Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.59
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] DE-[...] Rheinfelden Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom
- März 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 40.‒ belegt (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm überdies
Verfahrenskosten von CHF 208.‒ überbunden. Gegen diesen Strafbefehl hat A____
Einsprache erhoben und diese damit begründet, dass ihm an seine deutsche Wohnadresse
weder eine Bussenanzeige noch eine Zahlungserinnerung zugestellt worden sei, weshalb
er die an sich unbestrittene Busse über CHF 40.‒ nicht habe begleichen
können. Er beantragt sinngemäss den Erlass der Kosten des
Strafbefehlsverfahrens. Die Vorinstanz verfügte am 22. März 2016, der
Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen und bestätigte die Kosten des
Strafbefehlsverfahrens. Auf die Erhebung weiterer Kosten wurde verzichtet (act.
1).
A____ erhob mit
Fax ans Strafgericht vom 1. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
(act. 5). Gemäss eigenen Angaben deponierte er das Schreiben zusätzlich gleichentags
am Tor des Appellationsgerichts, da er ebendort keinen Briefeinwurf vorgefunden
habe (act. 10). Die Vorinstanz leitete das Fax-Schreiben am 4. April 2016 ans
Appellationsgericht weiter und beantragte, es sei nicht auf die Beschwerde
einzutreten (act. 4), da diese nicht formgültig erhoben worden sei. Die Busse
in der Höhe von CHF 40.‒ wurde am 4. April 2016 beglichen (act. 9).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Der
Berufungskläger hat Schuldspruch und Sanktion akzeptiert, womit diese nicht
mehr Gegenstand seiner Einsprache sind. Die Vorinstanz fällte lediglich einen
Kostenentscheid, weshalb gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung kommt (Botschaft StPO, BBl 2006, S. 1085; Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 356 N 3).
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Beschwerdeführer unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Nach
Ansicht der Vorinstanz ist auf die Beschwerde A____s wegen Formungültigkeit
nicht einzutreten. Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 354 Abs.
1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist
(Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die
eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform
bedürfen, die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht ‒ diese
Zustellungsart ist auch nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (BGer
1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch 2C_154/2011 vom 28. Februar
2011 E. 2). Es liegt ein Mangel wegen ungenügender Unterschrift
vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift ist bei der Übermittlung
mittels Fax auch keine Nachfrist anzusetzen, geht es hier doch nicht um ein
"versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen der
Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel ist
daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zu beheben (zum Ganzen: Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar,
Basel 2011, Art. 110 StPO N 10-12; BGer 1F_31/2012 vom 6.
Dezember 2012 E. 2; 1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3;
6B_1063/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 1; 2C_754/2008 vom 23.
Dezember 2008 E. 2.1; 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2; 5A_1/2007 vom 12.
Februar 2007; BGE 121 II 252 E. 4; vgl. auch AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober
2011 E. 2.2; AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1). Der Antrag
der Vorinstanz ist aufgrund des an sie adressierten Fax-Schreibens
folgerichtig. Allerdings ist am 6. April 2016 und somit noch innert Frist ein
eigenhändig unterschriebenes Exemplar des Schreibens beim Beschwerdegericht
eingegangen. Mutmasslich handelt es sich dabei um das nach Angaben des
Beschwerdeführers am Tor des Gerichts deponierte Schreiben, welches von einem
unbekannten Dritten in einen Post-Briefkasten eingeworfen worden sein dürfte.
Dies erklärt auch, dass die Sendung nicht frankiert war. Jedenfalls ist somit
neben der Fax-Eingabe innert Frist eine formgültige Beschwerde eingegangen, auf
welche einzutreten ist.
2.1 Dass
mit normaler Briefpost versandte Briefe den Adressaten nicht erreicht hätten, wie
es der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, ist eine häufig vorgebrachte
Behauptung, weshalb sich anhand diverser Fälle eine ständige Gerichtspraxis herausgebildet
hat. Bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht wiederholt
festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher
Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie
verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit,
dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als
vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Hinzu kam in diesen Fällen jeweils
die auch für den vorliegenden Fall geltende Tatsache, dass sich die Adresse der
betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig erwiesen hatte, indem
weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen problemlos möglich
waren (vgl. AGE BES.2015.19 vom 23. April 2015 E. 2.2 mit weiteren Verweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dieser Annahme stünden aussergewöhnliche
Umstände entgegen, da aufgrund des im Jahre 2015 in Deutschland durchgeführten
Poststreiks zahlreiche Postsendungen verloren gegangen seien, worunter sich
offensichtlich auch die beiden Schreiben betreffend seine Verkehrsbusse
befunden hätten (act. 7). Dieser Argumentation verfängt aus verschiedenen
Gründen nicht, denn der ins Feld geführte Streik fand zwar statt, jedoch vom 8.
Juni bis zum 7. Juli 2015, womit weder die Übertretungsanzeige vom 21. Mai
2015 noch die Zahlungserinnerung vom 23. Juli 2015 davon betroffen war. Der
Beschwerdeführer behauptete zudem noch mit Schreiben vom 13. April 2016 (act.
10), die beiden Schreiben bis dahin nicht erhalten zu haben. Weshalb der
Poststreik nicht nur zu Auslieferungsverzögerungen, sondern zum Verlust beider
Sendung hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich.
Als weiteren
Grund für die behauptete Nichtzustellung bringt der Beschwerdeführer vor, dass
die Sendungen nicht korrekt adressiert worden seien und dies in mehrfacher
Hinsicht. Zum einen sei er fälschlicherweise als Frau angeschrieben worden, zum
andern habe sich ein Schreibfehler in der Postanschrift befunden; statt korrekt
[…]strasse habe es dort […]strasse geheissen, was ebenfalls ein Grund für die
nicht erfolgte Zustellung sein könne. Auch dies trifft nicht zu: Was die
angebliche Anrede als Frau statt Herr A____ anbetrifft, hat bereits die
Präsidentin der Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die betroffenen Sendungen
jeweils mit der alles ab-deckenden Anredezeile „Herrn/Frau/Firma“ versehen waren.
Der Strassenname lautete korrekt „[…]strasse“. Die beanstandeten Fehler finden
sich in den Adresszeilen späterer, in dieser Frage jedoch nicht relevanter
Schreiben (act. 6 S. 15, 23). Auch diese fehlerhaft beschrifteten Sendungen
konnten im Übrigen zugestellt werden.
2.3 Zusammenfassend
ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest die Übertretungsanzeige oder
die Zahlungserinnerung erhalten hat und dass aufgrund der nicht fristgerechten
Bezahlung der Busse zu Recht das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren eingeleitet
wurde. Die Beschwerde ist somit unter Auferlegung der Verfahrenskosten
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.