[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.32
ENTSCHEID
vom 22.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. April 2015
betreffend Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____ war
ursprünglich Mitarbeiter der C____. Im Zuge der Fusion seiner Arbeitgeberin mit
der D____ wechselte er zur E____. Im Rahmen einer Abspaltung einer Geschäftseinheit
der E____ trat er per 1. Januar 2001 in die neu gegründete F____ ein,
die heute unter B____ firmiert. Per dieses Datum wechselte er auch von der Pensionskasse
E____ zur Pensionskasse der B____.
A____ wurde auf
den 1. Februar 2011 frühpensioniert. Mit Schreiben vom
10. Juni 2010 hatte die Pensionskasse der B____ ihm mitgeteilt, dass
er neben seiner Altersrente bis zur Vollendung des 65. Altersjahres eine
Zusatzrente von jährlich CHF 12'000.– erhalten werde – dies gemäss Fassung
ihres Reglementes von 2010, welches aufgrund eines Sanierungsbedarfs neu
erlassen worden war. In der Folge machte A____ gegenüber der Pensionskasse der B____
eine Erhöhung der Zusatzrente auf jährlich CHF 18'000.– geltend, welcher
Betrag der Höhe der bei der Pensionskasse E____ vorgesehenen Zusatzrente
entsprach. Das Bundesgericht wies diese auch auf dem Rechtsweg geltend gemachte
Forderung letztinstanzlich mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab.
Mit Klage vom
21. Juni 2013 gegen die B____ gelangte A____ an das Zivilgericht und
verlangte deren Verurteilung zur Zahlung von CHF 30'000.–. Mit Entscheid
vom 13. April 2015 wies das Zivilgericht als Arbeitsgericht die Klage
ab.
Hiergegen hat A____
am 16. Juni 2015 Berufung erhoben, mit welcher er die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Verurteilung der B____ zur Zahlung von
CHF 30'000.– verlangt. Die B____ beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom
20. August 2015 die Abweisung der Berufung. Die Parteien haben in der
Folge unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert. Die Tatsachen und Vorbringen
der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger vor Zivilgericht eine Forderung von
CHF30'000.– eingeklagt und aufrechterhalten. Damit ist der fragliche Streitwert
von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht. Auf die im Übrigen frist- und
grundsätzlich formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zu
ihrer Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Der
Berufungskläger macht mit der vorliegenden Klage geltend, die Berufungsbeklagte
habe ihm im Zuge des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses von der E____ auf
sie per 1. Januar 2001 zugesichert, dass er wie nach dem Reglement
der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin bei einer Frühpensionierung
eine jährliche Zusatzrente von CHF 18'000.– erhalte. Nachdem er im Gefolge
seiner Frühpensionierung ab Februar 2011 von der Pensionskasse der
Berufungsbeklagten bloss eine Zusatzrente von jährlich CHF 12'000.–
erhalte, habe ihm die Berufungsbeklagte die Differenz von jährlich CHF 6'000.–
auszugleichen, was in den fünf Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters einen Betrag von CHF 30'000.– ergebe. Der Berufungskläger
hat sich zur Begründung seiner Forderung einerseits auf die gesetzlichen
Vorschriften des Obligationenrechts zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses im
Rahmen einer Betriebsübernahme berufen, andererseits auf verschiedene
Dokumente, aus denen sich eine entsprechende Zusicherung der Berufungsbeklagten
ergeben soll.
2.2 Gemäss
Art. 333 Abs. 1 OR geht bei einer Übertragung eines Betriebs auf
einen Dritten das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tag
der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den
Übergang nicht ablehnt. Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebs
haften diesfalls solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem
Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden,
auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendet werden könnte oder bei
Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird (Art. 333
Abs. 3 OR). Das Zivilgericht hat unter diesem Titel die Frage
geprüft, ob unter die im Arbeitsverhältnis begründeten Rechte und Pflichten
auch Versicherungs- und Vorsorgezusagen fallen. Es hat diese – in der Lehre
umstrittene – Frage näher analysiert und namentlich unter Hinweis auf einen vom
Appellationsgericht gefällten Entscheid verneint (angefochtener Entscheid,
E. 2.3). Das Zivilgericht hat indessen den Übergang von Vorsorgezusagen
als möglich erachtet, wenn sie zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden
oder allein darin enthalten sind. Im vorliegenden Fall vermochte es aber weder
im Arbeitsvertrag des Berufungsklägers mit der früheren Arbeitgeberin, der E____,
noch im demjenigen mit der übernehmenden Arbeitgeberin, der Berufungsbeklagten,
derartige Zusagen zu erkennen (E. 2.4).
Der Berufungskläger
führt hierzu lediglich aus, er halte daran fest, dass mittels Betriebsübergang
gemäss Art. 333 OR alle Rechte und Pflichten auf den Übernehmer
übergingen. Dabei gingen sämtliche Arbeitsbedingungen über, so auch Versicherungszusagen
des alten Arbeitgebers. Die Berufungsbeklagte habe die entsprechenden Garantien
bezüglich der vorzeitigen Pensionierung übernommen und hafte somit für die Differenz
zwischen den erhaltenen und versprochenen Leistungen (Berufung, Rz 12).
