Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.13
ENTSCHEID
vom 12. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Heiner Wohlfart,
Dr. O. Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
gegen
B____ SA Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 15. Oktober 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 28. Oktober
2008 reichte A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) beim Gewerblichen Schiedsgericht
Basel-Stadt (heute: Arbeitsgericht Basel-Stadt) Klage gegen die B____SA
(nachfolgend: Berufungsbeklagte) ein. Darin verlangte die Berufungsklägerin die
Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung einer Lohnforderung aus
Arbeitsvertrag sowie die Verurteilung zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mit
Urteil vom 8. Dezember 2008 trat das Gewerbliche Schiedsgericht mangels Zuständigkeit
nicht auf die Klage ein. Mit Urteil vom 3. Juni 2009 wies das Appellationsgericht
Basel-Stadt eine von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde mit der
Begründung ab, dass es sich bei der von der Berufungsklägerin für die
Berufungsbeklagte wahrgenommenen Tätigkeit nicht um ein Arbeitsverhältnis handle,
weswegen das Gewerbliche Schiedsgericht zu Recht nicht auf die Klage
eingetreten sei. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Urteil vom 22. September 2009
nicht ein.
Nachdem die
Berufungsklägerin ebenfalls erfolglos Klage gegen die Berufungsbeklagte in
Martigny eingereicht hatte, reichte sie am 14. April 2013 ein Schlichtungsgesuch
bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein und machte diverse
Forderungen aus Arbeitsvertrag geltend. Mit Verfügung vom 23. April 2013 setzte
die Schlichtungsbehörde der Berufungsklägerin eine Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses an, da die zuvor von den Gerichten vorgenommene Beurteilung,
dass in vorliegender Angelegenheit kein Arbeitsverhältnis vorliege, in
materielle Rechtskraft erwachsen sei und somit nicht neu beurteilt werden
könne, womit das kostenlose Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
nicht zur Anwendung gelange. Gegen die Anordnung des Kostenvorschusses erhob
die Berufungsbeklagte am 13. Mai 2013 Beschwerde. Diese Eingabe wurde vom
Appellationsgericht Basel-Stadt als Beschwerde sowie als sinngemässes
Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 3. Juni 2009 entgegengenommen und mit
Entscheid vom 27. Juni 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dabei
hielt das Appellationsgericht Basel-Stadt erneut fest, dass das Urteil vom 3.
Juni 2009 und damit die Feststellung, dass es sich bei der Tätigkeit der
Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte nicht um ein Arbeitsverhältnis
gehandelt habe, in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Gleichsam verneinte es
das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Gestützt auf diesen Entscheid des
Appellationsgerichts wurde der Berufungsklägerin in dem von ihr am 14. April
2013 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mit Verfügung vom 27. September 2013
nochmals Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Daraufhin stellte
die Berufungsklägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
welche ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 gewährt wurde. In der sodann
durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung zwischen den
Parteien erzielt werden und der Berufungsklägerin wurde am 28. November 2013
die Klagebewilligung ausgestellt. Noch vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens
gelangte die Berufungsklägerin erneut an das Appellationsgericht Basel-Stadt
und ersuchte dieses sinngemäss um Revision des Appellationsgerichtsentscheids
vom 27. Juni 2013. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 27. November 2013
abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 27. Januar 2014 mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht
ein.
Schliesslich reichte die
Berufungsklägerin am 5. Dezember 2013 gestützt auf die Klagebewilligung vom 28.
November 2013 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und verlangte die
Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung von CHF 54‘600.– zuzüglich Zins
zu 5% seit August 2008 (insgesamt CHF 68‘932.50). Da die Klage vom 5. Dezember
2013 weder eine Begründung enthielt, noch darin Beweismittel angerufen wurden,
wurde sie der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zur
Verbesserung innert der dreimonatigen Klagefrist zurückgeschickt. Hierauf
gelangte die Berufungsklägerin am 24. Februar 2014 mit einer verbesserten Klage
an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 30‘000.00 nebst
Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von Fr. 10‘561.00 zu bezahlen.
a) Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 5‘012.60
nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von 1‘253.15 für fehlende Löhne
während der Kündigungsfrist zu bezahlen.
b) Die Beklagte habe der
Klägerin den Betrag von Fr. 12‘531.50 als Entschädigung wegen fristloser
Kündigung zu bezahlen.
c) Die Beklagte hat der Klägerin eine
Pensionskasse nach BVG einzurichten und den Arbeitgeberbeitrag neben der
angelaufenen ordentlichen Verzinsung der Klägerin auszuzahlen, beziehungsweise
auf einem Freizügigkeitskonto zur Verfügung zu stellen.
