Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.181
ENTSCHEID
vom 21.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft
vom 27. November 2015
betreffend E-Mails
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in einem
gegen A____ geführten Strafverfahren am 27. November 2015 die Beschlagnahme von
ausgedruckten E-Mails ab dem Account [...] verfügt hat,
dass A____, vertreten durch Advokatin Dr. [...],
mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls,
die Herausgabe der 130 beschlagnahmten E-Mails und E-Mail-Ketten sowie die
Entfernung sämtlicher sich auf den Beschlagnahmebefehl stützenden Aktennotizen,
Bemerkungen, Einvernahmeprotokolle etc. aus den Akten beantragt hat,
dass die Verfahrensleiterin des
Appellationsgericht am 16. Dezember 2015 auf Antrag des Beschwerdeführers die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das vom Beschwerdeführer
am 9. Dezember 2015 beim Zwangsmassnahmengericht gestellte Siegelungsgesuch resp.
bis zum Abschluss eines allfälligen Entsiegelungsverfahrens verfügt hat,
dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung
vom 8. Februar 2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der
beschlagnahmten Unterlagen bewilligt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April
2016 die Beschwerde protestando Kosten zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren somit zufolge
Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist,
dass gemäss Art. 428 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen, wobei als unterliegend
auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer die Bewilligung der ihm
im Strafverfahren gewährten amtlichen Verteidigung auch für das
Beschwerdeverfahren beantragt,
dass er in der Beschwerde ebenso wie im
Siegelungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht hat, die
E-Mails seien rechtswidrig erlangt und sein rechtliches Gehör sie verletzt
worden,
dass der Inhaber von Schriftstücken, Ton- Bild-
und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern etc., der sich gegen eine verfügte
Durchsuchung gemäss Art. 246 StPO wehren will, beim Zwangsmassnahmengericht die
Siegelung verlangen kann (Art. 248 Abs. 1 StPO), wie es der Beschwerdeführer
auch getan hat,
dass in der Folge die Staatsanwaltschaft ein
Entsiegelungsgesuch stellen kann, über welches im Vorverfahren das
Zwangsmassnahmengericht, in den andern Fällen das Gericht, bei dem der Fall
hängig ist, endgültig entscheidet (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO),
dass eine Beschwerde gemäss Art. 393 StPO somit in
diesen Fällen kein zulässiges Rechtsmittel ist,
dass die erhobene Beschwerde daher von vornherein aussichtslos
war,
dass der Antrag auf Bewilligung der amtlichen
Verteidigung im Beschwerdeverfahren somit abzuweisen ist,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs
als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– (einschliesslich Auslagen).
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen
Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).