Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.100
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- Mai 2016
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
befindet sich in Untersuchungshaft. Er wird gemäss Anklageschrift vom 16. Juni
2016 der Erpressung (Gewaltanwendung, Versuch), Nötigung (Versuch), falschen
Anschuldigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes beschuldigt. Er soll am 25. Februar 2016 im Zusammenhang
mit einem misslungenen Kauf von Marihuana einen Mann in dessen Wohnung ins
Gesicht geschlagen haben und ihn, als er am Boden lag, gemeinsam mit einem
Mitbeschuldigten in die Rippen geschlagen und getreten haben. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer – so die Anklageschrift weiter – ein Messer ins Polster des
Ledersofas gerammt und gedroht, er werde zurückkehren und den Mann aufschlitzen,
wenn dieser einen Anzeige erstatten würde. Der Beschwerdeführer wurde am 4.
April 2016 festgenommen.
Am 5. April 2016
teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er sich gerne
durch den Advokaten Dr. [...] verteidigen lassen würde. Da die Staatsanwaltschaft
diesen Advokaten telefonisch nicht erreichen konnte, wandte sie sich an die
Pikett-Verteidigung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016
wurde die Advokatin lic. iur. [...] als amtliche Verteidigung bestellt. Diese
Verteidigerin vertrat den Beschwerdeführer an der ersten Einvernahme der
Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016, vor dem Zwangsmassnahmengericht am 7.
April 2016 (Haftanordnung) und mit Stellungnahme vom 29. April 2016
(Haftverlängerung im schriftlichen Verfahren). Sie nahm überdies an den Einvernahmeterminen
vom 13., 14., 20., 26. April und 25. Mai 2016 teil. Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2016 wurde die Advokatin aus der amtlichen
Verteidigung entlassen.
Dr. [...] teilte
der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. April 2016 seine Annahme mit, dass
er die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers übernehme, und ersuchte um
eine Bewilligung, diesen im Untersuchungsgefängnis zu besuchen. Mit Schreiben
an die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 ersuchte er formal um Einsetzung in
die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers. Er legte eine vom Beschwerdeführer
unterzeichnete und mit dem 9. Mai 2016 datierte Erklärung bei, in dem der
Wunsch des Anwaltswechsels zum Ausdruck gebracht wird. Die Staatsanwaltschaft
wies den Antrag um Ablösung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 20.
Mai 2016 ab.
Dagegen richtet
sich die Beschwerde vom 2. Juni 2016, mit der die kostenfällige Aufhebung der
Verfügung der Staatsanwaltschaft, der Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie
der Kostenerlass beantragt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 16. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat dazu am 24. Juni 2016 repliziert
und hält an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft
den Wechsel der amtlichen Verteidigung – entgegen dem bei Verfahrensbeginn
geäusserten Wunsch des Beschuldigten – abgelehnt. Da die im Strafverfahren
beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei
der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit
zu berücksichtigen sind, ist (auch) der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE
BES.2014.175 vom 23. April 2015 E. 1, in: forumpoenale 1/2016 S. 10 ff.).
Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so
dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG in der bis Juni 2016
gültigen Fassung). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 In
der angefochtenen Verfügung macht die Staatsanwaltschaft geltend, die
Verteidigerin [...] sei aufgeboten worden, weil der Wunschverteidiger Dr. [...]
nicht erreichbar gewesen sei und es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung
gehandelt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer der Anwältin am 5. April
2016 eine Vollmacht ausgestellt und im weiteren Verlauf keine Kritik an der
Verteidigung angebracht. Erst nach der Haftverlängerung vom 4. Mai 2016 habe er
den Verteidigerwechsel erklärt. Es seien indessen keine Gründe ersichtlich, die
einen Wechsel der amtlichen Verteidigung kurz vor Abschluss des
Untersuchungsverfahrens rechtfertigen würden. In der Vernehmlassung weist die
Staatsanwaltschaft überdies darauf hin, dass die Haft spätestens innert 48
Stunden seit der Festnahme angeordnet werden müsse (Art. 224 Abs. 2 StPO),
weshalb bei der damaligen die Unklarheit, ob Dr. [...] das Mandat überhaupt
übernehmen konnte, das Interesse an einer umgehenden Bestellung der amtlichen
Verteidigung jenes an der Berücksichtigung des Verteidigerwunsches des
Beschwerdeführers überwogen habe.