Das Versicherungsverhältnis mit der B____ab dem Zeitpunkt der
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei zu annullieren.“
Mit Entscheid
vom 15. Oktober 2014 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsbegehren 1 der
Berufungsklägerin ab, während es auf die Rechtbegehren 2a, 2b, 2c und 3 nicht
eintrat. Gegen diesen Entscheid legte die Berufungsklägerin am 19. Februar 2015
(Postaufgabe: 21. Februar 2015) Berufung ein. Darin hält sie an den
Rechtsbegehren 1, 2a und 2b fest und beantragt deren Gutheissung. Mit Eingabe
vom 16. März 2016 reichte die Berufungsklägerin sodann ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Berufungsbeklagte hat innert der ihr
angesetzten Frist eine Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt darin, es
sei auf die Berufung nicht einzutreten und das Gesuch der Berufungsklägerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen. Weiter wurde eine
schriftliche Stellungnahme der Vorinstanz eingeholt. Sowohl zur
Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme der Vorinstanz hat die
Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. Juni 2015 respektive Eingabe vom 25. Juni
2015 schriftlich repliziert. Sodann hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
6. Juli 2015 eine weitere schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die Tatsachen
und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und der nachfolgenden Begründung.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.–.
Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar.
Die Berufungsklägerin hat die formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht,
weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Zuständig
zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§
10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft
frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht
richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316
Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und wurde den Parteien so mitgeteilt.
Die
Berufungsklägerin rügt, ihr sei mit der Rückweisung der ersten, ohne Begründung
eingereichten Klage keine Verfügung vom 12. Dezember 2013 mitgeteilt worden.
Dies ist zutreffend. Mit der zur Verbesserung zurückgeschickten Klage wurde der
Berufungsklägerin die Verfügung vom 12. Dezember 2013 nicht zugestellt. Dies
ergibt sich aus dem Begleitschreiben vom 12. Dezember 2013, welches als Beilage
nur die Klage erwähnt. Dementsprechend wurde dieser Umstand falsch
protokolliert. Die damit kommentarlose Zurückweisung der Klage ist folglich
fehlerhaft. Indessen macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass ihr
hieraus ein Nachteil entstanden sei. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr verbesserten
Klage, dass sie auch ohne Kenntnis der Verfügung vom 12. Dezember 2013 bzw. der
darin enthaltenen Hinweise in der Lage war, die Rechtsschrift innert der
dreimonatigen Klagefrist so zu ergänzen, dass sie entgegengenommen werden
konnte.
3.1 Die
Vorinstanz ist auf das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 24. Februar 2014
eingetreten, hat dieses aber mangels substantiierter Behauptungen abgewiesen.
Die Berufungsbeklagte hält mit ihrer Berufung an den Rechtsbegehren 1, 2a und
2b fest und beantragt deren Gutheissung. Dagegen akzeptiert sie das
Nichteintreten auf die weiteren Begehren 2c und 3. Diese sind somit nicht
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO).
3.2
Die
Berufungsklägerin fordert mit Rechtsbegehren 1 von der Berufungsbeklagten einen
Betrag von CHF 30‘000.– sowie 5% Zins in Höhe von CHF 10‘561.–. Die Vorinstanz
wies diese Position ab mit der Begründung, die Forderung sei nicht
substantiiert. Dabei ging sie davon aus, dass die Forderung aufgrund des in
Rechtskraft erwachsenen Urteils des Gewerblichen Schiedsgerichts (heute: Arbeitsgericht)
vom 8. Dezember 2008, wonach kein Bezug zu einer arbeitsrechtlichen
Streitigkeit vorliege, auf allfällige andere, insbesondere auftragsrechtliche
Grundlagen zu untersuchen sei; unter dem Aspekt des Arbeitsvertrages liege
demgegenüber eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (Entscheid der
Vorinstanz vom 15. Oktober 2014, S. 8 und S. 11-13).
