Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.57
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4031
Basel
Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Strafvollzug, Antragsteller
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. November 2015
betreffend Umwandlung der
gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe
Sachverhalt
Am 3. September
2013 hat das Strafgericht A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. zu 360 Stunden
gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt.
Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2014 das erstinstanzliche
Urteil bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 5. November
2015 teilte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, dem Appellationsgericht
mit, dass der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
geleistet habe. Es dokumentierte diese Mitteilung mit verschiedenen Beilagen
und beantragte dem Appellationsgericht, die gemeinnützige Arbeit in Geld- oder
Freiheitsstrafe umzuwandeln. Mit Schreiben vom 11. November 2015 wurde das Gesuch
des Amts für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, vom 5. November 2015 zuständigkeitshalber
dem Strafgericht übermittelt. Mit Datum vom 23. November 2015 verfügte das
Einzelgericht in Strafsachen, dass die 360 Stunden gemeinnützige Arbeit
infolge Nichtleistung in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–
umzuwandeln seien. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 18. März 2016 Beschwerde erhoben.
Mit Verfügung
vom 2. Juni 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er dem Appellationsgericht bis spätestens 14. Juni 2016 mitzuteilen habe,
wann er die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. November
2015 erhalten habe und welche Gründe er gegen die Umwandlung geltend mache. Er
wurde darauf hingewiesen, dass das Strafurteil gegen ihn in Rechtskraft
erwachsen sei und dass die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht mehr zu
diskutieren sei. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass ohne Mitteilung bis
14. Juni 2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Schreiben
vom 10. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das
Appellationsgericht.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die verfahrenserledigende Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der
dieses die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe verfügt hat,
ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Beschwerde zulässig (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 365 N 4; Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständige Beschwerdeinstanz
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
23. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer mit normaler Post zugestellt.
Um das Zustellungsdatum zu eruieren, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten vom 2. Juni 2016 aufgefordert, dem
Appellationsgericht bis spätestens 14. Juni 2016 mitzuteilen, wann er die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen erhalten habe. Ohne Mitteilung bis
14. Juni 2016 würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 zugestellt. In seinem Schreiben vom
10. Juni 2016 äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum Zustellungsdatum
der angefochtenen Verfügung. Vielmehr beteuert er, dass er unschuldig sei,
obwohl er mit der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten darauf
hingewiesen wurde, dass das Strafurteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen sei
und dass die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht mehr zu diskutieren sei.
Gegen die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe macht er
keine Gründe geltend, obwohl er hierzu aufgefordert worden ist. Unter diesen Umständen
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr auf das gesetzliche Minimum
von CHF 200.– festgesetzt werden kann (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1. der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen
Amt für Justizvollzug, Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.