Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.41
URTEIL
vom 27.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Vietnam,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse
18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Vietnam. Sie wurde am 24. Mai 2016 in Basel durch das Migrationsamt, in Zusammenarbeit
mit dem Fahndungsdienst und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, in einem
Geschäft im Stücki Shopping in Basel einer Kontrolle unterzogen, weil der
Verdacht auf Schwarzarbeit bestand. Dabei wies sie sich mit einem auf B____
lautenden deutschen Personalausweis aus und erklärte, sie sei die für das
kontrollierte Geschäft verantwortliche Person. An dieser Darstellung ergaben
sich Zweifel aufgrund des Fotos des Ausweises und der Unterschrift, deren Probe
mehrmals voneinander abwich. In der Folge meldete sich B____ telefonisch beim
Mitarbeiter des Migrationsamtes und liess ihn wissen, dass sie sich derzeit in
Vietnam in den Ferien befinde und sie mit der kontrollierten Person nichts zu
tun habe. Ihr sei vor rund 3 Monaten der Personalausweis abhanden gekommen;
dieser ist denn auch im Februar 2016 als verloren gemeldet worden. Das
Migrationsamt liess A____ verhaften, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte
eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist die
Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der
vorliegende Entscheid ist ihr mithilfe einer Dolmetscherin übersetzt und eine
Kopie davon ausgehändigt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Die
Beurteilte hat sich mit einem ihr nicht zustehenden Personalausweis ausgewiesen
und anfänglich darauf beharrt, die abgebildete Person zu sein. Erst als sie mit
den Aussagen von B____, als welche sie sich ausgegeben hat, konfrontiert worden
ist, hat sie ihre eigenen Personalien genannt. Auch bezüglich weiterer Angaben
hat sie sich in Widersprüche verstrickt. So hat sie die Frage, wie sie in die
Schweiz gekommen sei, beantwortet, sie sei mit dem Auto (Carsharing) bis Weil
gefahren und dann mit der Tram Nummer 8 bis zum Stücki Shopping gefahren, wobei
sie keiner Einreisekontrolle unterzogen worden sei. Nur wenig später hat sie
dann aber erklärt, sie habe nicht gewusst, dass sie sich in der Schweiz
befinde. Die Frage, weshalb sie nicht mit ihrem eigenen Ausweis von Deutschland
in die Schweiz gereist sei, hat sie lapidar damit beantwortet, dass sie sehr
vergesslich sei. Nach der Befragung durch das Migrationsamt wollte dieses den
Pass der Beurteilten mittels der von ihr angegebenen Telefonnummer erhältlich
machen. Das Migrationsamt kam auf diese Weise in Kontakt mit dem Verlobten der
Beurteilten. Dieser teilte mit, dass die Beurteilte gar nicht mehr im Besitz
eines Passes sei, nachdem er ihr gestohlen worden sei. Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache des Verlobten der Beurteilten beim Migrationsamt
überreichte dieser Dokumente, welche zeigen, dass in Deutschland eine Duldung
der Beurteilten beantragt worden ist. Er habe sie vor rund sechs Monaten
kennengelernt; er wisse nicht, wie lange sie sich vorher schon in Deutschland
aufgehalten habe. Ferner gab er an, er habe die Beurteilte gewarnt, ohne
Ausweis in die Schweiz zu reisen. In der Verhandlung der Haftrichterin hat die
Beurteilte wiederum sehr unglaubwürdige Angaben gemacht. Insbesondere der
Grund, den sie für ihre Reise angibt (sie habe den gefundenen Pass von B____
persönlich vorbeibringen wollen, weil man solche Sachen nicht sicher mit der
Post versenden könne) vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beurteilte bereits
seit längerem im Besitz des Passes gewesen ist. Dass man während Wochen einfach
zuwartet, bis man einen gefundenen Pass zurückgibt, statt ihn unverzüglich per
Einschreiben zu versenden, leuchtet nicht ein. Es kommt hinzu, dass die
Beurteilte im Voraus kein Treffen abgemacht, sondern lediglich auf gut Glück
losgereist sein will. Schliesslich hat sie auch nicht gezögert, anlässlich der
Kontrolle durch die Polizei den Pass für sich zu verwenden. Es besteht deshalb
weiterhin der Verdacht, dass die Beurteilte in dem Geschäft im Stücki Shopping,
in dem sie kontrolliert worden ist, schwarz gearbeitet hat, was die Beurteilte
verschweigen will. Insgesamt lässt das Verhalten der Beurteilten keinen anderen
Schluss zu, als dass sie versucht, die Behörden über ihre Person und ihren Aufenthalt
zu täuschen, und damit die Wegweisungsbemühungen erschwert. Offenbar lebt sie
schon einige Zeit, das heisst mindestens ein gutes halbes Jahr, illegal in
Deutschland. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich, wäre sie in
Freiheit, für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde, sondern
vielmehr versuchen würde, auf inoffiziellem Weg nach Deutschland zurück zu
kehren. Damit erweist sich die Haft als notwendig, um die verfügte Wegweisung
sicher zu stellen, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist
kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ für die Dauer von 3
Monaten, das heisst bis zum 23. August 2016, angeordnete Ausschaffungshaft
ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt BS
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die inhaftierte
Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.