Die
Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass die Urteile des Gewerblichen
Schiedsgerichts vom 8. Dezember 2008 bzw. des Appellationsgerichts vom 3. Juni
2009 in Rechtskraft erwachsen sind und dass die Forderungen der
Berufungsklägerin folglich nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen können (Berufung
vom 19. Februar 2015, S. 7 unten). Wenn die Berufungsklägerin sodann die
Zuständigkeit des Gewerblichen Schiedsgerichts gleichwohl auf „gewerbliche
Streitigkeiten“ ausweiten will, so liegt sie damit falsch und ist auf § 4 des
damals gültigen Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt zu
verweisen, wonach die Gewerblichen Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis zuständig waren. Damit sind andere Vertragsverhältnisse wie ein
Auftragsverhältnis ausgeschlossen. Solche andere Vertragsverhältnisse sind
durch das Zivilgericht als ordentliche Instanz wie vorliegend das
Dreiergericht, das den angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2014 traf, zu entscheiden.
Die Vorinstanz
wies das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 24. Februar 2014 mangels substantiierter
Behauptungen ab. Die Berufungsklägerin habe nicht nachvollziehbar und
substantiiert dargelegt, dass sie von der Berufungsbeklagten nicht in
ausreichendem Masse entschädigt worden sei. Sie habe insbesondere nicht nachgewiesen,
welche und wie viele Versicherungen sie für die Berufungsbeklagte vermittelt
habe und weshalb die dafür erhaltenen Provisionen nicht welchen konkreten
vertraglichen Rahmenbedingungen und Reglementen entsprochen hätten. Es genüge
der Substantiierungsobliegenheit nicht, die von der Berufungsbeklagten erhaltenen
Provisionsabrechnungen einzureichen, ohne dazu nähere Angaben zu machen und
ohne zu erläutern, wie sie auf den mit der Klage geltend gemachten
Forderungsbetrag komme beziehungsweise wie sich dieser errechnen lasse
(Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2014, S. 11-12).
Diese
Beurteilung ist zutreffend. Es obliegt der Berufungsklägerin, ihre Forderung zu
substantiieren. Sie muss darlegen, wie sie auf den geforderten Betrag von CHF 30‘000.–
kommt. Dazu muss sie einerseits ausführen, was ihre Vermittlungstätigkeit war.
Vorliegend hätte sie folglich konkret aufzeigen müssen, welche
Versicherungsverträge sie vermittelte, welche Provision sie für jeden einzelnen
vermittelten Vertrag beansprucht und auf welche Vertragsgrundlage sie diese
Provision stützt. Dieser Obliegenheit ist die Berufungsklägerin nicht
nachgekommen. Sie hat lediglich unkommentiert nicht detaillierte monatliche
Abrechnungszusammenfassungen eingereicht (Beilagen 12-55 der Klage vom 5. Dezember
2013). Die Berufungsklägerin scheint im Übrigen weiterhin dem Missverständnis
zu unterliegen, dass sie Lohn beanspruchen könne. So beharrt sie darauf, dass
ein Handelsreisendenvertrag vorliege, der aber in Tat und Wahrheit eine
besondere Form des Arbeitsvertrages ist (vgl. Art. 341 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht
/ OR; SR 220]). Ein solcher kann hier nicht vorliegen und geprüft werden, weil
eine arbeitsvertragliche Grundlage ausgeschlossen ist aufgrund des
rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009. Damit
bleiben bei einer möglichen auftragsrechtlichen Grundlage als mögliche Gegenleistungen
Provisionen. Wie ausgeführt sind diese aber nicht substantiiert.