Diese Ausführungen vermögen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung
nicht zu genügen. Im Rahmen seiner Begründungspflicht (Art. 311
Abs. 1 ZPO) ist der Berufungskläger gehalten, sich in der Berufung
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und konkret
aufzuzeigen, inwiefern er diese für fehlerhaft hält und inwieweit der
angefochtene Entscheid deshalb geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617
E. 4.2.2 S. 618 f.; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich/Genf/Basel 2013, N 893). Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die
er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht
(AGE ZB.2014.17 vom 1. April 2015 E. 4.4.3; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 311
N 36 am Ende). Es genügt daher nicht, wenn der Berufungskläger vorliegend
lakonisch ausführt, er halte in rechtlicher Hinsicht an seiner Auffassung von
Art. 333 OR fest, ohne sich näher mit den entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der Hinweis auf eine einzige
Literaturstelle ist unzureichend. Ebenso wäre der – notabene anwaltlich
vertretene – Berufungskläger verpflichtet gewesen, die Stellen im
Arbeitsvertrag mit der Berufungsbeklagten zu bezeichnen, aus denen sich
entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts nicht nur arbeitsvertragliche
Präzisierungsvorbehalte, sondern zusätzlich die fraglichen Versicherungs- bzw.
Vorsorgezusagen ergeben. Hat er dies unterlassen, erübrigt es sich, sich an
dieser Stelle weiter mit seinen Vorbringen zu befassen, zumal der Vorinstanz
hier ohne Weiteres zu folgen ist.
2.3 Der
Berufungskläger leitet seinen Anspruch auf eine Zusatzrente sodann aus dem
Garantievertrag (Art. 111 OR) ab. Die Berufungsbeklagte habe ihm beim
Betriebsübergang mehrfach schriftlich wie mündlich zugesichert, dass ihm ihre
Pensionskasse bei Eintritt der Frühpensionierung für die Dauer von fünf Jahren
eine Zusatzrente von CHF 18'000.– pro Jahr leisten werde. Indem ihm
nunmehr jährlich eine Zusatzrente von lediglich CHF 12'000.– gewährt
werde, habe die Berufungsbeklagte für den dadurch entstandenen Schaden in Höhe
von insgesamt CHF 30'000.– (5 x CHF 6'000.–) einzustehen (Berufung,
Rz 13 f.). Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang verschiedene
vom Berufungskläger eingereichte Dokumente geprüft, jedoch in keinem von ihnen
ein rechtlich verbindliches Garantieversprechen feststellen können
(angefochtener Entscheid, E. 2.5). Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz
vor, einerseits die eingereichten Beweismittel falsch eingeschätzt und
unrichtige Schlüsse daraus gezogen zu haben, andererseits wichtige Beweismittel
ohne Begründung nicht gewürdigt zu haben (Berufung, Rz 15).
2.3.1 Der
in Art. 111 OR geregelte Vertrag zu Lasten eines Dritten (Marginalie)
wird gemeinhin als Garantievertrag bezeichnet. Darin verspricht die eine
Vertragspartei (Promittent, Garant, Schuldner) einer anderen Partei (Promissar,
Begünstigter, Gläubiger) die Leistung eines Dritten in dem Sinne, dass sie
mittels eigener Ersatzleistung für die Erbringung dieser fremden Leistung
einsteht, falls diese ausbleibt (Reetz/Graber,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 111 OR N 1).
Nur der Promittent und der Promissar sind Parteien des Garantievertrags, nicht
auch der Dritte. Dieser wird entsprechend weder zu einer bestimmten Leistung
verpflichtet noch hierzu ermächtigt (Reetz/Graber,
a.a.O., Art. 111 OR N 2 und 11; Pestalozzi, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015,
Art. 111 N 1 f.). Das Garantieversprechen kann als
eigenständiger Vertrag in Erscheinung treten oder als Garantieklausel in einem
umfassenderen Vertrag enthalten sein (Pestalozzi,
a.a.O., Art. 111 N 9; Reetz/Graber,
a.a.O., Art. 111 OR N 3). Es ist in jedem Fall formlos gültig (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111
N 7; Reetz/ Graber, a.a.O.,
Art. 111 OR N 13). Der Garantievertrag ist ein zweiseitiges,
wenn auch regelmässig nur einseitig (den Promittenten) verpflichtendes
Rechtsgeschäft und setzt dementsprechend einen übereinstimmenden Parteiwillen
der Kontrahenten voraus (Reetz/Graber,
a.a.O., Art. 111 OR N 9 f.; Pestalozzi,
a.a.O., Art. 111 N 7). Entscheidend für das Zustandekommen eines
Garantievertrags ist, dass der Promittent einen festen Verpflichtungswillen
hat. Neben dem Wortlaut ist insbesondere das persönliche Interesse des
Promittenten an der Leistungserbringung Indiz für dessen Vorliegen (Weber, in: Berner Kommentar.
Art. 110-113 OR, Bern 2002, Art. 111 N 131; Reetz/Graber, a.a.O.,
Art. 111 OR N 12; Pestalozzi,
a.a.O., Art. 111 N 8).
2.3.2 Der
Berufungskläger hat sich zunächst auf ein Informationsschreiben berufen,
welches die frühere Arbeitgeberin, die E____, und die neue Arbeitgeberin, die F____,
den übertretenden Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem per
- Januar 2001 vorgesehenen Betriebsübergang unter dem
- November 2000 hatten zukommen lassen
(Klagebeilage [KB] 6). Diesem Informationsschreiben waren eine
"Übersicht des neuen Reglements der Pensionskasse F____" sowie
eine "Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen und
Sozialleistungen" beigefügt (KB 7). Das Zivilgericht hat verneint,
dass sich aus diesen Dokumenten eine Garantiezusage der Berufungsbeklagten
hinsichtlich der Zusatzrente im Falle der Frühpensionierung ergebe, bzw. dass wenn
man eine solche annehmen würde, diese auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt
gewesen wäre (angefochtener Entscheid, E. 2.5.1).
