Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.35
URTEIL
vom 23.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Mai 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geb. [...], reiste, soweit bekannt, erstmals am 31. Mai
2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieses Gesuch
wurde vom BfM mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgewiesen und A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht
eingetreten. Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl.
Auf dieses Gesuch wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht
eingetreten und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Am 14. Oktober 2010 wurde er
nach Algerien ausgeschafft.
Am 13. Oktober
2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____,
woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs
eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____
ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem
den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben
bewilligt worden und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr vorhanden
war. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im Rahmen des
Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot an B____
wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats
vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid
ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014
wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen, und es
wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.
A____ ist in der
Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom
22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung
und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11.
November 2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft war des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und Drohung anhängig. Am 21. September 2013
erstatte ein Bekannter der B____ Anzeige gegen A____ wegen Drohung und
Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht der Polizei vom 9. September 2014
ergibt sich ausserdem, dass sich B____ am 8. September 2014 bei der Polizei
meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in der Wohnliegenschaft sei und
"herumschreie". Die polizeiliche Kontaktaufnahme mit B____ ergab,
dass A____ gemäss ihren Angaben bereits mehrfach gegen das vom Zivilgericht
angeordnete Annäherungsverbot verstossen und sie deswegen bereits mehrfach die
Polizei verständigt habe.
Gemäss
Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22.
September 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder)
am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort.
Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks
Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er
dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör
gestaltete sich gemäss den Angaben im Protokoll schwierig. Die Anhörung habe
nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und
renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August
2014 nicht verlassen, sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben. Die Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigte die Ausschaffungshaft mit
Urteil VGE AUS.2014.56 vom 24. September 2014 für drei Monate bis zum 22.
Dezember 2014. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_939/2014 vom 14. Oktober 2014 nicht ein. Am
23. Oktober 2014 wurde A____ nach Algerien ausgeschafft.
Am 26. November
2015 nahm die Kantonspolizei A____ in der Notschlafstelle an der Alemannengasse
fest. Gleichentags wurde A____ sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch
durch das Migrationsamt einvernommen. Das Migrationsamt wies ihn aus der
Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 26. Februar
2016, welche der Haftrichter mit Urteil AUS.2015.63 vom 27. November 2015 bis 25.
Februar 2016 bestätigt hat. Am 9. Februar 2016 hat das Migrationsamt die
Verlängerung der Haft um drei Monate bis 25. Mai 2016 verfügt, welche der
Einzelrichter mit Urteil AUS.2016.14 vom 25. Februar 2016 bestätigt hat. Eine
gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit
Urteil 2C_262/2016 vom 12. April 2016 ab. Das Migrationsamt hat am 10. Mai 2016
die weitere Verlängerung der Haft bis 25. August 2016 verfügt. Die Überprüfung
der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut
anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Hinsichtlich der
Wegweisung und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil
AUS.2015.63 vom 27. November 2015 E. 2 und 3 betreffend Haftanordnung über den
Beurteilten zu verweisen. Anzufügen bleibt, dass die Wegweisungsverfügung nicht
angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, und dass der
Beurteilte gemäss seinen konstanten Darlegungen dem Migrationsamt gegenüber
sowie anlässlich der heutigen Verhandlung nach wie vor und unter keinen Umständen
bereit ist, die Schweiz zu verlassen, oder etwa die Erklärung für eine
freiwillige Ausreise zu unterzeichnen. Damit verletzt er seine
Mitwirkungspflicht, womit dieser Haftgrund bereits deshalb gegeben ist.
3.1 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG überschritten, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 79 Abs. 2 AuG prüfen sind.
3.2 Gemäss
Auskunft des Migrationsamtes erklärt sich der zunächst erst für den Juli 2016
ins Auge gefasste Flugtermin damit, dass für nach Algerien auszuschaffende
Betroffene die Reisekapazitäten beschränkt sind: Einerseits führen nur zwei
Fluggesellschaften begleitete Flüge von Genf nach Algerien durch, und
andererseits sind diese Flüge jeweils auf zwei Betroffene beschränkt. Dadurch
entsteht eine Schweizweite Warteliste. Demgemäss war bis vor kurzer Zeit davon
auszugehen, dass der Beurteilte erst im Juli 2016 würde reisen können, und ein
entsprechender Termin wurde vorläufig reserviert. In der Zwischenzeit hat sich
die Möglichkeit eines früheren Fluges, nämlich per 9. Juni 2016, ergeben.
Allerdings hatte der Beurteilte während seiner gesamten Haftdauer die
Möglichkeit, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass er freiwillig in seine
Heimat zurückzukehren bereit sei. Diesfalls wäre eine umgehende Flugbuchung
möglich gewesen. Da sich der Beurteilte hierzu aber geweigert hat und nach wie
vor weigert, scheitert der rasche Wegweisungsvollzug bis anhin und nach wie vor
an der mangelnden Kooperation des Beurteilten, womit die Voraussetzungen gemäss
Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG erfüllt sind. Daraus ergibt sich aber auch, dass das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, können doch die hiesigen Behörden nichts mehr
tun, als die nächstmögliche Transportmöglichkeit für eine begleitete Ausschaffung
zu organisieren.
4.1 Der
algerische Reisepass des Beurteilten ist am 25. November 2015 abgelaufen.
Gemäss den Informationen des Migrationsamtes genügt für die Einreise nach
Algerien jedoch ein abgelaufener Algerischer Reisepass, sodass insofern kein
Vollzugshindernis besteht.
