[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.64
URTEIL
vom 24.
August 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von
Tunesien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 18. August 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der tunesische
Staatsangehörige A____ konnte sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am
30. Mai 2016 nicht ausweisen. Nähere Abklärungen ergaben, dass gegen A____ eine
von den Genfer Behörden ausgesprochenes Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz besteht, gültig bis zum 10. Juni 2022. Das Migrationsamt verfügte
daraufhin für die Dauer von drei Monaten die Ausschaffungshaft, welche mit
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht vom 1. Juni 2016 bestätigt wurde.
Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2016 wurde A____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts
zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt.
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 18. August 2016 wurde die Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten bis zum 29. November 2016 verlängert, nachdem der Vollzug der
Ausschaffung noch nicht durchgeführt werden konnte. Für die gerichtliche
Verhandlung wurde A____ eine rechtliche Vertretung zur Seite gestellt. Über die
Verhandlung informiert wurde die von A____ mandatierte Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel. An der Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt.
Er führt aus, dass er weiterhin nach Frankreich zurück wolle, wie er dies
bereits an der ersten Verhandlung gesagt habe. Sein Anwalt ist zum Vortrag
gelangt. Er beantragt die sofortige Freilassung des A____ , unter o/e
Kostenfolge, eventualiter unter Gewährung des Kostenerlasses. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend
endet die erstmalig angeordnete Haft am 29. August 2016. Damit findet die
heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.
2.1 Der
Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der Haftverlängerung auf Grund einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs. An der ersten Haftverhandlung habe sich
gezeigt, dass A____ gar kein Französisch verstehe, weshalb man ihm einen Übersetzer
für die arabische Sprache kurzfristig organisiert habe. Auch an der heutigen
Verhandlung sei eine Dolmetscherin für die arabische Sprache aufgeboten worden.
Deshalb sei der Betroffene gar nicht in der Lage gewesen, die Befragungen des
Migrationsamts zu verstehen und sich entsprechend einzubringen. Damit sei sein
rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.
2.2 Tatsächlich
überraschte A____ an der ersten Haftverhandlung mit der Information, er
verstehe gar kein Französisch. Die Richterin organisierte sodann zur Sicherstellung
einer optimalen Kommunikation kurzfristig eine Übersetzung in die arabische
Sprache. Den Akten ist indessen zu entnehmen, dass A____ an der Befragung durch
das Migrationsamt vom 30. Mai 2016 angegeben hat, die Übersetzung in die
französische Sprache zu verstehen und der Befragung folgen zu können. Es folgte
eine längere Befragung, in welcher A____ die ihm gestellten Fragen
beantwortete, wenngleich er auch die Unterschrift verweigerte, was er in allen
folgenden Protokollen jeweils tat. Damit ist davon auszugehen, dass A____ der
französischen Sprache durchaus mächtig ist, und letztlich wohl aus taktischen
Gründen angegeben hat, diese nicht zu verstehen. Auffallend ist in diesem
Zusammenhang, dass er an der ersten Gerichtsverhandlung keinerlei Fragen zu den
Gründen seiner Inhaftierung stellte und mit keinem Wort ausführte, er verstehe
nicht, weshalb er festgehalten werde. Nicht auszuschliessen ist, dass er die
arabische Sprache besser beherrscht, als das Französische, es besteht indessen
einzig ein Anspruch auf eine Übersetzung in eine dem Betroffenen verständliche
Sprache, was nicht zwingend die Muttersprache sein muss. Soweit ihm aufgrund
der Kommunikation in der französischen Sprache Feinheiten entgangen sind, kann dies
durch die Übersetzung in das Arabische an den Gerichtsverhandlungen, wo ihm –
so auch heute - mit der mündlichen Eröffnung die Rechtslage und der Grund
seiner Inhaftierung dargelegt wurden, als geheilt gelten.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale
Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf
Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tat-sächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Hugi
Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer
Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer
2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom
21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.
