Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.48
URTEIL
vom 20.
Juni 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. Juni 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____, geb. [...], stellte am 16. August 2012 in der Schweiz ein
Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Entscheid vom 14. Juni 2013
nicht eintrat und den Ausländer aus der Schweiz wegwies. Vom 18. Juni
2013 bis zum 3. Juni 2014 befand sich A____ im Kanton Basel-Stadt in
Ausschaffungshaft. Aus dieser wurde er durch das Migrationsamt entlassen, weil
nicht absehbar war, wann und ob er durch die algerischen Behörden anerkannt
werden würde. Die ihm in der Folge genannten Vorsprachetermine nahm er dreimal
wahr. Nach dem letzten Termin vom 21. Juli 2014 tauchte er unter. Am 29. September
2014 wurde er in Basel durch die Polizei kontrolliert und durch das
Migrationsamt befragt. Dabei gab er an, sich in Frankreich bei seinem Bruder
aufgehalten zu haben. Er erhielt erneut die Weisung, die Vorsprachetermine bei
den Behörden einzuhalten. Am 1. Dezember 2014 teilte die Sozialhilfe dem Migrationsamt
mit, dass A____ seit dem 10. November 2014 nicht mehr gesehen worden sei. Am
20. Februar 2015 erhielt das Migrationsamt die Mitteilung, dass die algerischen
Behörden A____ anerkennen würden. Dabei stellte sich heraus dass er bei seinem
Asylgesuch falsche Angaben über seine Person gemacht hatte ([...]). Am 21.
April 2016 wurde A____ durch die Polizei in Basel festgenommen und dem
Strafvollzug zugeführt, um offene Strafen, die ihm wegen Verstosses gegen das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) auferlegt worden waren, zu verbüssen. Am 19.
Juni 2016 wurde er zu Handen des Migrationsamtes aus dem Strafvollzug
entlassen. Bereits zuvor hatte das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juni
2016 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet. Am 20. Juni
2016, 14 Uhr, hätte die Anordnung der Haft im Gefängnis Bässlergut aufgrund
einer mündlichen Verhandlung durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (Einzelrichterin) überprüft werden sollen. A____ hat sich jedoch
geweigert, seine Zelle zu verlassen und vor Gericht zu erscheinen, was durch
das Gefängnispersonal mitgeteilt und entsprechend im Protokoll festgehalten
worden ist. Der vorliegende Entscheid ist ohne die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gefällt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 19. Juni 2016 im
Strafvollzug befunden. Seit dem 20. Juni 2016 ist die Haft ausländerrechtlich begründet.
Auf diesen Tag ist eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin angesetzt
worden. Der Beurteilte hat sich jedoch geweigert, an dieser teilzunehmen. Da
das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG zu Gunsten
eines Ausländers besteht, damit seine Sache und insbesondere die Prognose
seines zukünftigen Verhaltens nicht nur aufgrund von Akten, sondern auch eines
persönlichen Eindrucks entschieden wird, ist das Verhalten von A____ als
Verzicht zu beurteilen, der zu respektieren ist. Bei einer zwangsweisen
Vorführung durch die Polizei wäre im Übrigen auch keine aktive Teilnahme des
Ausländers an der Verhandlung zu erwarten gewesen, sodass diese ihren Zweck
ohnehin nicht hätte erfüllen könnte. Bei dieser Situation ist der vorliegende
Entscheid einzig aufgrund der Akten ergangen. Anzumerken bleibt, dass er dem
Beurteilten auch lediglich in schriftlicher Form in der Amtssprache Deutsch
eröffnet wird. Für die mündliche Verhandlung ist zwar eine Dolmetscherin
aufgeboten gewesen, die dem Beurteilten den wesentlichen Inhalt ins Arabische
hätte übersetzen sollen. Mit seinem Verzicht auf die mündliche Verhandlung hat A____
auch darauf verzichtet. Der Beurteilte hat jedenfalls keinen Anspruch darauf,
dass der vorliegende Entscheid schriftlich in arabischer Sprache ausgehändigt
wird,
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f,
g oder h vorliegen. Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale
Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf
Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tat-sächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs.
6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck
verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die
Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen
Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der
nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher
unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot
des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen
undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1).
Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei
gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz
dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.1 Der
Beurteilte wurde mit Entscheid des BFM vom 14. Juni 2013 rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2016 ist das nunmehr
zuständige SEM nicht eingetreten; es hat festgestellt, dass die Verfügung vom
14. Juni 2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei und hat einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit liegt der in Art. 76 AuG
geforderte erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vor.
3.2 Der
Beurteilte ist, nachdem er am 3. Juni 2014 aus der damaligen Ausschaffungshaft
entlassen wurde, nach dem 21. Juli 2014 ein erstes Mal und nach dem
10. November 2014 ein weiteres Mal untergetaucht und für die hiesigen
Behörden nicht mehr auffindbar gewesen. Seit der Anerkennung des Beurteilten
als Staatsbürger durch die algerische Botschaft vom 20. Februar 2015 steht ferner
fest, dass dieser bei der Einreichung seines Asylgesuchs im August 2012 falsche
Angaben bezüglich seiner Identität gemacht hat. Obschon er anlässlich seiner
letzten Verhaftung gegenüber der Polizei erklärt hat, er wolle nach Algerien
zurückkehren, hat er sich gegenüber dem Migrationsamt geweigert, die notwendige
Erklärung, wonach er freiwillig ausreise, zu unterschreiben. Überdies hat er in
der Befragung des Migrationsamtes vom 10. Juni 2016 darauf hingewiesen, in
Algerien ein Problem zu haben. Dort müsse er 15 Jahre ins Gefängnis. Er habe
gegenüber der Polizei in Algerien Schulden und könne das Geld nicht
zurückbezahlen. Er müsse EUR 6‘000.– zurückbezahlen. In der Befragung des
Migrationsamtes vom 16. Juni 2016 hat er einerseits angegeben, er würde selber
das Land (= die Schweiz) verlassen und nach Algerien gehen. Andererseits hat er
aber auch ausgeführt, „er habe keine Papiere, keine Kontakte in Algerien, dass
er arbeiten könne“. Er reise nicht freiwillig nach Algerien. Auf eine weitere
diesbezügliche Frage hat er die Antwort verweigert. Aufgrund der genannten
Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte, wäre er in
Freiheit, (erneut) untertauchen würde. Es ist keine mildere Massnahme als Haft
ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung genügend sicherstellen könnte.
3.3 Der
Beurteilte befand sich bereits von Juni 2013 bis Juni 2014 in Ausschaffungshaft.
Auch wenn es sich vorliegend um eine neue Anordnung der Haft und nicht um deren
Verlängerung handelt, wird deshalb die maximale Haftdauer von sechs Monaten
überschritten (Art. 79 Abs. 1 AuG), sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs.
2 AuG gegeben sein müssen. Wie sich aus vorstehend Gesagtem ergibt, kooperiert
der Beurteilte nicht mit den Behörden. Trotz grundsätzlicher Anerkennung durch
Algerien verzögert sich die Ausstellung eines Laissez-Passer, weil zuvor zwingend
ein konsularisches Ausreisegespräch stattfinden muss und solche wegen des
Ramadan bis zum 5. Juli 2016 nicht abgehalten werden. Damit sind auch die
besonderen Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG für eine länger als sechs
Monate dauernde Haft gegeben.
3.4 Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, das heisst bis zum 18. September
2016, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt BS
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.