Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.65
URTEIL
vom 22.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur.
Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. 27. März 1971 Berufungskläger
Dählenstrasse 33,
2540 Grenchen Beschuldigter
vertreten durch [...], Anwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Mai 2015
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Mai 2015 wurde A____ der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ schriftlich und begründet Berufung eingelegt. Er
beantragt vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos
freigesprochen zu werden sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Vornahme eines Augenscheins an dem Ort, an dem die Polizei am
29. Juli 2914 eine Schwerpunktkontrolle zur Mobiltelefonie durchführte, welche
die beanstandete Verurteilung des Berufungsklägers zur Folge hatte. Dieser
Antrag wurde mit begründeter Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Januar
2016 abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Sache nicht weiter
vernehmen lassen.
An der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zur Sache befragt und ist seine
Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins
wurde nicht mehr vorgebracht. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung
der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art.
399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ist einzutreten.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung des Berufungsklägers ist der Vorwurf, er habe am 29. Juli
2014, um 13:56 Uhr, während er seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild SO […]
durch die Grosspeterstrasse in Fahrrichtung St. Jakobs-Strasse lenkte, gegen
die gebotene Vorsichtspflicht im Strassenverkehr verstossen, indem er seine
Aufmerksamkeit statt auf den Verkehr auf sein Mobiltelefon gerichtet und an
diesem manipuliert habe. Mit diesem Verhalten habe er die Verkehrsregeln
verletzt, namentlich gegen das Gebot verstossen, das Fahrzeug immer so zu
beherrschen, dass man seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne (Art. 31 Abs.
1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Dieses Gebot werde in Art. 3 Abs. 1
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert, wonach ein
Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit immer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden
habe und beim Fahren keine Verrichtung vornehmen dürfe, welche die
Fahrzeugbedienung erschwere, sowie sich in seiner Aufmerksamkeit nicht durch
Kommunikationssysteme ablenken lassen dürfe.
2.2 Wie
bereits vor Strafgericht wendet der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren dagegen
ein, er bediene sein Mobiltelefon während dem Autorfahren nie. Er könne sich
die von der Polizeikontrolle erfasste Situation nur damit erklären, dass er
wohl just in dem Moment, in welchem er im Visier des kontrollierenden Polizeibeamten
war, sein Mobiltelefon aus der linken oberen Jackentasche gezogen habe und auf
die Mittelkonsole gelegt habe. Durch dieses Verhalten sei er sicher nicht vom
Verkehr abgelenkt gewesen. Von dem vermeintlichen Fehlverhalten habe er telefonisch
von der Polizei erfahren, nachdem er vor Ort nicht angehalten worden sei. Da er
die örtlichen Verhältnisse am Ort der Polizeikontrolle gut kenne, der Verkehr wegen
der dort vorhandenen Baustelle verlangsamt geflossen (weniger als 50km/h) und
der Baustellenbetrieb aufgrund der Mittagszeit eingestellt gewesen sei, sei
nicht ersichtlich, weshalb ihn das Herausnehmen seines Mobiltelefons in einer
gegen die Verkehrsregeln verstossenden Art und Weise vom Verkehr abgelenkt
haben oder die Bedienung des Personenwagens erschwert haben solle. Auch sei
nicht bereits das eventuell mögliche Fehlverhalten, sondern erst das
Fehlverhalten selbst strafbar.
2.3 Demgegenüber
hatte der mit der Kontrolle befasste und als Zeuge einvernommene Polizeibeamte [...]
ausgesagt, er und seine Kollegen hätten am 29. Juli 2014 eine Grosskontrolle
mit Schwerpunkt Mobiltelefonie durchgeführt. Da es viele Einsprachen gegen die
Verzeigungen gegeben habe, könne er sich in groben Zügen daran erinnern. Zum
konkreten Fall des Berufungsklägers äusserte er sich indessen nicht. Er führte
vielmehr allgemein aus, soweit möglich habe man die fehlbaren Lenker sofort
angehalten und mit dem Sachverhalt konfrontiert. Wo dies nicht möglich gewesen
sei, habe er im Nachhinein mit der betroffenen Person telefoniert und diese
über den beobachteten Sachverhalt aufgeklärt. Er habe gezielt darauf geachtet,
ob eine Person ein Mobiltelefon in den Händen halte und dieses bediene. Er habe
pro Lenker ca. 2 bis 3 Sekunden Zeit gehabt, um sich von einem beobachteten Sachverhalt
zu überzeugen. Alle beanzeigten Personen hätten das Mobiltelefon bereits „in
den Fingern“ gehalten und dieses bedient (Prot. HV act. 49 ff.). Im
polizeilichen Überweisungsschreiben mit Strafantrag vom 31. Juli 2014 hatte er
ausserdem festgehalten, dass „der Blick des Beschuldigten für 1-2 Sekunden auf
das Mobiltelefon“ gerichtet gewesen sei (act. 3).
