Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.25
ENTSCHEID
vom 29. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Kanton B____ Gläubiger
vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons B____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. April
2016
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Das Zivilgericht
Basel-Stadt bewilligte mit Entscheid vom 4. Februar 2016 dem Kanton B____ im
Betreibungsverfahren Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung
gegen A____ in der Höhe von CHF 17'600.– zuzüglich Betreibungskosten. Gestützt
darauf stellte der Kanton B____ am 11. Februar 2016 beim Betreibungsamt Basel-Stadt
das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt kündigte am 23. Februar 2016 A____
die Pfändung an und vollzog diese gleichentags an dem mit Arrestbefehl vom 21.
August 2015 mit Arrest belegten Anteil von A____ an einem Sparkonto bei der [...]bank.
Dagegen erhob A____ mit Schreiben vom 1. April 2016 Aufsichtsbeschwerde, worin
sie in verfahrensmässiger Hinsicht beantragte, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7. April 2016 (Zustellung an A____ am
11. April 2016) wies der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde das Begehren um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 15. April 2016 (Übergabe an die
Schweizer Post am 19. April 2016) Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung über
die Abweisung ihres Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben
und der Beschwerde vom 1. April 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der
Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde zog die vorinstanzlichen Akten
bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
Erwägungen
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet
sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1); im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG
in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die ZPO
anwendbar. Zu deren Beurteilung ist ein Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 5 Abs. 3 EG SchKG).
Die Abweisung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ist eine prozessleitende Verfügung. Da die ZPO für die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung eine
Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, ist die Verfügung nur
dann anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin
trägt in ihrer Beschwerde nichts vor, was einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil belegen würde. Ein solcher Nachteil ist auch
nicht ersichtlich. Ein Nachteil könnte der Beschwerdeführerin allenfalls dann entstehen,
wenn die untere Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde gegen die Pfändung guthiesse
und das gepfändete Vermögensstück in der Zwischenzeit verwertet worden wäre.
Ein solcher Nachteil wäre allerdings bei gepfändeten Forderungen nur dann nicht
leicht wiedergutzumachen, wenn der Gläubiger nicht in der Lage wäre, den
erhaltenen Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Forderung zurückzuerstatten.
Vorliegend ist der Kanton B____ Gläubiger. Durch dessen Zahlungsfähigkeit ist
sichergestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Gutheissung ihrer
Beschwerde vor der unteren Aufsichtsbehörde der Erlös aus der allfälligen Verwertung
ihres Anteils am Sparkonto zurückerstattet werden könnte. Unter diesen
Umständen droht der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde
kann demzufolge nicht eingetreten werden.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Dementsprechend
werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubiger
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.