Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.36
URTEIL
vom 18.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Kamerun,
[…]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch MLaw […],
Advokat,
[…]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Mai 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Das
Migrationsamt verfügte nach polizeilicher Zuführung und erfolgter Anhörung des A____
am 16. Februar 2016 die Ausschaffungshaft vom 15. Februar bis 14. Mai
2016. Diese Haftanordnung wurde mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht mit Urteil vom 17. Februar 2016 bestätigt. Die von A____
dagegen eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil des Bundesgerichts
vom 14. März 2016 (BGer 2C_220/2016) abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde, wobei es vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
verwies. Nachdem die Wegweisung innert der für drei Monate angeordneten Haft
nicht vollzogen werden konnte, verfügte das Migrationsamt am 13. Mai 2016 die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 14. August 2016.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist sein Rechtsvertreter zum
Vortrag gelangt. A____ gibt mehrmals unmissverständlich an, unter keinen
Umständen in seine Heimat Kamerun zurückkehren zu wollen, insbesondere weil er
dort keine adäquate Therapie für seine Erkrankung erhalten oder sich eine
solche dort zumindest nicht leisten könne und weil hier in der Schweiz seine
Ehefrau und sein Kind leben würden, mit welchen er bis zur Verhaftung auch
zusammen gewohnt habe. Sein Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der
Verfügung vom 13. Mai 2016 und sofortige Freilassung des A____,
eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, wobei er – wie bereits in
der ersten Haftverhandlung – die Hinterlegung einer Kaution aber auch die
Auferlegung von regelmässigen Meldepflichten als mögliche mildere Massnahmen
vorschlägt. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei A____ die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Nebst den Unterlagen betreffend die finanzielle Situation
des A____ und seiner Honorarnote reicht er einen Arztbericht vom 25. April 2016
von Dr. [...], leitender Arzt der Hämatologie des Universitätsspital Basel, eine
Stellungnahme desselben Arztes vom 10. Mai 2016 zum Medizinischen Consulting
des Staatssekretariats für Migration (SEM), einen Arztbericht vom 9. September
2009 von Dr. [...], Leiter der Diagnostischen Hämatologie des Universitätsspitals
Basel, ein Schreiben der Ehefrau von A____ vom 17. Mai 2016, eine Fotografie
des Schlafzimmers bzw. Ehebettes der Ehegatten [...] sowie diverse Kopien aus
den Akten des Migrationsamts ein. Aufgrund der eingereichten Noven sowie des
Antrags auf Anordnung einer milderen Massnahme wurde ein Vertreter des Migrationsamt
unmittelbar nach Beginn der Verhandlung zur Teilnahme an der Verhandlung geladen.
Das Migrationsamt plädierte sodann an der Verhandlung und beantragt die
Bestätigung der Verlängerung der Ausschaffungshaft. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorgesehen
war die Haftverhandlung für Freitag, 13. Mai 2016, 14:00 Uhr. Auf ausdrücklichen
Wunsch des A____ und seinem Rechtsbeistand wurde die gerichtliche Haftüberprüfungsverhandlung
auf Mittwoch, 18. Mai, 14:00 Uhr, verlegt. Der Entscheid wurde an der
Verhandlung mündlich eröffnet und begründet. Die Haftüberprüfung fand damit
rechtzeitig statt.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale
Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf
Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tasächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar
sein (Hugi Yar, in:
Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu,
in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56
E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten
sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom
21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.
97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3 ).
