Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.50
URTEIL
vom 24.
Juni 2016
Beteiligte
A____, geb[...], von
Kamerun,
[…]
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]l
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Mai 2014
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 15. Februar 2016 wurde A____ für die Dauer von drei
Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. Diese Verfügung wurde mit Entscheid der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2016 (AUS.2016.17) sowie auch mit Urteil des
Bundesgerichts vom 14. März 2016 (BGer 2C_220/2016) geschützt. Nachdem die
Ausschaffung nicht innert drei Monaten vollzogen werden konnte, verlängerte das
Migrationsamt die Haft für weitere drei Monate mit Verfügung vom 13. Mai
2016 (AUS.2016.36). Auch diese Haftanordnung wurde mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht vom 18. Mai 2016 für rechtmässig und angemessen befunden.
Mit Eingabe vom
23. Juni 2016 ersucht A____ um Haftentlassung. An der heutigen Verhandlung
wurde er zur Sache befragt. Er führt aus, er wolle nach wie vor nicht nach
Kamerun, sondern habe ein Recht in der Schweiz zu bleiben, weil er krank sei
und hier einen Sohn habe, den er bis zur Inhaftierung betreut habe. Sein
Rechtsvertreter beantragt die sofortige Entlassung aus der Haft und ersucht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Vertreter des Migrationsamts
beantragt die Abweisung des Haftentlasssungsgesuchs und führt aus, der Vollzug
der Wegweisung sei absehbar, nachdem die Anhörung durch die kamerunischen
Behörden für den Erhalt von Ersatzreisepapieren nun am 6. Juli 2016 definitiv
stattfinde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen (Art. 80 Abs. 5 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Nachdem die Haft
letztmals am 18. Mai 2016 überprüft wurde, ist auf das eingereichte Gesuch
einzutreten. Im Rahmen eines Haftentlassungsgesuch sind sämtliche
Haftvoraussetzungen erneut zu überprüfen (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 80
AuG N 7).
A____ macht
geltend, er habe mit Eingabe vom 22. Juni 2016 das Migrationsamt ersucht, den
Entscheid vom 19. Mai 2014 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
und seine Wegweisung aus der Schweiz wiedererwägungsweise aufzuheben,
eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen zu
erteilen, subeventualiter sei das Staatssekretariat für Migration (SEM) um seine
vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Kamerun eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darstelle. In einer
selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung sei bis zum rechtkräftigen Entscheid
über das Wiedererwägungsgesuch das Absehen von jeglichen Vollzugsmassnahmen
vorzusehen und es sei ihm eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Seine
weitere Inhaftierung sei deshalb nicht mehr zulässig. Er kämpfe um sein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz und wolle den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der
Schweiz abwarten. Es bestehe keine Untertauchensgefahr. Wegen der im
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Verletzung von Art. 3 EMRK müsse das
Migrationsamt von Vollzugsmassnahmen absehen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht mehr absehbar sei.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids ins-besondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherung
des Vollzugs eines Aus- oder Wegweisungsentscheids. Aus dem Haftzweck der
Sicherung des Ausschaffungsvollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die
Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird und zwar nicht sofort möglich ist,
aber dennoch in absehbarem Zeitraum stattfindet (Zünd, a.a.O., Art. 76 AuG N 1 mit Verweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen
Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.)
und muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S.
58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 A____
bestreitet das Fortbestehen einer Untertauchensgefahr. Indessen wurde das
Bestehen einer solchen bereits in den Entscheiden vom 17. Februar sowie vom 18.
