Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.59
URTEIL
vom 29.
Juli 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von […],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes […]
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
[…]
Erwägungen
[…]
Was die für die
Anordnung beziehungsweise Verlängerung der Ausschaffungshaft notwendige erstinstanzliche
Wegweisung betrifft, ist grundsätzlich auf die Erwägungen im Entscheid vom 18.
Juli 2016 zu verweisen. Diese müssen jedoch in einem Punkt präzisiert werden:
Gestützt auf einen Hinweis in den Akten ist die Einzelrichterin damals davon
ausgegangen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beurteilten am […]
widerrufen wurde. Dazu finden sich auch aktuell keine weiteren Unterlagen. Wie
es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn gemäss Art. 61 Abs.
2 AuG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer
die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, wobei sie auf Gesuch hin während
vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Es steht fest, dass A____ weit länger
als für ein halbes Jahr die Schweiz verlassen hat und dass kein Gesuch um Aufrechterhaltung
der Niederlassungsbewilligung eingegangen ist. Damit ist er nach seinem Auslandaufenthalt
in die Schweiz eingereist, ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein.
Die durch das Migrationsamt erfolgte sofortige Wegweisung ist deshalb zwar
anfechtbar, erscheint aber nicht als geradezu nichtig. Sie kann somit als Grundlage
der Haftverlängerung dienen.
Die
Einzelrichterin hat anlässlich der Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft
am 18. Juli 2016 ausgeführt, bis zum Entscheid, ob der Beschwerde gegen die
Wegweisung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, sei vom Vorliegen von Untertauchensgefahr
auszugehen. A____ ist in der Folge in einer Befragung durch das Migrationsamt
dahingehend belehrt worden, dass das Migrationsamt den Entscheid bezüglich der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Wegweisung abwarte. Die Frage, ob
er für den Fall, dass diese nicht bewilligt werde, freiwillig […] reise, hat er
mit „nein“ beantwortet. Am 21. Juli 2016 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das öffentliche Interesse an der
Wegweisung aus der Schweiz wiege schwer und überwiege das private Interesse des
Ausländers am Verbleib für die Dauer des Verfahrens. Die sofortige Wegweisung
sei deshalb angezeigt. Eine Rückkehr […] sei zudem zweifelsohne zumutbar, sei A____
doch vor wenigen Jahren freiwillig in sein Heimatland gereist, habe zuletzt die
Zeit bis zu seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz dort verbracht und
verfüge dort über zahlreiche engste Familienangehörige. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat überdies einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren festgesetzt, da es
aus der summarischen Würdigung des Falles die Erfolgsaussichten des Rekurses
als äusserst gering bezeichnet hat. Damit konfrontiert, dass die Wegweisung
nunmehr sofort vollziehbar sei und er den Beschwerdeentscheid in seiner Heimat
abwarten müsse, hat A____ auch in der heutigen Verhandlung ein weiteres Mal
erklärt, er könne auf keinen Fall in seine Heimat gehen, er sei dort gefährdet.
Es wäre ihm lieber, hier ein Todesurteil zu bekommen, als […] zurückzukehren.
Unter diesen Umständen ist die Gefahr des Untertauchens akut und die Haft
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Bei dieser Situation
kann grundsätzlich offen bleiben, ob, wie das Migrationsamt in seiner Verfügung
geltend macht, sich aufgrund der offensichtlichen Gefahr für die innere und
äussere Sicherheit eine analoge Anwendung des Art. 75 Abs. 1 lit. d AuG
aufdrängt. Dagegen spricht, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der
Entstehungsgeschichte vorgenommen zu haben, der ausdrückliche Wortlaut von Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff 1 AuG, in welchem eben gerade nicht auf
Art. 75 Abs. 1 lit. d AuG verwiesen wird. Zu erinnern ist an dieser
Stelle auch daran, dass die Ausschaffungshaft einzig den Zweck hat, den Vollzug
der Wegweisung sicherzustellen. Sie kann indessen nicht dazu dienen,
Untersuchungshaft beziehungsweise Sicherheitshaft, die wegen Flucht- oder
Ausführungsgefahr angeordnet werden könnte, zu ersetzen. Ob im vorliegenden
Fall eine solche Gefahr für die innere und äussere Sicherheit überhaupt
vorliegt, kann damit ebenfalls offen bleiben.
Eine
Ausschaffungshaft ist nur dann zweckgerichtet und zulässig, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement)
oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S.59). Das ist in der Regel
aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der
Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei
der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE
125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss überdies
zumutbar sein (Thomas Hugi Yar,
in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan
Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat
primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu befinden. Ein Einschreiten
im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich nur bei augenfälliger Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung
einer krassen Rechtswidrigkeit nicht zulässig sein kann (vgl. BGer 2A.47/2007
vom 18. April 2007). […] Auch die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eingehend beurteilt. Dieser Bericht erscheint
sorgfältig redigiert und nicht „augenfällig unzulässig“. Ein Einschreiten der
Einzelrichterin im Haftprüfungsverfahren ist deshalb nicht erlaubt; die Prüfung
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bleibt damit Sache des
Migrationsamtes.
Eine mildere
Massnahme, die geeignet wäre, den Vollzug der Wegweisung absichern zu können,
ist nicht ersichtlich. Der Beurteilte befindet sich auch erst seit gut zwei
Wochen in Haft und bringt nichts vor, das diese unverhältnismässig erscheinen
liesse. Die Verlängerung um drei Monate ist daher zu bestätigen. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft um drei Monate […] ist rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
an:
A____
lic. iur. [...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.