Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.34
URTEIL
vom 11.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Albanien,
[…]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Die
Einzelrichterin erkennt:
://: Das
Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Begründung:
A____ wurde am
8. Mai 2016 von der Polizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen A____
ein von den italienischen Behörden verfügtes und bis zum 15. Januar 2018
gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum existiert. Er wurde
daraufhin den Migrationsbehörden zugeführt. Das Migrationsamt verfügte
daraufhin am 9. Mai 2016 seine Wegweisung und setzte ihn für die Dauer von 12
Tagen in Ausschaffungshaft. A____ verzichtete schriftlich auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überprüfung der Haft, nachdem
ihm in Aussicht gestellt wurde, dass die Wegweisung innert 8 Tagen vollzogen
würde. Am Morgen des 11. Mai 2016 wurde die Wegweisung sodann vollzogen, womit
das Rechtsschutzinteresse des A____ an der gerichtlichen Überprüfung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft entfällt und das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur.
Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.