2.3.2.1 Der
Berufungskläger sieht ein Garantieversprechen vor allem im folgenden, am Ende der
zweiseitigen "Übersicht des neuen Reglementes der Pensionskasse F____"
enthaltenen Abschnitt mit der Überschrift "Garantien für Übertretende
Mitarbeiter":
"Die folgenden Garantien werden den übertretenden Mitarbeitern
zugestanden:
Pensionierung und frühzeitige Pensionierung – Den übertretenden
Mitarbeitern wird die lebenslange Altersrente, die Zusatzrente und temporäre
Überbrückungsrente garantiert, im selben Umfang wie sie im E____ Reglement per
1.1.2001 vorgesehen sind.
…"
Der
Berufungskläger hält dafür, dass die von E____ übertretenden Mitarbeiter
aufgrund des Informationsschreibens vom 27. November 2000 und dieses
Passus in guten Treuen hätten davon ausgehen müssen und können, dass sich an
der garantierten Zusatzrente durch den Betriebsübergang nichts ändere
(Berufung, Rz 17). Er bestreitet, dass die Berufungsbeklagte die Garantie
zur Beibehaltung der garantierten Vorsorgeleistungen lediglich für die Dauer
von zwei Jahren seit Betriebsübergang abgegeben habe. Die generelle Zweijahresklausel,
wie sie im Informationsschreiben vom 27. November 2000 enthalten
gewesen sei, gelte für die allgemeinen Anstellungsbedingungen. Für die
garantierten Vorsorgeleistungen sei diese Zweijahresfrist nicht anwendbar. Dem
Vorsorgeversprechen lasse sich nach seinem klaren Wortlaut keine befristete
Garantiedauer entnehmen (Berufung, Rz 18 f.). Nach Auffassung des Berufungsklägers
würde eine Befristung des Garantieversprechens auch seinem Zweck widersprechen.
Eine Garantie könne nicht ablaufen, bevor der Erfolg der fremden Leistung
überhaupt erst eintreten könne. Als Sicherungsgeschäft müsse sich die Dauer der
Garantie mindestens bis zur Erfüllung respektive bis zum Zeitpunkt, in dem die
Drittleistung erfolge bzw. nicht erfolge, erstrecken. Anderenfalls sei der
Sicherungszweck der Garantie von Anfang an verfehlt (Berufung, Rz 20). Den
Mitarbeitern sei vorliegend im Falle einer Frühpensionierung für die Dauer von
fünf Jahren eine Zusatzrente gewährt worden. Sichergestellt worden sei damit
einerseits eine künftige Leistung, deren Erfolg erst bei Erreichen der
frühzeitigen Pensionierung habe eintreten können, und andererseits eine
dauerhafte Leistung. Der Sicherungszweck der Garantie sei klarerweise verfehlt,
wenn sich die Dauer der Garantie gar nicht auf die Zeitspanne der Entstehung
des Anspruchs bis zur Erfüllung erstrecke (Berufung, Rz 21). Er, so der Berufungskläger
weiter, sei bei der Betriebsübernahme 49 Jahre alt gewesen. Der ihm
garantierte Anspruch auf eine Drittleistung habe erst im Alter 60 und
somit erst zehn Jahre nach Betriebsübernahme entstehen können. Mit einer
Garantie, die zwei Jahre gültig sei, könne unmöglich eine künftige
Drittleistung garantiert werden, die erst in zehn Jahren fällig werde und für
fünf Jahre geschuldet sei (Berufung, Rz 22). Dass das Garantieversprechen
bereits acht Jahre vor seiner Pensionierung ablaufen könnte, damit habe er
nicht rechnen können und müssen (Berufung, Rz 24).
