Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.44
URTEIL
vom 1.
Juni 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von
Tunesien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 30. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____ konnte sich anlässlich einer
polizeilichen Personenkontrolle am frühen Morgen des 30. Mai 2016 nicht
ausweisen. Nähere Abklärungen ergaben, dass gegen A____ ein Einreiseverbot in
die Schweiz besteht, gültig bis 10. Juni 2022. A____ wurde daraufhin dem Migrationsamt
zugeführt. Dieses verfügte nach Einvernahme des A____ am 30. Mai 2016 dessen
Wegweisung und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft
(Haftende gemäss Verfügung: 30. August 2016).
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Es stellte sich dabei heraus, dass
er kaum Französisch sondern Arabisch spricht, was die anwesende dolmetschende Person
nicht beherrschte. Die Verhandlung wurde ihm deshalb von einem anwesenden
Gefängnisangestellten übersetzt, der an der Eröffnung des Urteils nicht mehr
anwesend war. A____ führt an der Verhandlung aus, er lebe schon länger in Lion,
Frankreich, wo er auch arbeite. Er wohne bei einem Kollegen, der ihm gesagt
habe, er dürfe seine Adresse nicht angeben. Seine Reisedokumente seien dort. Er
wolle nicht nach Tunesien, er wolle zurück nach Frankreich. Man solle ihn
freilassen, dann würde er nach Frankreich gehen und die Schweiz nicht mehr betreten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG
N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Mai 2016 aus der
Schweiz weggewiesen. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss
gegen ein Einreiseverbot gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG. Dem ist zuzustimmen, da gegen A____ ein bis ins Jahr 2022
gültiges Einreiseverbot vorliegt. Auch greift der Haftgrund des Bestehens einer
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____ gibt
an, seit mehr als drei Jahren in Frankreich zu leben und dort zu arbeiten. Er
gibt zu, dort illegal zu wohnen und zu arbeiten. Gleichzeitig führt er aus, nicht
nach Tunesien zurückkehren sondern nach Frankreich ausreisen zu wollen. A____ hat
sich ausserdem in der Vergangenheit als [...], geb. am [...], aus Palästina
ausgegeben, mithin eine andere Identität benutzt. Er verfügt über keine
Papiere, weshalb die Angaben betreffend seine Identität einzig auf seinen
Behauptungen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass A____ einen
illegalen Aufenthalt in der Schweiz oder Frankreich einer Wegweisung in seine
Heimat vorzieht und deshalb im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um
weiterhin illegal in Europa zu leben und arbeiten, wie er dies offenbar schon
seit längerer Zeit tut.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____
hat keine Reisedokumente. Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration
(SEM) können Ersatzreisepapiere (Laisser-Passez) mittels internationalen
Fingerabdruckvergleichs beschafft werden. Im Falle einer positiven Identifizierung
werde ein Laisser-Passez in der Regel innert zwei Wochen ausgestellt. A____ behauptet
ausserdem, seine Papiere seien in Frankreich. Er hat es somit in der Hand, die
Dauer der Ausschaffungshaft mittel Beibringung seines Passes zu verkürzen. Aufgrund
der bestehenden Unsicherheit betreffend die Identität des A____ rechtfertigt
sich die Anordnung einer Ausschaffungshaft von drei Monaten, um den Behörden
ausreichend Zeit für die Abklärung der Personalien sowie für die Flugplanung
einzuräumen. Bislang hat das Migrationsamt alles unternommen, um die
Rückführung schnellstmöglich durchführen zu können. Ein Verstoss gegen das
Beschleunigungsverbot ist nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich. Die angeordnete
Haft erweist sich als rechtmässig und angemessen. Allerdings endet sie nach
drei Monaten am 29. August 2016.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 30. Mai 2016 bis 29. August 2016
ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird gebeten, das
Urteil A____ in einer ihm verständlichen Sprache (Arabisch) zu erläutern.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag schriftlich ausgehändigt.