2.2 Hinsichtlich
der Wegweisung und der Haftgründe (Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AuG sowie Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 abs. 1 lit. h AuG) ist grundsätzlich
auf die Ausführungen im Hafturteil vom 17. Februar 2016 (AUS.2016.17) zu
verweisen, welche auch vom Bundesgericht im Beschwerdeentscheid vom 14. März
2016 als richtig befunden wurden (s. oben Sachverhalt). Die Ausführungen der
Verteidigung zur Verhältnismässigkeit des Wegweisungsentscheides sind damit
nicht zu hören, da es sich in jedem Fall nicht um einen offensichtlich
willkürlichen bzw. geradezu nichtigen Entscheid handelt. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass A____ wiederholt die Überzeugung äussert, ihm stehe
aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu. Wie bereits im Haftentscheid vom 17. Februar 2016 ausgeführt,
hat er sich diesbezüglich nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder
Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Behörde zu wenden und hernach nötigenfalls
den entsprechenden Rechtsweg zu bestreiten. Die Sachverhaltsfeststellung im
Urteil vom 17. Februar 2016 (E. 3.4) betreffend das unkooperative Verhalten des
A____ im Rahmen seiner Festnahme vermag die Beibringung eines Bildes des
Ehebettes der Ehegatten [...] nicht zu widerlegen: selbst wenn A____ sich nicht
vollständig unter dem Bett versteckt hielt, als die Polizei auftauchte, kann
weiterhin als erstellt gelten, dass seine Ehefrau seine Anwesenheit in der
Wohnung entgegen der tatsächlichen Situation bestritt und A____ sich nur unter
Anwendung von Zwang von der Polizei mitnehmen liess.
Der
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesene A____ weigert sich weiterhin, im
Hinblick auf seine Rückkehr in die Heimat tätig zu werden und insbesondere bei
der Papierbeschaffung behilflich zu sein, obwohl er selber erklärt hat, seine
Reisepapiere seien bei einem Onkel in Paris, er es mithin in der Hand hätte,
diese beizubringen. Da ihm indessen bewusst ist, dass bei Vorhandensein seiner
Reisedokumente sowie im Falle seiner Kooperation seine Ausschaffung innert
kurzer Zeit organisiert und vollzogen werden kann, ist er erklärter Weise nicht
bereit, die Papiere beizubringen. So führt den auch sein Rechtsvertreter aus,
es sei das Recht des A____ die Schweiz nicht verlassen zu wollen und dementsprechend
seine Reisedokumente nicht herauszugeben. Es werde Zeit benötigt, um neue
medizinische Daten einzuholen und sodann ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen
(s. dazu unten Ziff. 2.3). Aus diesen Ausführungen erhellt allerdings
zweifelsfrei, dass A____ in der Freiheit nicht mit den Behörden kooperieren und
die alternativen Möglichkeiten zur Erlangung von Reisepapieren zu verhindern suchen
wird. Seitens der Migrationsbehörden wurde zwischenzeitlich der Erhalt von
Ersatzreisepapieren über die kamerunische Botschaft in der Schweiz
vorangetrieben. A____ versucht indessen offensichtlich sogar aus der Haft
heraus, dieses Unterfangen zu be- und verhindern. So ergeht aus einer Aktennotiz
des Migrationsamts, dass die kamerunische Botschaft sich an das SEM gewandt
habe. A____ und seine Ehefrau hätten in einem Schreiben an die Botschaft
geltend gemacht, dass das Migrationsamt mit korrupten Zahlungen an die
Botschaft ein Laisser-Passer für A____ erwirken wolle. Aufgrund dieses Vorfalls
sah sich das SEM genötigt, mit Datum vom 4. Mai 2016 ein Schreiben an die
kamerunische Botschaft zu verfassen, in welchem es kurz den ausländerrechtlich
relevanten Sachverhalt betreffend A____ zusammenfasst und ausdrücklich
festhält, dass diesem ein Rechtsbeistand zur Seite steht und der Entscheid über
seine ausländerrechtliche Inhaftnahme auf Beschwerde hin vom Bundesgericht
bestätigt wurde. Auf diesen Vorfall angesprochen führt A____ aus, er habe den
kamerunischen Behörden einzig mitgeteilt, zu Unrecht in Haft zu sitzen, dagegen
„keine Widerrede“ erheben zu können und als Vergewaltiger beschimpft zu werden.