Mai 2016 festgestellt (s. oben Sachverhalt). Auf diese Ausführungen ist
grundsätzlich zu verweisen. Es ist nochmals festzuhalten, dass A____ die Bemühungen
des Migrationsamts, für ihn Ersatzreisepapiere bei den kamerunischen Behörden
zu erhalten, aktiv zu verhindern versucht hat und nach wie vor nicht bereit
ist, seinen kamerunischen Reisepass dem Migrationsamt auszuhändigen. An der
heutigen Verhandlung behauptet er nun gar neu, ein solcher existiere gar nicht,
er habe gelogen, als er gesagt habe, sein Pass sei in Paris. Das Migrationsamt
weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass auch die Ehefrau des A____
ausgesagt habe, die Reisepapiere seien in Paris. Aus dem Verhalten und den Aussagen
wird ersichtlich, dass A____ sich nach wie vor dem Vollzug der Wegweisung
widersetzt und nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Unter
diesen Umständen kann nicht damit gerechnet werden, dass er sich in Freiheit in
Bezug auf die Bestrebungen des Migrationsamts, Ersatzreisepapiere bei den kamerunischen
Behörden erhältlich zu machen, kooperativ verhalten wird und deshalb (zumindest
zeitweise) für die Behörden nicht greifbar wäre. Letztlich ist auch zu
bedenken, dass eine Flucht ins nahe Ausland nicht auszuschliessen ist, verfügt
er in Frankreich ja offenbar über Verwandte. Daran ändert auch das neu
eingereichte Wiedererwägungsgesuch nichts, da letztlich mit einer Kooperation
des A____ erst zu rechnen ist, wenn er davon ausgehen kann, in der Schweiz
bleiben zu dürfen.
3.3
3.3.1 A____
macht weiter geltend, das Migrationsamt habe auf das Wiedererwägungsgesuch
aufgrund vorgebrachter Noven einzutreten und ihm den Aufenthalt in der Schweiz
bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu erlauben, da er dieses auf
eine Verletzung von Art. 3 EMRK stütze, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung
nicht mehr absehbar sei.
3.3.2 Dazu
ist festzustellen, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob das
Migrationsamt überhaupt auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten und falls ja, wie
es in der Sache entscheiden und ob einem allfälligen Verfahren die aufschiebende
Wirkung zukommen wird. Gemäss der am heutigen Tag eingeholten Auskunft, lag der
zuständigen juristischen Sachbearbeiterin, lic. iur. [...] (Leiterin
Aufenthalte), das Gesuch heute Morgen um 8:00 Uhr noch nicht vor. Von einem
ungebührlich verzögernden Verhalten der Behörde kann (mutmasslich) ein Tag nach
postalischem Eingang des Gesuchs keine Rede sein bzw. ist dem Migrationsamt der
aktuelle Stand der Gesuchsbearbeitung nicht vorzuwerfen. Den Akten des
Migrationsamts ist allerdings zu entnehmen, dass bereits zum Zeitpunkt der
verfügten Wegweisung im Jahr 2014 bekannt war, dass A____ an einer
Krebserkrankung leidet. Allerdings unterliess es A____ damals, dem
Migrationsamt nähere Angaben dazu zu machen. Immerhin ist den heute vorhandenen
Unterlagen aber zu entnehmen, dass bereits damals belegbar gewesen wäre, dass
seine Krebserkrankung nicht heilbar ist und er wohl zukünftig wieder
medizinische Therapien benötigen wird. Ausserdem hat er seither mit Hinweis auf
seinen Gesundheitszustand bereits wiederholt um Wiedererwägung des Entscheids
betreffend seine Aufenthaltsberechtigung ersucht. Auf sein letztes Gesuch wurde
mit Schreiben des Migrationsamts vom 9. Juni 2016 nicht weiter eingegangen. Auch
ist darauf hinzuweisen, dass A____ nach Abschluss einer medizinischen
Behandlung im Jahr 2012 nachgehende ärztliche Kontrollen nicht wahrnahm und
noch an der Verhandlung betreffend die erstmalige Anordnung der
Ausschaffungshaft im Februar dieses Jahres ausführte, er wolle sich alternativ
medizinisch behandeln lassen. Auch wird im aktuellsten Arztbericht des Dr. med.