2.2 Der
Anwalt des Beschwerdeführers weist darauf hin, er sei bereits am Nachmittag des
5. April 2016 von der Mutter des Beschwerdeführers kontaktiert worden, er habe
die Familie des Beschwerdeführers schon seit vielen Jahren in anderen Angelegenheiten
beraten und den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Strafverfahren als
amtlicher Verteidiger vertreten. Er habe am 5. April 2016 erfolglos versucht,
den Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft zu erreichen. Anlässlich des Telefonats
vom Folgetag habe ihm die Staatsanwaltschaft dann mitgeteilt, dass bereits eine
andere Anwältin für die amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe geglaubt, dass Dr. [...] für die Mandatsübernahme keine
Zeit habe. Anlässlich des Besuchs im Untersuchungsgefängnis vom 13. April 2016
sei das Missverständnis geklärt und eine Vollmacht zugunsten von Dr. [...]
ausgestellt worden. Die mit 9. Mai 2016 datierte Erklärung des
Beschwerdeführers sei beim Anwalt erst am 18. Mai 2016 eingegangen. Der
Vertretungswunsch habe von Anfang an bestanden. Einzig das vorschnelle Verhalten
der Staatsanwaltschaft und die fehlerhafte Kommunikation der früheren amtlichen
Verteidigerin hätten dazu geführt, dass das Gesuch um Verteidigerwechsel nicht
früher gestellt worden sei.
3.1 Im
vorliegenden Fall besteht das Dilemma darin, dass die Staatsanwaltschaft zum
einen möglichst rasch zur ersten Befragung schreiten, zum anderen aber für die
Verteidigung des Beschuldigten besorgt sein muss. Beides sind gesetzliche
Aufgaben, die aber zueinander in Widerspruch treten können: Einerseits
verlangen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO) und die
Obergrenze für eine Haftprüfung von 48 Stunden (Art. 224 Abs. 2 StPO) ein
rasches Vorgehen, andererseits müssen die Verteidigungsrechte des Beschuldigten
gewahrt werden, indem ein anwaltlicher Beistand aufgeboten wird, was nicht nur
organisatorische, sondern auch zeitliche Auswirkungen nach sich zieht.
3.2 Aufgrund
der Parteivorbringen und der Akten ist davon auszugehen, dass die
Staatsanwaltschaft den gewünschten Verteidiger einmal erfolglos angerufen hat
und dann sogleich eine andere Verteidigerin aufgeboten hat (Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016). Dieses Verhalten ist mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot nachvollziehbar. Es ginge aber zu weit, daraus eine unverrückbare
Festlegung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Strafverfahren
abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat in Ausübung seines Vorschlagsrechts von
Art. 133 Abs. 2 StPO einen Verteidiger genannt, der ihm und seiner Familie
bereits aus früheren Verfahren bekannt ist. Mit einem einmaligen telefonischen
Kontaktversuch seitens der Staatsanwaltschaft sind die in Art. 133 Abs. 2 StPO
genannten Grenzen der Berücksichtigung des Wunsches „nach Möglichkeit“, die der
Verfahrensleitung zumutbar sind, kaum schon erreicht. Die Staatsanwaltschaft kann
die Pikettverteidigung für die erste Einvernahme und die Haftrichter-Verhandlung
aufbieten, weil es eilt, dann aber immer noch für das weitere Verfahren den
gewünschten Verteidiger einsetzen, sofern dieser Wunsch von Anfang an so klar
geäussert wird wie hier.
3.3 Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei der Einvernahme des
Beschuldigten vom 5. April 2016 um eine Einvernahme im polizeilichen
Ermittlungsverfahren (Einvernahmeprotokoll S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat
zur Wahrung des für dieses Verfahrensstadium vorgesehenen Anspruchs des „Anwalts
der ersten Stunde“ gemäss Art. 159 StPO folgerichtig eine Pikettanwältin aufgeboten.
Damit wurde eine wirksame Verteidigung sichergestellt. Da die Pikettanwältin mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 mit der amtlichen
Verteidigung betraut wurde und dies zu einer rückwirkenden Entschädigung auch
für die früheren Bemühungen der Vertretung „der ersten Stunde“ führt (BGer 1B_66/2015
vom 12. August 2015 E. 2.6; 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 5), besteht
im konkreten Fall kein Anlass zu weiteren Ausführungen zur Entschädigungsfrage.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Vorschlagsrecht des Beschuldigten bei der Bestellung
der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nicht derart restriktiv
ausgelegt werden darf, dass dessen klar geäussertes Anliegen allein aufgrund
einer kurzfristigen Unabkömmlichkeit des gewünschten Verteidigers
unberücksichtigt bleibt.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen,
Dr. [...] im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlichen
Verteidiger einzusetzen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel obsiegt,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der
amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand angemessen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand auf 6 Stunden
zu schätzen, welche der Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens angemessen sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, für das weitere Verfahren Dr. [...] als
amtlichen Verteidiger von A____ einzusetzen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).