Jedenfalls zeigt dieser Vorfall auf, dass sich A____ entgegen sämtlicher gegen
ihn ergangener Strafurteile für unschuldig hält und entgegen seiner aktuellen
ausländerrechtlichen Situation an der Überzeugung festhält, dass er einen
Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Er bestreitet gar nicht, den aktuell
angestrebten Vollzug seiner Wegweisung nicht zu akzeptieren und die Schweiz unter
keinen Umständen verlassen zu wollen. Damit ist eindrücklich erstellt, dass von
einer Kooperation im Falle seiner Freilassung nicht ausgegangen werden kann und
er zumindest bei der notwenigen Wahrnehmung von Terminen betreffend die
konkrete Organisation seiner Reisedokumente – insbesondere der vorgesehenen
Anhörung durch die kamerunische Botschaft (s. unten Ziff. 2.4) – für die
Behörden in Freiheit nicht greifbar sein wird bzw. zumindest zeitweise wenn
nicht gar vollständig untertauchen würde.
2.3 Soweit
A____ geltend macht, ihm sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten,
nach Kamerun zurück zu kehren, ist festzustellen, dass diese Behauptung nicht
erstellt ist. Nachdem A____ seit seiner letzten Behandlung im Universitätsspital
Basel im Jahr 2014 bis zu seiner Inhaftierung auf die Inanspruchnahme
schulmedizinischer Behandlung verzichtet hat, führt er an der heutigen Verhandlung
aus, dies habe er nur getan, weil er eine sehr grosse Angst vor der Krankheit, der
Behandlung und dem Spital habe. Wegen dieser Angst habe er auch eine Zuführung
zur Untersuchung ins Universitätsspital BS am 2. März 2016 verweigert. Er müsse
sich auf einen Spitaluntersuch mental vorbereiten können, was ihm für die
ärztliche Untersuchung im Universitätsspital BS am 22. April 2016 gelungen sei.
Der dazu eingereichte Arztbericht äussert sich indessen nicht zum aktuellen
Stand der bei A____ diagnostizierten Krankheit (Multiples Myelom). Vielmehr
hält er fest, dass sich A____ aktuell in gutem Allgemeinzustand befinde. Das
Blutbild wird als „peripher stabil“ bezeichnet, wobei eine Proteinelektrophorese
noch ausstehend sei. Gemäss den Ausführungen des Rechtsbeistands handelt es
sich um eine Krebserkrankung, welche „schubweise“ verlaufe. Das heisse, der
Patient habe nach einer Behandlung stabile Phasen, da die Krankheit aber
unheilbar sei, könne sie immer wieder ausbrechen. Damit ist zumindest im Moment
nicht erstellt, ob A____ zurzeit überhaupt einer medizinischen Behandlung
bedarf. Indessen ist das Migrationsamt gehalten, A____ die Möglichkeit
einzuräumen, schnellstmöglich alle notwendigen Arzttermine wahrzunehmen, welche
für die Feststellung seines aktuellen Gesundheitszustands notwendig sind,
sofern er weitere Untersuchungen wünscht. Entgegen den Insinuationen seines
Anwalts ist das Migrationsamt aber nicht in der Lage, ohne die Mitwirkung von A____
dessen ärztliche Unterlagen zu erhalten, da er seine behandelnden Ärzte nicht
von der Schweigepflicht gegenüber der Migrationsbehörde entbunden hat. Es lag
und liegt damit nicht an der Behörde, sich selbständig ein Bild von der
Gesundheit des A____ zu machen, sondern einzig an diesem, das Migrationsamt
diesbezüglich zu dokumentieren, soweit er aus seinem Gesundheitszustand Rechte
im Verfahren ableiten will. Aktuell liegt jedenfalls kein Hinweis vor, der aus
gesundheitlichen Gründen gegen eine Wegweisung oder gegen die
Hafterstehungsfähigkeit sprechen würde. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Haftentscheid vom 17. Februar 2019 (E. 5.2) zu verweisen,
insbesondere darauf, dass kein Anspruch auf das Bestehen einer medizinischen
Behandlung nach den Standards der Schweiz im Heimatland besteht.