2.3.2.2 Zu
prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich aus dem Informationsschreiben vom
27. November 2000 und seinen beiden Anhängen der Wille der
Berufungsbeklagten ergibt, die Leistungen ihrer Pensionskasse bei vorzeitiger
Pensionierung abzusichern, und dementsprechend ein Garantievertrag im Sinne von
Art. 111 OR zustande gekommen ist. Falls dies zu bejahen ist, ist in
einem zweiten Schritt der Inhalt des Garantieversprechens zu prüfen, namentlich
welche Leistungen der Pensionskasse in Umfang und Dauer abgesichert werden
sollten. Zunächst fällt auf, dass das fragliche Schreiben vom
27. November 2000 (KB 6) dem alten sowie dem neuen Arbeitgeber gemäss
expliziter Verweise dazu diente, den bei einem Betriebsübergang gesetzlich
vorgeschriebenen Informationspflichten gemäss Art. 333a OR
nachzukommen. Nach ihrem Zweck sollen die arbeitgeberischen Informationen dem
einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen, seinen Entscheid über die Ausübung seines
Ablehnungsrechts (Art. 333 Abs. 1 und 3) sachkundig fällen zu
können (Portmann/ Rudolph, in:
Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], a.a.O., Art. 333a N 1). Es ist zwar
nicht auszuschliessen, dass ein solches Informationsschreiben auch
Garantiezusagen im Sinne von Art. 111 OR enthält, wenn der Erwerber
eines Betriebs ein besonderes Interesse hat, die Mitarbeiter des Veräusserers
zum Übertritt zu bewegen. Wenn der neue Arbeitgeber aber, wie es vorliegend der
Berufungskläger behauptet, über Jahre hinweg unveränderliche Leistungen seiner
Pensionskasse garantieren soll, so darf und muss angesichts der Ungewöhnlichkeit
solcher Zusagen erwartet werden, dass ein solches Informationsschreiben nach
Art. 333a OR einen entsprechenden Verpflichtungswillen
unmissverständlich zum Ausdruck bringt, damit ein Garantievertrag zustande
kommen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das von der
Berufungsbeklagten mitunterzeichnete Informationsschreiben vom
27. November 2000 (KB 6) hält lediglich in sehr allgemeiner
Weise fest, dass die Übernehmerin, die F____, für die Dauer von 2 Jahren
"gleichwertige Anstellungsbedingungen" garantiere. Dass die neue
Arbeitgeberin damit gleich auch die Leistungen ihrer Pensionskasse garantieren
sollte, geht daraus nicht hervor. Der betreffende Passus im
Informationsschreiben verweist zwar in Klammern noch auf die betreffende
Übersicht im Anhang dazu ("siehe Übersicht"). Dieses Dokument
(KB 7) stellt gemäss seiner Überschrift ("Übersicht des neuen
Reglements der Pensionskasse F____") indessen bloss eine
Übersicht über die künftigen Leistungen der Pensionskasse selbst dar. Die am
Ende dieses Papiers erwähnten Garantien (s. oben E. 2.3.2.1) enthalten
dementsprechend lediglich Aussagen über Leistungen, wie sie die übertretenden
Mitarbeiter von der neuen Vorsorgeeinrichtung erwarten konnten. Sie können
indessen ohne explizite Bezugnahme im Informationsschreiben selbst nicht als
Zusage der neuen Arbeitgeberin interpretiert werden, diese Leistungen im Sinne
eines Garantievertrags nach Art. 111 OR absichern zu wollen. Schon
gar nicht kann entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers darin irgendeine
Absicht der Erwerberin erkannt werden, weitergehende Leistungen als die neue Pensionskasse
zu garantieren. Wie oben zitiert, wurde in der Übersicht über das neue
Pensionskassenreglement den übertretenden Mitarbeitern "die lebenslange
Altersrente, die Zusatzrente und temporäre Überbrückungsrente garantiert, im
selben Umfang wie sie im E____ Reglement per 1.1.2001 vorgesehen gewesen
wäre". Das Reglement der Pensionskasse E____ (KB 10) sah in
Art. 32 ausdrücklich die Abänderbarkeit dieser Leistungen, mithin auch der
Renten, vor. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung bestand für den Fall eines
Fehlbetrags der versicherungstechnischen Bilanz unter anderem auch die
Möglichkeit, "die Versicherungsleistungen einschliesslich der laufenden
Renten … anzupassen". Selbst wenn man also im letzten Abschnitt der
Übersicht des neuen Reglements der Pensionskasse F____ ein die neue
Arbeitgeberin bindendes Garantieversprechen erkennen wollte, hätte daraus kein
Anspruch der übertretenden Mitarbeiter auf fortwährende Unabänderlichkeit der
erwähnten Pensionskassenleistungen abgeleitet werden können. Standen schon die reglementarischen
Leistungen der Pensionskasse E____ unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer
Abänderbarkeit, so gilt dies aufgrund des integralen Verweises in der Übersicht
der Pensionskasse F____ auf das Reglement der Pensionkasse E____ a
fortiori auch für die reglementarischen Leistungen der Pensionskasse F____.
Hätte die neue Arbeitgeberin demgegenüber unabänderliche
Versicherungsleistungen garantieren sollen und wollen, hätte sie dies
entsprechend auch explizit tun müssen. Aus dem Informationsschreiben vom
27. November 2000 und seinen beiden Anhängen ergibt sich indessen
keine entsprechende Zusage, so dass das Vorliegen eines Garantieversprechens im
Sinne von Art. 111 OR zu verneinen ist. Die übertretenden Mitarbeiter
konnten und durften somit nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass
ihnen entgegen der Regelung bei der früheren Arbeitgeberin bei der neuen
Arbeitgeberin Leistungen zugesichert würden, die auch im Sanierungsfall unverändert
bleiben. Eine Garantie liegt somit nicht vor.
Selbst wenn man
ein Garantieversprechen seitens der Berufungsbeklagten bejahen würde, wäre
diese Zusicherung wie die anderen Garantien lediglich für längstens zwei Jahre
gewährt worden. Das Informationsschreiben vom 27. November 2000
garantierte die gleichwertigen Anstellungsbedingungen für die Dauer von
2 Jahren. Ebenso versprach die Berufungsbeklagte, während 2 Jahren ab
Datum der Betriebsnachfolge keine Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
auszusprechen. Im identischen Sinne wurde in der Präambel des Abschlussprotokolls
über die Gespräche mit den Internen Personalvertretungen betreffend die
Anstellungsbedingungen (KB 8; dazu auch nachfolgend E. 2.3.3) darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der Abspaltung des [...]business von E____
geschaffenen Joint-Ventures für die ersten 2 Jahre gleichwertige
Anstellungs- und Vorsorgeleistungen für die übertretenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vereinbart worden seien. Soweit die Berufungsbeklagte überhaupt
bestimmte Leistungen ihrer neuen Pensionskasse hätte absichern wollen, wäre
diese Garantie gemäss dieser einleitenden Worte deshalb auf zwei Jahre, d.h.
bis zum 31. Dezember 2002, begrenzt gewesen. Der Berufungsbeklagte,
der erst auf den 1. Februar 2011 frühpensioniert wurde, könnte auch
in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber der Berufungsbeklagten geltend machen.
