Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.98
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Mai 2016
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 18. Mai 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A____ um Anordnung
einer amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung richtet sich die
vorliegende Beschwerde. B____ machte am 30. Mai 2016 im Namen von A____
geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft am 6. Juli 2015 angeordnete Wunschverteidigung mit dem
Unterzeichneten auf das in Basel-Stadt geführte Strafverfahren zu erstrecken.
Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte amtliche Verteidiger C____ sei aus
der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Es sei der Unterzeichnete vorsorglich
als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Alles unter
o/e-Kostenfolge der Beschwerdegegnerin. Im Falle des Unterliegens sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als
dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8.
Juni 2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, wobei
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der mit
Verfügung vom 10. Mai 2016 eingesetzte Advokat C____ habe den Beschwerdeführer
bislang professionell vertreten. Gemäss Aktennotiz vom 17. Mai 2016 habe der
Beschwerdeführer erklärt, im baselstädtischen Strafverfahren weiterhin von
diesem vertreten zu werden. Somit sei das Vertrauensverhältnis nicht gestört
und eine wirksame Verteidigung weiterhin gewährleistet. Eine einheitliche
Verteidigungsstrategie könne durch Absprache der Beteiligten gleichwohl
verfolgt werden, zumal auch Advokat B____ über eine Besuchsbewilligung verfüge.
Wie diesem kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden sei,
werde es in Kürze im Rahmen einer Gerichtsstandsanfrage an den Kanton
Basel-Landschaft ohnehin zu einer Vereinigung der Verfahren und damit auch der
amtlichen Verteidigung kommen. Mit Übernahme des Verfahrens am 7. Juni 2016 habe
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Zuständigkeit anerkannt und die
Regelung der Verteidigung in Aussicht gestellt. B____ hat mit Replik vom 17.
Juni 2016 an seinen Anträgen festgehalten.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer
verlangt die Erstreckung der amtlichen Wunschverteidigung durch B____ auf die
im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahren. Nachdem das basel-städtische
Strafverfahren indes mit Verfügung vom 7. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft übernommen worden ist, fehlt bezüglich dieses Antrags ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des
Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines
aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der
Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre
(BES.2012.131 vom 8. Januar 2013; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer
1B_326/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht erfüllt. Dass das Rechtsschutzinteresse kurz nach Erhebung der Beschwerde
weggefallen ist, ist den Umständen des vorliegenden Einzelfalls geschuldet und
in ähnlich gelagerten Situationen nicht notwendigerweise der Fall.
1.3 Da
im vorliegenden Fall das aktuelle Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der
Erhebung der Beschwerde am 30. Mai 2016 noch gegeben war und erst nachträglich
weggefallen ist, ergeht kein Nichteintretensentscheid, sondern ist das
Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit als dahingefallen zu erklären (vgl. BGE
137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus
Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung
der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses
abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE
BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1; HB.2012.25 vom 29. August 2012 E. 3.1; Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2 Die
von der Staatsanwaltschaft geschilderte Versicherung des Beschwerdeführers, den
von ihr eingesetzten amtlichen Verteidiger behalten zu wollen, widerspricht
diametral den Angaben von Dr. B____ und den handschriftlichen Schreiben seines
Mandanten. Ohne umfassendes Aktenstudium und allenfalls die Befragung der Beteiligten
zum Zustandekommen der Einsetzung des amtlichen Verteidigers C____, mithin ohne
die Verursachung weiterer Umtriebe, ist der mutmassliche Prozessausgang nicht
zu eruieren. Es sind daher allgemeine prozessrechtliche Kriterien
heranzuziehen: Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos
gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind,
die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (Domeisen, a.a.O). Nach Angaben der
Staatsanwaltschaft wurde Advokat B____ zwar eine baldige Gerichtsstandsanfrage an
den Kanton Basel-Landschaft in Aussicht gestellt, dass es in der Folge
tatsächlich zu einer Verfahrensabtretung kommen würde, stand damit aber noch
nicht fest. Da der Beschwerdeführer den Grund für den nachträglichen Wegfall
des aktuellen Rechtsschutzinteressens somit nicht zu verantworten hat, trägt er
keine Verfahrenskosten.
2.3 Aus
den oben dargelegten Gründen war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung
nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Dass die weiteren Erfordernisse für die
Beigabe eines amtlichen Verteidigers vorliegen, ist unbestritten. Die amtliche
Verteidigung mit Dr. B____ ist daher für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen,
und er wird für die in Rechnung gestellten Aufwendungen aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die eingereichte Kostennote ist insofern zu korrigieren, als das
Honorar der amtlichen Verteidigung anstatt der veranschlagten CHF
220.‒/Stunde CHF 200.‒/Stunde beträgt. Eine Kopie wird zudem
praxisgemäss mit CHF 0,25 entschädigt (bei 39 Kopien CHF 9.75 statt CHF 58.50).
Für die weiteren Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘437.35
(inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 115.‒, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).