Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.167
ENTSCHEID
vom 6.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o B____ AG
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. November 2015
betreffend Ordnungsbusse von CHF
150.– wegen unentschuldigtem Nichterscheinen als Zeuge vor Strafgericht
Sachverhalt
Der als Zeuge
geladene A____ (Beschwerdeführer) ist unentschuldigt nicht zu einer Verhandlung
vor Strafgericht erschienen, weshalb das Einzelgericht in Strafsachen ihn am 2.
November 2015 mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.– belegt hat. Gegen diese
Ordnungsbusse richtet sich die Beschwerde vom 12. November 2015, eingereicht
durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B____ AG; diese beantragt im
Namen des Beschwerdeführers sinngemäss die Aufhebung der Ordnungsbusse. Mit
Verfügung vom 19. November 2015 forderte die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu deren
Gültigkeit innert Frist von 5 Tagen eigenhändig zu unterzeichnen. Diese
Verfügung wurde ihm aufgrund eines Fehlers bei der Post erst am 24. November
2015 zugestellt. Am 30. November 2015 ging die vom Beschwerdeführer persönlich
unterzeichnete Beschwerde ein. Die Strafgerichtspräsidentin verzichtete am 1.
Dezember 2015 auf eine Stellungnahme. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Ordnungsbussen
der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 und 93 Abs. 1. Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
1.2 Nach
Art. 396 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende
Person anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 85
Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110
Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine
eigenhändige Unterschrift oder aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten
Vertreter nötig ist. Erfüllt ein Rechtsmittel die gesetzlichen Anforderungen
nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze
Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der
Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das
Rechtsmittel nicht ein.
1.3 Im
vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B____ AG, am
12. November 2015 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde eingereicht. Diese
Eingabe war vom Beschwerdeführer selbst nicht unterzeichnet worden. Aus diesem
Grund hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer am
19. November 2015 eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um eine von ihm
handschriftlich unterzeichnete Eingabe einzureichen. Diese Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers der Post erst am 24. November 2015
zugestellt. Am 30. November 2015 (Poststempel vom 27. November 2015) ging die
nun handschriftlich vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe ein. Damit
wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie
eingetreten werden kann.
2.1 Den Akten ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zur Verhandlung vor dem
Strafgericht gemäss Sendungsinformationen am 21. August 2015 erhalten hat.
Der Vorladung war ein Auszug aus der Strafprozessordnung beigefügt. Darin wird
nebst anderen Bestimmungen Art. 64 StPO zitiert, wonach die Missachtung von
verfahrensleitenden Anordnungen mit Ordnungsbusse bis 1'000 Franken geahndet
werden kann. Weiter wird Art. 205 StPO zitiert, wonach der Vorladung Folge zu
leisten hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird (Abs. 1); im Falle der
Verhinderung dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und zu
belegen ist (Abs. 2); eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden
kann, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen
Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3); mit Ordnungsbusse bestraft und überdies
polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung unentschuldigt nicht
oder zu spät Folge leistet (Abs. 4). Ebenfalls werden Art. 207 Abs. 1 lit. a
und b StPO zitiert, wonach eine Person polizeilich vorgeführt werden kann, wenn
sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat oder wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte
anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten.
2.2 Der
Beschwerdeführer soll am Tag der Verhandlung vor Strafgericht laut
Beschwerdeschreiben im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Neubau eines Hauses
Mitarbeiter und mehrere Akkordarbeiter der B____ AG beaufsichtigt und unterstützt
haben müssen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber
nicht freigestellt worden. Der Beschwerdeführer wäre jedoch laut
Art. 205 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, seine Verhinderung der
vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Darauf war er in der
Rechtsmittelbelehrung, welche der Vorladung beigefügt worden war, hingewiesen
worden. Da er dies nicht getan hat, sondern der Verhandlung unentschuldigt fern
geblieben ist, ist die Busse zu Recht ausgesprochen worden.
2.3 Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der von der Arbeitgeberin bescheinigte
Arbeitseinsatz als wichtiger Grund zu akzeptieren gewesen wäre, denn laut Art.
324a OR ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten abwesend ist.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Als angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von
CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o.
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Bianca Hagist
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.