2.3.3 Der
Berufungskläger hat sodann eine Garantie der Berufungsbeklagten aus dem
"Abschlussprotokoll über die Gespräche mit den Internen
Personalvertretungen betreffend die Anstellungsbedingungen F____" vom 27. November 2000
(KB 8) abgeleitet. Das Zivilgericht hat in diesem Dokument und in dessen
beiden Anhängen lediglich Anweisungen für die Ausgestaltung der einschlägigen
Reglemente der neuen Pensionskasse, nicht jedoch Zusicherungen der
Berufungsbeklagten in dem Sinne erkennen können, dass diese für allfällige
Nicht- oder Schlechterleistungen einstehen würde (angefochtener Entscheid,
E. 2.5.2). Der Berufungskläger rügt mit der Berufung, dass die Vorinstanz
zu Unrecht von einer Beschränkung der Geltungsfrist für die Garantie betreffend
Vorsorgeleistungen ausgegangen sei (Berufung, Rz 26 f.). Zu Unrecht
sei auch ein Informationsschreiben der E____ vom 28. November 2000
nicht gewürdigt worden, worin ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die
Garantie für die Pensionskassenleistungen unbefristet gelten würden. Solche
Garantien würden nicht ohne Absprache mit der neuen Arbeitgeberin zugesichert
(Berufung, Rz 28). Der Berufungskläger bestreitet schliesslich auch, dass
das fragliche Abschlussprotokoll sich ausschliesslich an die Pensionskasse der
neuen Arbeitgeberin richten würde. Das Protokoll sei vielmehr ein gewichtiger
Hinweis dafür, dass die Berufungsbeklagte den übertretenden Mitarbeitenden
gleichwertige Vorsorgeleistungen zugesichert und ihnen dies auch so
kommuniziert habe (Berufung, Rz 29).
Wie schon das
Informationsschreiben vom 27. November 2000 (s. oben E. 2.3.2)
ist das vom gleichen Tag datierende Abschlussprotokoll (KB 8), wie die
Berufungsbeklagte zur Recht vermerkt (Duplik, Rz 10), im Zusammenhang mit
Art. 333a OR zu sehen, wonach bei einem Betriebsübergang die
Arbeitnehmervertretungen zu konsultieren sind. Entsprechend können
Garantieversprechen der übernehmenden Arbeitgeberin zu Gunsten der
übertretenden Mitarbeiter aus einem Dokument, das nach seiner Überschrift
("Abschlussprotokoll über die Gespräche mit den Internen
Personalvertretungen betreffend die Anstellungsbedingungen F____")
die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den beiden involvierten Arbeitgebern
mit den Arbeitnehmervertretungen festhält, nur angenommen werden, wenn sie sich
explizit daraus ergeben. Dies muss insbesondere dann auch gelten, wenn der
Promissar, wie vorliegend der Berufungskläger, die Garantie unveränderlicher
Pensionskassenleistungen geltend macht (vorstehend E. 2.3.2.2).
In der Präambel
des genannten Abschlussprotokolls wird ausgeführt, dass im Rahmen des
geschaffenen Joint-Ventures (F____) für die übertretenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gleichwertige Anstellungs- und Vorsorgeleistungen vereinbart worden
seien. Unter Ziff. 2 der nachfolgenden Ausführungen wird unter dem Titel
"Pensionskasse" festgehalten, dass die übertretenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin
versichert würden. Für die Details wird auf Anhang 2 zu diesem
Abschlussprotokoll verwiesen, wobei ergänzt wird, dass die Übergangsbedingungen
gemäss diesem Anhang keine Verschlechterung der Situation der Versicherten zur
Folge haben dürften. Anhang 2 enthält eine Gegenüberstellung von
"Items", zu verstehen als Plan- und Übergangsbedingungen der
Versicherungs- und Vorsorgeleistungen der alten und neuen Pensionskasse. Unter
"Altersrente bei frühzeitiger Pensionierung" liest man in der Spalte
der neuen Pensionskasse "Besitzstandswahrung, Leistung entspricht im
Minimum jener aus dem aktuellen E____ Plan". Am Ende findet sich die
identische Garantie für die übertretenden Mitarbeiter wie im
Informationsschreiben vom 27. November 2000:
"Die folgenden Garantien werden den übertretenden Mitarbeitern
zugestanden:
Pensionierung und frühzeitige Pensionierung – Den übertretenden
Mitarbeitern wird die lebenslange Altersrente, die Zusatzrente und temporäre
Überbrückungsrente garantiert, im selben Umfang wie sie im E____ Reglement per
1.1.2001 vorgesehen sind.
