Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.3
ENTSCHEID
vom 14.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. 19. Januar 1987 Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis Basel,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]l
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 17. März 2016
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis 7. Mai 2016
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2016 des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 7. Mai 2015, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Strafgericht
die über A____ verhängte Sicherheitshaft um 51 Tage bzw. bis zum 7. Mai 2016
verlängert.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 26. März 2016 Berufung angemeldet und gleichzeitig
am 29. März 2016 Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Verlängerung der
Sicherheitshaft erhoben. Sie beantragt eine Verlängerung der Sicherheitshaft auf
die Dauer von 12 Wochen.
Mit
Vernehmlassung vom 7. April 2016 beantragt A____ vertreten durch lic. iur. [...],
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Beschlusses des Strafgerichts.
Die Staatsanwaltschaft hat am 11. April 2016 repliziert. Mit Verfügung vom 13.
April 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Replik der
Vertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis zukommen lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) können Verfügungen
und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde angefochten
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]).
Gemäss Art. 381
Abs. 1 ist die Staatsanwaltschaft zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Gemäss
Art. 231 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil darüber,
ob eine verurteilte Person im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft
zu behalten ist. Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht.
Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
sind der dringende Tatverdacht und die Fluchtgefahr unbestritten. Strittig
unter den Parteien ist jedoch die Frage, ob eine über den Beschluss des
Strafgerichts bzw. über den 7. Mai 2016 hinausgehende Haft noch verhältnismässig
sei.
3.1 Das
von der Vorinstanz festgelegte Ende der Sicherheitshaft entspricht dem Ablauf
der von ihr auferlegten unbedingten Freiheitsstrafe. Demgegenüber macht die
Staatsanwaltschaft geltend, sie habe Berufung gegen das Urteil erhoben und es lägen
Anhaltpunkte dafür vor, dass das Berufungsgericht eine schärfere Strafe aussprechen
werde. Sie beantragt eine Verlängerung der Sicherheitshaft um 90 Tage. Der
Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, die Staatsanwaltschaft
beantrage die Verlängerung lediglich, um das begründete Urteil abzuwarten und
dann zu entscheiden, ob sie die Berufung aufrechterhalten wolle. Dies könne
aber nicht die Notwendigkeit begründen, den Beschwerdeführer länger als vorinstanzlich
verfügt in Haft zu behalten.
3.2 Aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich zunächst das in Art. 212
Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft: Die Haftdauer darf nicht in grosse
Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren
(BGE 133 I 168 E. 4.1. S. 170; 132 I 21 E. 4.1 S. 27; je mit Hinweisen). Für
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt dabei grundsätzlich
keine Rolle, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe der bedingte oder
teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.).
Das Haftgericht hat dem Sachgericht, das dem Betroffenen dazu gemäss Art. 42/43
StGB eine günstige Prognose ausstellen muss, nicht vorzugreifen. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz rechtfertigt sich jedoch, wenn ein erstinstanzliches
Urteil vorliegt, das über die Anordnung eines bedingten Vollzugs bereits
entschieden hat. Darauf ist für die Beurteilung der zu erwartenden
Freiheitsstrafe zunächst abzustellen. Ausgehend davon ist zu prüfen, ob konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Berufungsinstanz eine höhere, evtl. auch
gänzlich unbedingte Strafe aussprechen könnte. Dies gilt auch dann, wenn – wie
vorliegend – die Begründung des erstinstanzlichen Urteils noch aussteht (BGer
1B_353/2013 vom 4.November 2013, E. 5.2.1; vgl. auch BGer 1B_338/2013 vom 16.
Oktober 2013 E. 3.1; 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 u.a.)
Eine solche
Prüfung ist somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmen, wobei zu beachten ist,
dass diese Beurteilung auf einer rein summarischen Prüfung der Sachlage beruht.
3.3 Fest
steht, dass im vorliegenden Fall lediglich die Staatsanwaltschaft Berufung
angemeldet hat, so dass die ausgefällte Strafe von 2,5 Jahren – davon 1,5 Jahre
bedingt – in jedem Fall nicht unterschritten sondern höchstens verschärft
werden kann. Die Vorinstanz hat gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben
der Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner des Handels mit 1,1 kg Heroin
schuldig gesprochen. Dabei kam ihm gemäss der Anklageschrift innerhalb einer
gut organisierten Gruppe die Rolle zu, die bestellten Drogen auszuliefern.
