Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.51
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(betreffend Urteile des
Strafgerichts vom 17. März 2015
und des Appellationsgerichts vom
25. September 2015)
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller)
wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2015 wegen
einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B____ zu einer bedingten Geldstrafe
von 240 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt. Weiter wurde er zur Leistung einer
Genugtuung von CHF 3‘000.– zuzüglich Zins seit dem Schadensereignis an das
Opfer verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘257.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bzw. CHF 1‘600.– bei schriftlicher
Begründung) auferlegt. In einer Vereinbarung vom 6./8. Mai 2015 verglichen
sich der Gesuchsteller und B____ unter anderem bezüglich der zivilrechtlichen
Folgen dieser einfachen Körperverletzung, und B____ zog in der Folge im
Verfahren vor Berufungsgericht seinen Strafantrag zurück. Das Appellationsgericht
stellte demnach mit Urteil vom 25. September 2015 das Strafverfahren gegen den
Gesuchsteller betreffend einfache Körperverletzung ein. Es bestätigte den erstinstanzlichen
Kostenentscheid und sah umständehalber von der Auferlegung von Kosten für das
Berufungsverfahren ab.
Mit Schreiben
vom 18. Februar 2016 ersucht der Gesuchsteller unter Hinweis auf seine prekären
finanziellen Verhältnisse um Erlass der durch das Appellationsgericht
weiterverrechneten erstinstanzlichen Kosten von CHF 2‘857.30 (Rechnung
2016d154). Eine Ratenzahlung hält er in seinem Fall für „keine Lösung“. Seinem
Gesuch legt er Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate November und Dezember
2015 sowie Januar 2016 bei. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom
22. Februar 2016 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, detailliertere
Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen, die darüber
Aufschluss geben könnten, weshalb der Gesuchsteller angesichts seiner Einkünfte
aus Arbeitslosenversicherung nicht in der Lage sein sollte, die auferlegten
Gerichtskosten, möglicherweise auch ratenweise, zu begleichen. Zugleich wurde
der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht einen Abzahlungsvorschlag zu
unterbreiten. Diesen Aufforderungen kam der Gesuchsteller auch nach zweiter
Zustellung unter Gewährung einer Nachfrist nicht nach.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Die Kantone können indessen die Befugnis der Stundung oder des Erlasses
von Kosten neben den Strafbehörden auch anderen Behörden, wie Gerichtsverwaltungen
oder Inkassostellen der Strafbehörden, einräumen (Domeisen, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt
fehlt eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der
StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als
letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Vorliegend ist dies ein Ausschuss des Appellationsgerichts und zwar auch in
Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.50 vom
23. Oktober 2015; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 und SB.2014.31 vom 24. April
2015, je E. 1 mit Hinweisen).
2.1 Art.
425 StPO ist eine Kann-Bestimmung, die für den Entscheid über das Gesuch einen
Ermessens- und Beurteilungsspielraum vorsieht (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 N 5). Das pflichtgemässe Ermessen kann nur ausgeübt werden,
wenn die entscheidende Behörde über ein gewisses Mindestmass an Informationen
verfügt. Notwendig ist mindestens eine kurze Begründung, welche die
wesentlichen Tatsachen substantiiert, weshalb die Zahlung nicht – oder in Bezug
auf Ratenzahlungen nicht termingerecht – möglich ist. Geeignet dafür sind alle
Angaben, die die behaupteten Zahlungsschwierigkeiten erklären würden. Dabei ist
denkbar, dass diese sich, soweit es lediglich um verspätete oder ratenweise
Zahlung geht, nicht nur aus den wirtschaftlichen Verhältnissen begründen, wie
sie in Art. 425 StPO für die endgültige Herabsetzung oder den Erlass von
Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen sind. Werden hingegen solche Tatsachen
nicht dargetan, ist es dem Gericht mangels Beurteilungsgrundlagen nicht
möglich, über das Gesuch zu entscheiden. Dabei trifft den Gesuchsteller eine
gewisse Mitwirkungspflicht. Kommt der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht
zur Substantiierung und zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht
nach oder ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein
kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse oder
anderer Gründe, die einer (termingerechten) Zahlung entgegenstehen, kann über
das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Nachweises der
Bedürftigkeit nicht entschieden werden (AGE SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015;
AGE SB.2011.2 vom 10. September 2013; BStGer BB.2016.30 vom 18. Februar 2016;
BStGer BP.2013.10 vom 2 Mai 2013 E. 2.1; KGer Luzern vom 7. Juli 2014 E. 3.1,
in: CAN 2015 Nr. 45 S. 125, 127 = LGVE 2014 I Nr. 7, mit Verweis auf BGer
6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2). In einem solchen Fall ist auf das Gesuch
nicht einzutreten (AGE SB.2013.37 vom 17. März 2016; SB.2012.51 vom 22. Oktober
2015; vgl. auch BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller seine finanzielle Lage nicht
hinreichend dargetan und die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten in keiner
Weise substantiiert. Die eingereichten ALV-Abrechnungen, welche Auszahlungsbeträge
von ca. CHF 2‘466.– bis ca. CHF 3‘036.– belegen, sind hierzu nicht geeignet,
wie ihm seitens des Gerichts auch ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Die
verlangten Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegen sollten und dem
Gericht die Möglichkeit gegeben hätten, die Voraussetzungen für eine Gewährung
des Kostenerlasses zu prüfen, hat er indessen trotz Aufforderung und gewährter
Nachfrist nicht eingereicht. Unter diesen Umständen ist auf das Kostenerlassgesuch
in Ermangelung von Beurteilungsgrundlagen nicht einzutreten.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf das Erlassgesuch von A____ wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Susanna Baumgartner
Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.