…"
Soweit
man aus dem Abschlussprotokoll und seinen Anhängen überhaupt eine Zusicherung
der neuen Arbeitgeberin erkennen will, für die Leistungen ihrer Pensionskasse
einstehen zu wollen, könnte wie schon oben unter E. 2.3.2.2 dargelegt
aufgrund des integralen Bezugs auf die Leistungen der früheren Pensionskasse,
welche gemäss Art. 32 deren Reglements unter dem Vorbehalt ihrer
Abänderlichkeit standen, kein Anspruch auf in der Höhe unabänderliche
Zusatzrenten abgeleitet werden. Etwas anderes lässt sich auch aus dem als
KB 9 aufgelegten Schreiben der Internen Personalvertretungen von E____ vom
28. November 2000 nicht herauslesen. Abgesehen davon, dass es gar
nicht von der Berufungsbeklagten selbst verfasst und unterzeichnet worden ist
und ihr somit auch nicht als eigene Willensäusserung zugerechnet werden kann,
hält es bezüglich der Pensionskassenleistungen lediglich fest, dass "F____
die bisherigen Leistungen gemäss E____-Leistungsplan garantiert". Auch
wenn das Schreiben weiter ausführt, dass diese Garantie insbesondere auch die
gleichen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung umfasse, kann somit auch ihm
keine Zusicherung von Leistungen entnommen werden, die über die Zeit hinweg
unveränderlich wären und somit über das hinausgingen, was die Pensionskasse von
E____ ihren Mitarbeitern in ihrem Reglement zugesichert hatte.
2.3.4 Der
Berufungskläger hat sich ferner auf ein Schreiben der Berufungsbeklagten an die
Mitarbeitenden vom 9. April 2001 (KB 11) berufen. Darin hat die
Berufungsbeklagte ihren Mitarbeitern verschiedene Informationen zukommen
lassen, unter anderem auch zu ihrer Pensionskasse. Im betreffenden Abschnitt
zum Thema Beitragsreduktionen heisst es einleitend:
"Die Pensionskasse B____ hat sich verpflichtet mindestens die
Leistungen der PK E____ zu übernehmen."
Hierzu
hat das Zivilgericht ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte damit lediglich die
Verpflichtung der Pensionskasse wiedergegeben habe, mindestens die Leistungen
der Pensionskasse E____ weiterzuführen. Nicht enthalten sei darin eine
Zusicherung der Berufungsbeklagte selber (angefochtener Entscheid,
E. 2.5.3). Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, dass die
Berufungsbeklagte die genannte Garantie der Pensionskasse B____ auch gegen sich
selbst gelten lassen müsse. Wenn sie die Leistung eines Dritten verspreche,
müsse sie dafür auch einstehen, wenn die garantierte Leistung nicht erfolge
(Berufung, Rz 30).
Diesem
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der vorstehend zitierte Passus enthält
lediglich eine Information der Berufungsbeklagten zu Verpflichtungen, welche
ihre Pensionskasse bei der Übernahme der Versicherten von der Pensionskasse der
früheren Arbeitgeberin eingegangen ist. Diese Information bekundet jedoch in
keiner Weise eine Absicht der Berufungsbeklagten, für deren Leistungen
einstehen zu wollen. Mangels eines eigenen Verpflichtungswillen kann deshalb im
Schreiben der Berufungsbeklagten vom 9. April 2001 kein
Garantieversprechen erblickt werden.
2.3.5 Das
Zivilgericht hat sodann den Übernahmevertrag zwischen der Pensionskasse E____
und der Pensionskasse der Berufungsbeklagten vom 5. März bzw.
3. Juli 2002 daraufhin untersucht, ob darin eine Garantie der
Berufungsbeklagten bezüglich der Wahrung der Rechte durch ihre Pensionskasse
enthalten sei, was es aber verneint hat (angefochtener Entscheid, E. 2.5.4).
Der Berufungskläger rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung, weil nicht er,
wie die Vorinstanz festgestellt habe, auf diesen Übernahmevertrag verwiesen
habe. Es sei vielmehr die Berufungsbeklagte gewesen, die den Übernahmevertrag
mit der Klageantwort eingereicht gehabt habe (Berufung, Rz 31). Da der Berufungskläger
nicht weiter ausführt, was bei korrekter Sachverhaltsdarstellung zu seinen
Gunsten sprechen würde, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
2.3.6 Das
Zivilgericht hat schliesslich ein Schreiben der Berufungsbeklagten vom
3. Juli 2001 geprüft, mit welchem sie ihren Mitarbeitern neben der
Vorsorgebescheinigung eine Zusammenstellung der zuvor an
Informationsveranstaltungen gestellten Fragen und erteilten Antworten zugesandt
hatte (Replikbeilage 1). Darin heisst es unter anderem:
"Wer garantiert, dass bei meiner Pensionierung genügend Geld
vorhanden ist, um den versprochenen Besitzstand gewährleisten zu können?
Einerseits
ist dieser Punkt reglementarisch geregelt und andererseits wird dafür eine
Spezialreserve gebildet. Sollten der Pensionskasse jedoch nicht genügend Mittel
zur Verfügung stehen, muss die Firma bezahlen.
Erhalte ich bei frühzeitiger Pensionierung eine Zusatzrente?
Die
von E____ übernommenen Mitarbeiter erhalten eine Zusatzrente. Es werden zur
Zeit Gespräche über die Höhe dieser Zusatzrente geführt."