97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Haft mit dem Bestehen eines Einreiseverbotes, womit
ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG vorliege. Dem ist beizupflichten. Gleichzeitig besteht nach wie vor eine
Untertauchensgefahr, da bekannt ist, dass sich A____ gemäss eigenen Angaben
bereits seit einigen Jahren unbefugt im Schengenraum aufhält, sei dies nun
entsprechend seinen Angaben mehrheitlich in Frankreich oder aber der Schweiz,
wo er immerhin bereits zweimal von den Genfer Behörden erfasst und mit je einem
Einreiseverbot belegt wurde (s. Auszug aus dem Zemis: erstes Einreiseverbot
gültig bis 10. Juni 2016, zweites Einreiseverbot gültig bis 10. Juni 2022).
Daraus ist zu schliessen, dass sich A____ in den Jahren 2014 und 2016 zeitweise
zumindest auch in der Schweiz aufhielt. Jedenfalls ist offensichtlich, dass A____
einen illegalen Aufenthalt im Schengenraum einer Ausschaffung in seine Heimat
vorzieht und er im Falle seiner Freilassung nicht kooperieren sondern
untertauchen würde. Diese Annahme wird zusätzlich durch die Tatsache gestützt,
dass A____ sich in der Vergangenheit auch einer falschen Identität bedient hat.
Damit ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Ausschaffung ist nicht ersichtlich.
3.3 A____
führt keine Reisedokumente mit sich. An der ersten Haftverhandlung gab er
an, diese befänden sich bei einem Bekannten in Frankreich, woraufhin er darauf hingewiesen
wurde, dass er den Vollzug der Wegweisung mittels Beibringung seiner Dokumente
massiv beschleunigen und damit die Haftdauer verkürzen könne. Dies hat er bis
heute nicht getan. Wenn er heute vorbringt, er kenne die Adresse seines
Kollegen nicht, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Das Migrationsamt
führte in der ersten Haftverfügung aus, der Erhalt eines Laisser-Passer der
tunesischen Behörden sollte mittels internationalen Fingerabdruckvergleichs
innert zwei Wochen zu bewerkstelligen sein. Diese optimistische Prognose hat
sich nicht verwirklicht. Zwischenzeitlich haben die Genfer Behörden dem
Migrationsamt Kopien des Reisepasses und der Identitätskarte des A____ zukommen
lassen. Nach der Verhaftung des A____ hatte das Migrationsamt umgehend das
Staatsekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung ersucht (Gesuch
vom 30. Mai 2016). Das SEM ersuchte die tunesischen Behörden mit Schreiben
vom 14. Juni 2016 um Ausstellung von Ersatzreisepapieren, wobei diesem
Gesuch die Kopien der Reisedokumente beigelegt wurden. Das Migrationsamt hat
sich regelmässig beim SEM über den Stand der Fallbearbeitung erkundigt. Dieses
konnte indessen immer nur mitteilen, dass die tunesischen Behörden sich der
Sache noch nicht angenommen hätten, letztmals mit Informationsschreiben an das
Migrationsamt vom 19. August 2016, worin bestätigt wird, dass sich die
zuständige Botschafterin in Tunis intensiv in der Sache bemühe. Den
Schweizerischen Behörden kann damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
vorgeworfen werden. Die Ausstellung der notwendigen Papiere haben die
tunesischen Behörden zu verantworten, wobei nach wie vor damit gerechnet werden
kann, dass diese in absehbarer Zeit ein Laisser-Passer ausstellen werden. Unter
diesen Umständen würde sich gar eine die reguläre Haftdauer von 6 Monaten
überschreitende Haftdauer rechtfertigen (s. oben Ziff. 2.1). Im Übrigen hat es A____
nach wie vor in der Hand, mit der Beibringung seine Dokumente die Haftdauer zu
verkürzen. Die Haftverlängerung erweist sich damit als verhältnismässig und der
Vollzug der Wegweisung als absehbar. Die Haftverlängerung wird bestätigt.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ ist gemäss den Akten
hablos und die Inhaftierung überschreitet mit der Verlängerung die Dauer von
drei Monaten, weshalb ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu Seite gestellt
wurde (BGE 139 I 206 E. 3). Dieser ist gemäss der eingereichten Honorarnote zu
entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Haft zur Sicherstellung der Ausschaffung vom 30. August 2016 bis 29.
November 2016 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand des A____, lic. iur. […],
werden ein Honorar von CHF 550.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.75,
zuzüglich 8% MWST von CHF 45.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.