[...], leitender Arzt Hämatologie, vom 20. Juni 2016 ausgeführt, dass A____ bei
aktuell „anscheinend recht ruhigem Krankheitsverlauf“ zur Zeit keiner Therapie
bedarf. Der Zeitpunkt einer Behandlungsbedürftigkeit „dürfte in den nächsten 12
bis 24 Monaten spätestens erreicht sein“. Mit dem heutigen Entscheid über das
Haftentlassungsgesuch ist jedenfalls dem Entscheid des Migrationsamts über ein
Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch sowie einem allfälligen Entscheid in
der Sache und dem Entscheid, ob A____ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten darf, nicht vorzugreifen. Damit kann heute offensichtlich nicht
beurteilt werden, ob und inwiefern das Wiedererwägungsgesuch den Vollzug der Wegweisung
in unabsehbare Ferne rücken wird. Aktuell liegt jedenfalls nach wie vor ein in
Rechtskraft erwachsener Wegweisungsentscheid vor und steht die Anhörung von A____
durch die kamerunischen Behörden, welche Voraussetzung für das Ausstellen von
Ersatzreisepapieren ist, kurz bevor (terminiert für den 6. Juli 2016). Damit
kann heute nicht davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nicht in absehbarer
Zeit vollzogen werden kann.
3.4 A____
macht weiter geltend, die Auswirkungen seiner Inhaftierung seien für seinen
Sohn, für welchen er bis zu seiner Verhaftung als Hausmann der Familie gesorgt
habe, dramatisch und legt dazu einen Bericht von Dr. med. [...], Spezialärztin
FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 13. Juni 2016 ins Recht. Dem Bericht ist
zu entnehmen, dass der achtjährige Sohn des A____ unter der Abwesenheit des
Vaters stark leidet. Dazu ist festzuhalten, dass die Inhaftnahme eines
Elternteils, soweit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernehmen
kann, einer Inhaftierung grundsätzlich nicht entgegensteht (Businger, in: Zürcher Studien zum
öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, .Zürich/Basel/Genf 2015, S. 46
f.). Dass die mit der Inhaftierung eines Elternteils entstehende familiäre
Situation für betroffene Kinder selbstverständlich sehr schwierig ist, ändert
daran nichts. Es ist vorliegend ausserdem darauf hinzuweisen, dass A____ trotz
der gelebten Vaterschaft rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und
demnach eine örtliche Trennung von seinem Sohn sich bereits daraus ergibt, die
Haft insofern keine anderen Umstände schafft, wie sie im Falle seiner
rechtzeitigen Ausreise bestanden hätten.
Soweit A____ geltend
macht, die Haft sei ihm als an einer unheilbaren Krebsform erkrankten Menschen
nicht zuzumuten, ist festzuhalten, dass sein allgemeiner Gesundheitszustand gemäss
dem neuesten Arztbericht aktuell gut ist und damit nicht gegen seine
Hafterstehungsfähigkeit spricht.
3.5 Diesen
Erwägungen folgend ist das Haftentlassungsgesuch zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen.
Soweit sich die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen in den nächsten
Tagen oder Wochen ändern, ist darauf hinzuweisen, dass eine Haft bei Fehlen der
Haftvoraussetzungen zu beenden ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), mit anderen
Worten das Migrationsamt ohnehin laufend die Richtigkeit der angeordneten Haft
zu überprüfen hat (zum Haftentlassungsgesuch ausserhalb der Sperrfristen
s. Businger, a.a.O., S. 249)
A____ ersucht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit ist
aktenkundig, allerdings muss das nur ein Tag nach Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs eingereichte Haftentlassungsgesuch als von Vornherein
aussichtslos bezeichnet werden, da in dieser kurzer Zeit offensichtlich noch
kein Handeln der Migrationsbehörde erwartet werden kann und sich damit die zu
beurteilende Situation erwartungsgemäss unverändert darstellt. Gerichtskosten
werden keine erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch des A____ wird
abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet und erläutert.