Das
Zivilgericht hat es abgelehnt, aus dem Hinweis, dass bei ungenügenden Mitteln
der Pensionskasse zur Bezahlung des versprochenen Besitzstands die Firma,
mithin die Berufungsbeklagte, die Differenz bezahlen müsse, eine Zusicherung an
den Berufungskläger abzuleiten. Diese Aussage sei am 28. Juli (recte:
Juni) 2001 gemacht worden, als der Berufungskläger noch nicht frühpensioniert
gewesen sei. Zudem sei sie in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die gemäss
Abschlussprotokoll zweijährige Frist seit Betriebsübergang gelaufen sei,
während der gleichwertige Anstellungs- und Vorsorgeleistungen für die zur
Berufungsbeklagten übergetretenen Mitarbeitenden vereinbart gewesen seien. Dass
dieser von der Pensionskasse der Berufungsbeklagten garantierte Besitzstand
unter besonderen Voraussetzungen habe geändert werden dürfen, habe das
Bundesgerichtsurteil über die Klage des Berufungsklägers gegen die Pensionskasse
gezeigt. Sofern und soweit die Pensionskasse der Berufungsbeklagten nicht an
die Bestandesgarantie gebunden gewesen sei, müsse dies auch für die
Berufungsbeklagte für den Fall einer Zusicherung gelten. Die Antwort auf die
Frage bezüglich ungenügender Mittel zur Finanzierung der Bestandesgarantie gehe
davon aus, dass dieser Besitzstand unangetastet geblieben sei. Davon abgesehen
ergebe sich aus der Antwort nicht, ob die Berufungsbeklagte eine allfällige
Differenz in die Pensionskasse einschiessen müsste oder die betroffenen
Mitarbeiter direkte Ansprüche gegen sie geltend machen könnten (angefochtener
Entscheid, E. 2.5.5).
Der Berufungskläger
wendet hiergegen ein, dass das Zivilgericht das Schreiben der
Berufungsbeklagten vom 3. Juli 2001 samt Fragekatalog unrichtig
festgestellt und daraus falsche Schlüsse gezogen habe. Die zitierte Antwort
richte sich an die übertretenden Mitarbeitenden und garantiere klar und
deutlich, dass die Berufungsbeklagte für den Fall, dass die Pensionskasse nicht
genügend Mittel zur Ausrichtung einer Zusatzrente habe, dafür einstehen werde
(Berufung, Rz 33). Die Zusicherung richte sich an die betroffenen
Mitarbeitenden, womit diese auch einen direkten Anspruch aus der Zusicherung
ableiten könnten (Berufung, Rz 34 letzter Einzug). Diesen Vorbringen kann
nicht gefolgt werden.
Der Berufungskläger
bezieht sich mit seinen Ausführungen alleine auf die erste der beiden eingangs
zitierten Fragen (s. sein Zitat in Berufung, Rz 32) und zieht nachfolgend
seine Schlüsse ausschliesslich aus der dazugehörigen Antwort. Die Frage bezog
sich nur in allgemeiner Weise auf die Finanzierung der Leistungen bei Eintritt
der Pensionierung ("Wer garantiert, dass bei meiner Pensionierung
genügend Geld vorhanden ist, um den versprochenen Besitzstand zu gewährleisten
zu können?"). Gemeint waren damit offensichtlich die Rentenleistungen
der Pensionskasse bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, nicht die
Überbrückungsrenten bei vorzeitiger Pensionierung. Davon war erst in der
nachfolgenden Frage die Rede: "Erhalte ich bei frühzeitiger
Pensionierung eine Zusatzrente?". Hierzu lautete die Antwort: "Die
von E____ übernommenen Mitarbeiter erhalten eine Zusatzrente. Es werden zur
Zeit Gespräche über die Höhe dieser Zusatzrente geführt.". Aus dieser
Antwort wird unmissverständlich deutlich, dass den übergetretenen Mitarbeitern
bei einer vorzeitigen Pensionierung zwar eine Zusatzrente zustand, dass deren
Höhe aber noch gar nicht feststand, weil hierüber noch Gespräche geführt
wurden. Damit war aber auch eine Garantie der Berufungsbeklagten bezüglich der
Höhe der den Mitarbeitern zustehenden Überbrückungsrente ausgeschlossen. Auf
jeden Fall kann sich der Berufungskläger zur Begründung seiner Forderung nicht
auf den ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2001 zugestellten Fragekatalog
und die darin enthaltenen Antworten abstützen. Dies gilt auch hinsichtlich der
Auskunft, dass "die Firma die Differenz bezahlen" müsse, wenn
die Pensionskasse nicht über genügend Mittel zur Finanzierung ihrer Leistungen
verfügen würde. Abgesehen davon, dass sich diese Antwort wie ausgeführt
ausschliesslich auf die ordentlichen Altersleistungen bezog, ist sie viel zu
allgemein gehalten, als dass aus ihr der Schluss gezogen werden könnte, die
Berufungsbeklagte habe sich mit dieser – notabene im Rahmen einer gewöhnlichen
Informationsveranstaltung vor grösserem Publikum abgegebenen – Auskunft
gegenüber den übernommenen Mitarbeitern verpflichten wollen, jedem von ihnen im
Falle, dass bei einer frühzeitigen Pensionierung ihre Pensionskasse eine
Zusatzrente von weniger als jährlich CHF 18'000.– ausgerichtet wird, gegenüber
der Berufungsbeklagten einen Rechtsanspruch auf Deckung der Differenz zuzugestehen.