4.2 Der
Beurteilte ist am 29. November 2015 in Hungerstreik getreten, den er am 17.
Dezember 2015 beendet hat; er wurde während dieser Zeit medizinisch überwacht.
Am Tag nach der Scheidungsverhandlung vor Zivilgericht vom 14. Januar 2016
wurden am 15. Januar 2016 an den Wänden in der Zelle des Beurteilten Zettel
festgestellt mit Sprüchen wie „Mein Leben ist fertig, ich bin schon Tod“. In
der Folge gingen die Gefängnisleitung und der medizinische Dienst gemäss
aufliegendem Eskalationsdiagramm vor und versetzten den Beurteilten in die
Überwachungszelle. Nach einer Visite bei Dr. [...] am 19. Januar 2016 wurde die
Überwachung des Beurteilten aufgehoben. Der Beurteilte wurde bisher also
krisenbedingt medizinisch und auch psychiatrisch durch Fachpersonal der UPK
betreut.
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise
und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte
des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention
darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu
bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des
Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern
hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von
einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der
fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer
konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands
ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen
Mitteln zu begegnen.
Vorliegend sind
die Suizidabsichten des Beurteilten als weitgehend reaktiver Natur im Hinblick
auf den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Den Einvernahmen des Beurteilten
und auch den zahlreichen und umfangreichen Briefschaften an das Migrationsamt
und den Zivilgerichtspräsidenten ist nämlich zusammengefasst zu entnehmen, dass
der Beurteilte in seiner Heimat kein Beziehungsnetz und keine wirtschaftliche
Grundlage mehr habe und deshalb in der Schweiz bleiben wolle. Soweit die
Suizidgedanken dergestalt motiviert sind, stehen sie dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen, und ihnen ist allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen,
was das Migrationsamt und der medizinische Dienst unter Beizug von Fachpersonal
der UPK bisher auch schon getan haben.
4.3 Soweit
sich die Suizidabsichten des Beurteilten auf die Trennung und Scheidung von
seiner Ehefrau beziehen, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser
Themenkreis zumindest teilweise als mit dem Wegweisungsvollzug zusammenhängend
zu qualifizieren ist: Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung stellt die
Grundlage für die Wegweisung dar, und wie die zahlreichen Interventionen der Kantonspolizei
wegen häuslicher Gewalt, das zivilgerichtliche Kontakt- und Annäherungsverbot
und auch die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen belegen, hat der
Beurteilte die Ursache hierfür zumindest teilweise selber gesetzt. Insoweit ist
auf das vorstehend Gesagte zu verweisen.
Sollte dennoch
eine hierüber hinausgehende psychische Erkrankung des Beurteilten vorliegen, so
ist auf die einschlägige Praxis hinzuweisen. Unter Umständen wird auch die
Abschiebung von schwer erkrankten Personen als EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt
im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und
Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohliche
Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend (Bolzli, a.a.O.). Zu dieser Thematik hat
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-3924/2006 die Rechtsprechung folgendermassen
zusammengefasst: "Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers
im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach
der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von
Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für
geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte
und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er
erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht
aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder
nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich
auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung
im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr
enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die
EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab
(vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche
nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen
Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte
des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit
sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern
bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren
Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR,
a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3
EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses
Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu
verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche
Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter
Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet
zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde
den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O.,
Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder
pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten
Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im
Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7
E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer
medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers
würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes
völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen." Davon ist auszugehen.
Algerien verfügt
über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches auch die Psychiatrie
umfasst und kostenlos zugänglich ist (BVGer D-5037-2006 vom 19. Oktober 2009; http://countrystudies.us/algeria
/68.htm). Im Übrigen ist mit dem Bundesgericht festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer nicht in anderer Lage befindet als alle anderen Personen, die
in Algerien leben und wegen Scheidung in Depressionen geraten. Insoweit besteht
also ebenfalls kein Vollzugshindernis.
Gegebenenfalls
wird das Migrationsamt situativ über die Notwendigkeit einer medizinischen
Begleitperson für den Flug zu befinden haben.
4.4 Im
Sinne des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug des Beurteilten nach Algerien
möglich und zumutbar, und er ist, wie vorstehend dargestellt, absehbar. Das
Übermassverbot ist jedenfalls nicht verletzt, beträgt doch die gesetzliche
Höchstdauer der Haft 18 Monate, und hatte und hat es doch der Beurteilte in der
Hand, eine Freiwilligenerklärung zu unterzeichnen, womit umgehend ein Flug
gebucht und die Haft hätte verkürzt werden können. Die persönlichen Probleme im
Zusammenhang mit der Heirat und in seiner Heimat, welche der Beurteilte heute
wieder ausführlich dargestellt hat, können vorliegend nicht berücksichtigt
werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Falle weiterer Schwierigkeiten
beim Wegweisungsvollzug nach Algerien auch die Anordnung von Durchsetzungshaft
zu prüfen sein wird. Der Beurteilte bringt weiter vor, dass er sich in Algerien
als Fremder fühlt und in der Schweiz zuhause sei. Dies beschlägt jedoch
materielle Aspekte des Aufenthalts, die vorliegend nicht zu prüfen sind. Ein
milderes Mittel als Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht
ersichtlich und zielführend, nachdem der Beurteilte nicht willens ist, in seine
Heimat zurückzukehren. Die Verlängerung der Haft ist demnach recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 25. August 2016 rechtmässig.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit
einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer
kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen
beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.