2.4
2.4.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeuglenker sich nicht
ablenken lassen, wobei die möglichen Ablenkungsfaktoren im Gesetz einzig
beispielhaft und nicht abschliessend aufgezählt werden. Dabei ist die
Abgrenzung von zulässigen zu unzulässigen Handlungen nicht einfach. Vielmehr
hängt die Beurteilung, ob eine Verrichtung das Lenken eines Personenwagens erschwert,
verunmöglicht oder die Aufmerksamkeit des Lenkers beeinträchtigt, von der Art
der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Dauert eine
solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr
abgewendet noch die Körperhaltung verändert werden, kann eine Erschwerung der
Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Gemäss der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Telefonieren während des Autofahrens
mit einem Handsprechgerät grundsätzlich verboten (Roth, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Niggli/Probst/Waldmann
[Hrsg.], Art. 31 N 49 f. mit Verweis auf BGE 120 IV 66).
2.4.2 Der
Berufungskläger belegt mit einem Auszug aus der Rechnungsstellung seines
Telefonanbieters sowie einem Schreiben desselben vom 6. Januar 2015, dass von
seinem Mobiltelefon zum inkriminierten Zeitpunkt keine ein- oder ausgehenden
Telefonate oder Textnachrichten verzeichnet wurden und auch das WLAN-Netz nicht
genutzt wurde. Auch führte er bereits vor Strafgericht aus, dass er in seinem
Personenwagen über eine Freisprechanlage verfüge und Telefonnummern mit einem
Spracherkennungssystem eingeben könne. Ein- und ausgehende Telefonanrufe würden
zudem automatisch auf die Freisprechanlage geschaltet. Gleichzeitig weist er
darauf hin, dass der Polizeibeamte nicht nur das Herausholen des Mobiltelefons,
sondern auch seinen zu lange darauf gerichteten Blick hätte sehen müssen, und
stellt sich dabei auf den Standpunkt, dies sei aufgrund des Abstands des
Polizeibeamten von ca. 4 bis 6 Metern zum fahrenden Auto gar nicht möglich. Damit
vermag der Berufungskläger Zweifel aufkommen lassen, ob sich der Sachverhalt
tatsächlich wie angeklagt abgespielt hat: Zum einen legen die eingereichten
Belege sowie die Ausrüstung des gefahrenen Personenwagens nahe, dass der
Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt tatsächlich keine längere Manipulation
an seinem Mobilfunktelefon vornahm, und zum anderen bestehen begründete Zweifel
daran, ob er während des Herausnehmens des Mobiltelefons seinen Blick für einen
strassenverkehrsrechtlich relevanten Zeitraum auf dieses richtete, da solches
bei der vom Berufungskläger beschriebenen Handlung nicht zwingend notwendig
ist. Hinzu kommt, dass sich der Zeuge nicht an den konkreten Einzelfall
erinnern konnte, sondern einzig bestätigte, er habe beim Beobachten der
fehlbaren Autofahrer grundsätzlich immer drei Sekunden gezählt, um einen
Verstoss gegen die Verkehrsregeln mit Sicherheit feststellen zu können. Damit
kann nicht ohne Weiteres als erstellt gelten, dass er auch im zu beurteilenden
Fall lange und präzis genug beobachten konnte, was der Berufungskläger mit
seinem Mobiltelefon machte und insbesondere, ob er dabei tatsächlich für ein
paar Sekunden nicht auf die Verkehrssituation fokussierte. Die allgemeinen
Ausführungen des Zeugen vermögen folglich das Bestehen eines unüberwindbaren Zweifels,
ob sich der Sachverhalt wie dargestellt zugetragen hat, nicht zu beseitigen, weshalb
der Berufungskläger gemäss dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“
freizusprechen ist (Wohlers, in:
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 10 N 11).
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger keine
Verfahrenskosten und ist er für seinen Verteidigungsaufwand zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Berufungskläger, A___, wird vom
Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine
Parteientschädigung von CHF 3‘369.60 (inklusive Auslagen und 8% MWST) für das
erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.–
(inklusive Auslagen und 8% MWST) für das Berufungsverfahren aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Instruktionsrichter Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).