Mangels eines konkreten Verpflichtungswillens der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger
gegenüber ist kein Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zustande
gekommen, in welchem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger versprochen
hätte, für den infolge der Betriebsübernahme bei der Zusatzrente entstehenden
Ausfall einzustehen. Auf jeden Fall wurde ihm seitens der Berufungsbeklagten
keine bestimmte Höhe garantiert.
2.3.7 Der
Berufungskläger rügt abschliessend, dass zwei von ihm in den Prozess
eingeführte Dokumente vom Zivilgericht unberücksichtigt geblieben seien.
Zum einen
bezieht sich der Berufungskläger auf ein Informationsschreiben der E____,
genauer der Internen Personalvertretungen, vom 28. November 2000
(KB 9). Darin sei unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die
Garantie für die übernommenen Pensionskassenleistungen unbefristet gelte.
Solche Garantien würden nicht ohne Absprache mit der neuen Arbeitgeberin
zugesichert (Berufung, Rz 37). Dieses Informationsschreiben wurde von der
Berufungsbeklagten weder verfasst noch unterschrieben. Die darin enthaltenen
Aussagen können ihr deshalb nicht zugerechnet werden. Dass die Internen
Personalvertretungen anlässlich der Konsultationen von der Betriebserwerberin
ermächtigt worden wäre, in ihrem Namen entsprechende Garantien abzugeben, ist
weder behauptet, geschweige nachgewiesen worden. Abgesehen davon hätte die
Berufungsbeklagte, wie vorstehend unter E. 2.3.3 näher dargelegt, ohnehin
nur "die bisherigen Leistungen gemäss E____-Leistungsplan garantiert"
gehabt, woraus eben gerade nicht auf über die Zeit hinweg unabänderliche
Leistungen hätte geschlossen werden können.
Zum anderen
beruft sich der Berufungskläger auf eine Vereinbarung, welche ihm unter dem
10. Juni 2010 seitens der Pensionskasse der Berufungsbeklagten zur
Unterzeichnung vorgelegt wurde und mit welcher die Ansprüche der Versicherten
im Rahmen der vorgesehen Sanierung in allseitiger Einvernehmlichkeit geregelt
werden sollten (KB 15). Darin war unter anderem festgehalten, dass die im
Jahr 1951 geborenen Ex-E____-Versicherten eine Zusatzrente von nunmehr monatlich
CHF 1'000.– erhalten würden (Vereinbarung, Ziff. 1.b 2. Einzug).
Im Gegenzug wurde den unterzeichnenden Mitarbeitern eine Einmalzahlung von
CHF 6'000.– versprochen (Ziff. 5 1. Absatz). Der Berufungskläger
macht nun berufungsweise eine Forderung in dieser Höhe geltend, falls das
Vorliegen eines Garantieversprechens der Berufungsbeklagten verneint würde
(Berufung, Rz 38). Der Berufungskläger erhebt diese Eventualforderung mit
der Berufung zum ersten Mal. Er hat das betreffende Dokument vor erster Instanz
zwar als Klagebeilage 15 ins Recht gelegt, seine Forderung aber nicht auf
dieses Dokument gestützt. Er kann deshalb der Vorinstanz nicht vorhalten, sie
habe es nicht berücksichtigt. Abgesehen davon begründet er mit keinen Wort,
inwiefern die Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Betrags von CHF 6'000.–
aufgrund eines dreiseitigen Vertrags verpflichtet sein soll, den er selber nie
akzeptiert und unterzeichnet hat. Hatte die Berufungsbeklagte (und mit ihr ihre
Pensionskasse) die den Versicherten gesetzte Frist zur Annahme der Vereinbarung
nach ihren – mit der Berufungsreplik unwidersprochen gebliebenen – Angaben bis
Ende 2012 erstreckt (Berufungsantwort, Rz 46), ist ein nachträgliches
Akzept jedenfalls nicht mehr möglich.
3.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich aus keinem der vom Berufungskläger angerufenen
Dokumente eine Garantie der Berufungsbeklagten im Sinne von
Art. 111 OR ergibt, mit welchem sie ein Einstehen für eine
Zusatzrente in bestimmter Höhe versprochen hätte. Selbst wenn man in
irgendeiner Form ein Garantieversprechen annehmen wollte, so könnte dieses nur
dahingehend zu verstehen sein, dass Renten nach den Grundsätzen des E____-Reglements
in der Fassung per 1. Januar 2001 garantiert wären, welches eben gerade
bei finanziellem Ungleichgewicht und entsprechendem Bedarf nach
Sanierungsmassnahmen wie Leistungskürzungen keine Garantie enthält. Damit ist
die Berufung abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt die
Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– (Art. 114 lit. c ZPO) auch für das
Berufungsverfahren (statt vieler Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 113 und 114 N 10; AGE ZB.2013.43 vom
23. April 2014 E. 3). Im Berufungsverfahren berechnet sich das
Honorar der Parteivertretung nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Die
Berufungsbeklagte hatte für das erstinstanzliche Verfahren mit einem doppelten
Schriftenwechsel ein Honorar von CHF 5'220.– (zuzüglich Auslagen)
beansprucht und zugesprochen erhalten. Daraus folgt für das zweitinstanzliche
Verfahren, welches ebenfalls mit doppeltem Schriftenwechsel geführt worden ist,
ein Honorar von CHF 3'480.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Auslagen sind keine
geltend gemacht worden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren erhoben.
Der Berufungskläger bezahlt der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'480.– zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 278.40, total
CHF 3'758.40.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.