Wird die
Tätigkeit im Drogenhandel gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
mit Eugster/Frischknecht
(Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327, 335 ff.) in 5
Hierarchiestufen unterteilt, so erfüllt der Beschwerdegegner in summarischer
Betrachtung anhand der Akten wohl die Kriterien für ein Organisationsmitglied
der zweituntersten Hierarchiestufe: Er ist selber nicht süchtig, war in die
Organisation integriert und erbrachte die Dienste regelmässig. Eine Subsumierung
unter die unterste Hierarchiestufe scheidet wohl schon allein aufgrund der
Bandenmässigkeit aus („üblicherweise weder Gewerbs- noch Bandenmässigkeit
gegeben“), auch wenn seine Tätigkeit – möglicherweise mangels Erreichens der
notwendigen Umsatzgrenze – die Gewerbsmässigkeit gemäss Urteil des Strafgerichts
nicht erreicht haben soll. Für Täter der massgebenden zweituntersten Kategorie
bzw. der vierten Hierarchiestufe sind Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden
von 3–5 Jahren üblich (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336). Angesichts der von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten
gehandelten Drogenmenge von 1,1 kg liegt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe
von 2,5 Jahren unter diesen Umständen nicht auf der Hand. Vielmehr erscheint
das Strafmass als niedrig und zumindest eingehender Begründung bedürftig. Der
Beschwerdeführer muss, auch wenn insoweit nichts präjudiziert werden darf,
aufgrund der dargelegten Umstände allenfalls eine erheblich höhere Strafe
gewärtigen. Anhaltspunkte dafür, dass das Appellationsgericht das
erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass entweder derart erhöhen könnte, dass
ein teilbedingter Vollzug schon aus formellen Gründen ausscheidet, oder aber
zumindest den unbedingt zu vollziehenden Anteil der erstinstanzlich ausgesprochenen
Freiheitsstrafe erhöht, bietet nicht zuletzt auch die in AGE 355/2008
zusammengefasste Rechtsprechung des Appellationsgerichts, auf welche die Staatsanwaltschaft
in ihrer Replik verweist (AGE 355/2008 vom 12. Mai 2009, S. 6/7; vgl. insb. AGE
360/2006 vom 5. Januar 2007, AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008; weitere Urteile
zitiert in AGE 2012/76 vom 9. April 2013, E.3.3).
Zusammenfassend liegen
genügend Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Strafe durch die Berufungsinstanz
vor, um die vorinstanzlich verfügte Sicherheitshaft zu verlängern – zumal
vorliegend, jedenfalls zunächst, gegenüber der verfügten Dauer nur eine Verlängerung
um rund 30 Tage beantragt wird. Dies erscheint in Anbetracht des bedingt zu
vollziehenden und nicht reduzierbaren Strafrests von 1,5 Jahren unter den
gegebenen Umständen verhältnismässig.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass mildere Massnahmen weder ersichtlich sind noch geltend gemacht
werden.
3.4 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Gemäss
Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz anstelle der blossen Aufhebung
eines Entscheids auch selbst einen solchen fällen (reformatorische Wirkung der
Beschwerde). Es wird deshalb über den Beschwerdeführer eine Verlängerung der
Sicherheitshaft um 12 Wochen, gerechnet ab Datum des Urteils der Vorinstanz,
angeordnet.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dessen Kosten zu tragen. Es
wird jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Da die amtliche
Verteidigerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand zu schätzen. Dabei
erscheinen angesichts der Tatsache, dass sie auch im Hauptverfahren als
Verteidigerin agiert und im vorliegenden Verfahren lediglich eine kurze Eingabe
gemacht hat, rund 2 Stunden als angemessen. Es ist der Verteidigerin deshalb
ein Honorar von 2 Stunden à CHF 200.–, inkl. Auslagen, aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
über A_____ verfügte Sicherheitshaft auf die Dauer von 12 Wochen ab dem 17.
März 2016 verlängert.
Auf die Erhebung von Kosten wird
umständehalber verzichtet.
Der amtlichen Verteidigerin wird ein
Honorar von CHF 400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).