepunkt wurde er von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung
freigesprochen. Im Anschluss an die Gerichtsverhandlung und die mündliche
Urteilseröffnung wurde ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Er protestierte
sogleich mündlich gegen das Urteil, was zu Protokoll genommen wurde. Mit
Schreiben vom 15. September 2015 (Eingang beim Strafgericht am 16. September
2015) erklärte er sinngemäss erneut, er wolle das Urteil vom 3. September
2015 anfechten. Mit Verfügung vom 17. September 2015 überwies die
Strafgerichtspräsidentin dieses Schreiben dem Appellationsgericht mit der Bitte
um Prüfung der Frage, ob das Schreiben vom 15. September 2015 als rechtzeitige
Berufungsanmeldung entgegenzunehmen sei. Mit Zwischenentscheid vom 10. November
2015 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Berufungsanmeldung mit der
Erklärung zu Protokoll in der Verhandlung vom 3. September 2015 rechtzeitig
erfolgt sei.
In der Folge verfasste
das Strafgericht die schriftliche Urteilsbegründung betreffend das Urteil vom
3. September 2015 und sandte diese am 22. Dezember 2015 an den Berufungskläger,
zusammen mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung betreffend die innert 20
Tagen beim Appellationsgericht einzureichenden Berufungserklärung. Der Berufungskläger
verweigerte am 7. Januar 2016 die Annahme der Sendung, worauf sie ans
Strafgericht zurückgeschickt wurde. Nachdem innert Frist keine Berufungserklärung
beim Appellationsgericht eingegangen ist, hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
den Berufungskläger mit Verfügung vom 11. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass
voraussichtlich nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden könne, und ihm
gemäss Art. 403 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0)
Frist zu einer allfälligen Stellungnahme hierzu bis 8. März 2016 gesetzt. Am 4.
März 2016 ist ein Schreiben des Berufungsklägers eingegangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren,
ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine
Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet
oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts
in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.1 Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden,
worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung
und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann
innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche
Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt
(Art. 399 Abs. 3 StPO).
2.2 Der
Berufungskläger hat die Entgegennahme des begründeten Urteils des Strafgerichts
und der Rechtsmittelbelehrung, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er innert
20 Tagen seit Empfang eine Berufungserklärung einreichen muss, wenn er an der
angemeldeten Berufung festhalten will, verweigert. Er hat in der Folge innert
Frist keine Berufungserklärung eingereicht. In seiner Stellungnahme zur Ankündigung
der Verfahrensleiterin, dass daher voraussichtlich nicht auf das Rechtsmittel
eingetreten werden könne, hat er sich mit keinem Wort dazu geäussert, warum er
die Entgegennahme des Urteils verweigert und keine fristgemässe
Berufungserklärung eingereicht hat. Auch auf das Urteil des Strafgerichts ist
er nicht eingegangen und hat nicht erklärt, ob er es ganz oder nur in Teilen
anfechten will. Er hat lediglich erklärt, er sei „gegen Aktenzeichen
SB.2015.83“, und sich im Übrigen wie in seinen bisherigen Eingaben als Opfer
von „organisierten kriminellen Beamten“ der Polizei, der Staatsanwaltschaft und
des Strafgerichts dargestellt, welche ihn angeblich seit Jahren verfolgten und
als psychisch krank darstellten.
2.3 Es
ist daher festzustellen, dass innert Frist keine Berufungsklärung eingereicht
worden ist. Da der Berufungskläger die Annahme des begründeten
erstinstanzlichen Urteils und der Rechtsmittelbelehrung verweigert hat, hat er
diese Fristsäumnis selbst verschuldet. Es liegt daher auch kein Grund für eine
Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO vor. Daraus folgt, dass auf die
Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in
Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).
2.4 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.