Die
Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, sie habe ihre
Fragepflicht verletzt. Die gerichtliche Fragepflicht besteht nach Massgabe von
Art. 56 ZPO. Vorliegend räumt die Berufungsklägerin selber ein, dass sie im
Schlichtungsverfahren ausdrücklich aufgefordert wurde, sich für die weitere
Auseinandersetzung vor dem Gericht anwaltlich vertreten zu lassen. Dies hat
sie, wie sie selber ausführt (Berufung, S. 4 untere Hälfte), zwar kurzfristig
getan, sich jedoch nicht während des ganzen Prozesses vertreten lassen. Die
Berufungsklägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach Art. 56 ZPO die
Fragepflicht bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich
unvollständigen Vorbringen zum Zuge kommt. Sie übersieht jedoch, dass es nicht die
Aufgabe des Gerichts ist, für unsubstantiierte Behauptungen konkrete Belege
zusammenzusuchen. Der Zweck der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin,
dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll,
indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreift.
Sie dient jedoch nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der
Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten einer
Partei auszugleichen. Insbesondere trägt die gerichtliche Fragepflicht einem
Gericht nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein
(ausführlich hierzu BGer. 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
Zudem scheint
die Berufungsklägerin trotz vielen Belehrungen der Gerichte, insbesondere in
den zahlreichen Entscheiden, die Unterschiede zwischen einem Arbeitsvertrag und
einem Auftrag nicht zu begreifen und vor allem nicht die Tatsache, dass hier
das Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Grundlage ihrer Forderung verbindlich
ausgeschlossen und somit einer erneuten Überprüfung entzogen ist. So legte sie
auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch immer dar, dass
ihrer Auffassung nach ihr Vertragsverhältnis mit der Berufungsbeklagten ein
Arbeitsverhältnis gewesen sei, was sie sogar noch in der Berufung tut
(Berufung, S. 12 unten). Deswegen war der Hinweis des Schlichters und späteren
Instruktionsrichters richtig und es entsprach der Bestimmung von Art. 56 ZPO,
die Berufungsklägerin aufzufordern, sich im gerichtlichen Verfahren anwaltlich
vertreten zu lassen.
Aus diesen
Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren 1 der Klage
vom 24. Februar 2014 zu Recht abgewiesen hat.
Schliesslich
beantragt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung, auf das Rechtsbegehren 2a
und 2b der Klage vom 24. Februar 2014 sei einzutreten und diese seien gutzuheissen.
Die Vorinstanz ist auf diese Rechtsbegehren nicht eingetreten mit der
Begründung, dass diese eine arbeitsvertragliche Grundlage hätten und daher
unter die res iudicata-Wirkung des Urteils des Appellationsgerichts vom 3. Juni
2009 fielen. Die Berufungsklägerin scheint mit ihrer Berufung diese Wirkung
einmal zu anerkennen, an anderer Stelle jedoch nicht. So bringt sie zum
Ausdruck, dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 ein
Arbeitsverhältnis verneine. Dem würden „nach wie vor mehrere
öffentlich-rechtliche Urkunden“ entgegenstehen (Berufung, S. 8 unten). Mit
diesen Einwänden befasste sich das Appellationsgericht bereits in seinem Urteil
vom 3. Juni 2009; darauf ist nicht erneut einzugehen. Die Berufungsklägerin
kann auch nicht ihre Rechtsbegehren 2a und 2b der Klage vom 24. Februar 2014,
welche sie in der Klage mit „fehlenden Löhnen während der Kündigungszeit“
respektive mit „Entschädigung wegen fristloser Kündigung“ bezeichnete, in der
Berufung in „Schadenersatzforderungen“ umdeuten. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht auf diese Begehren nicht eingetreten.
Aus dem
Ausgeführten ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Die
Berufungsklägerin trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechen grundsätzlich dem Eineinhalbfachen
der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren,
GebV; SG 154.810), welche von der Vorinstanz auf CHF 3‘600.– bemessen wurde. Die
Gebühr für das Berufungsverfahren wird aufgrund der offenbar angespannten
finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin am unteren möglichen Rahmen der
GebV auf CHF 1‘500.– festgelegt. Da die Forderungen der Berufungsklägerin
offensichtlich aussichtlos erscheinen, wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch abgewiesen (Art. 117 lit. b ZPO). Beide
Parteien haben sich selber vertreten; es sind damit keine Vertretungskosten
entstanden und dementsprechend keine solche zu verteilen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.