2.4 Der
Rechtsbeistand macht weiter geltend, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht
absehbar. Dem ist nicht zuzustimmen. A____ hat zugegeben, dass er
Reisedokumente besitzt, will diese aber nicht den Migrationsbehörden übergeben,
weil ihm bewusst ist, dass die Behörden nach Erhalt dieser Dokumente seine
Ausreise nach Kamerun in kurzer Zeit organisieren könnten. Er hat es damit
selbst in der Hand, die Dauer seiner Inhaftierung zu verkürzen. Aber auch ohne
die Aushändigung seiner Papiere ist gemäss Auskunft des SEM eine Anhörung durch
eine Delegation der kamerunischen Botschaft, welche Voraussetzung für die
mögliche Ausstellung von Ersatzpapieren ist, Ende des Monats Juni oder zu
Beginn des Monats Juli 2016 möglich (Schreiben des SEM vom 14. März 2016). Die
Behörden haben damit alles ihnen mögliche getan, um den Vollzug voranzutreiben;
das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein allfällig zukünftig einzureichendes
Wiedererwägungsgesuch betreffend das Aufenthaltsrecht des A____ steht der
Absehbarkeit des Vollzugs ebenfalls nicht im Weg. Zum einen ist im Moment nicht
bekannt, ob ein solches Verfahren zukünftig angestrebt wird, zum anderen ist
sogar im Falle der baldigen Einleitung eines solchen nicht Gewiss, ob A____ für
die Dauer desselben in der Schweiz bleiben dürfte oder aber den Entscheid in
Kamerun abwarten müsste. Die Ausschaffung nach Kamerun ist damit rechtlich und
tatsächlich möglich.
2.5 Aufgrund
der massiven Gefahr des Untertauchens ist ein milderes Mittel zur Sicherstellung
der Wegweisung nicht möglich. In Bezug auf die angebotene Kautionszahlung von
CHF 7‘500.– ist auf die Ausführungen im Haftentscheid vom 17. Februar 2016
(E. 5.4) zu verweisen. Die Zahlung einer Kaution durch eine Drittperson vermag
aus den dort genannten Gründen im vorliegenden Fall keine genügende Sicherheit
zu bieten, dies umso mehr, als A____ noch nicht einmal anzugeben vermag, wer allenfalls
bereit wäre, eine solche Kaution zu leisten und sein Rechtsbeistand in Aussicht
stellt, es könnte ein Kredit aufgenommen werden. Angesichts der hohen
Verschuldung des A____ vermögen weitere Schulden bei einer juristischen Person
offensichtlich nicht genügend Druck auf ihn ausüben, um seine Kooperation
sicher zu stellen (vgl. Härri, in:
Basler Kommentar StPO II, Niggli/Heer/Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 238
StPO N 12). Die Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht vermag nicht zu
verhindern, dass A____ sich mindestens in den entscheidenden Momenten,
insbesondere zum Zeitpunkt der vorgesehenen Anhörung durch die kamerunische
Botschaftsdelegation, zur Verfügung hält, soweit er nicht ohnehin umgehend
untertauchen würde.
2.6 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht überschritten, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind. Vollständigkeitshalber
sei indessen nochmals darauf hingewiesen, dass ein rascher Vollzug der
Wegweisung bereits heute an der fehlenden Kooperation von A____ scheitert.
2.7 Entsprechend
den Erwägungen erweist sich die Verlängerung der Haft bis zum 14. August 2016
als rechtmässig und angemessen.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ beantragt die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung. Da seine Haft nun die Dauer von drei
Monaten überschreitet, hat er bei Hablosigkeit grundsätzlich Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die zum Beleg der Hablosigkeit eingereichten
Unterlagen belegen die Notwendigkeit der Kostenübernahme durch den Staat. Sein
Rechtsbeistand ist deshalb entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu
entschädigen, zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden für die Haftverhandlung.
Darin enthalten ist eine Nachbesprechung des Urteils mit A____ und seiner
Ehefrau.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Haft vom 15. Mai 2016 bis zum 14. August 2016 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand, MLaw [...], werden
ein Honorar von CHF 1‘590.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.25,
zuzüglich 8% MWST von CHF 128.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.