[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.13
ENTSCHEID
vom 22.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ [...], Berufungsklägerin
Beklagte
gegen
B____ [...], Berufungsbeklagter
Kläger
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts (Dreiergericht) vom
- Dezember 2015
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 2.
Dezember 2015 wurde die zwischen A____ (Berufungsklägerin) und B____
(Berufungsbeklagter) [...] 2004 geschlossene Ehe geschieden. Betreffend die
Kindsbelange lautet der Entscheid u.a. wie folgt:
„2. Die elterliche Sorge über den Sohn C____,
geb. [...] 2005, wird dem Vater zugeteilt.
Das Kind bleibt in der Obhut des Vaters.
2.1 Von der Festlegung eines Besuchsrechts für
die Mutter wird derzeit abgesehen.
2.2 Die bestehende Beistandschaft für C____ wird
weitergeführt. Die Beiständin wird beauftragt, die Mutter über die Entwicklung
des Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden zu halten und ihr für
Fragen und Anliegen zur Verfügung zu stehen.
Wünscht C____ von sich aus Kontakt mit seiner Mutter, so wird die
Beiständin beauftragt, den persönlichen Kontakt herzustellen. Sollte die Mutter
in der Lage sein, einen kindsgerechten Umgang mit C____ wahrzunehmen, so wäre
die Beiständin aufgefordert, als nächstes ein individuell begleitetes
Besuchsrecht für die Mutter zu etablieren.
Wünscht die Mutter Kontakt mit C____, so ist analog vorzugehen
(Direktkontakt über Beiständin, allenfalls Etablierung eines individuell
begleiteten Besuchsrechts), sofern die Mutter nachweist, dass sie eine
therapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, die ihr hilft, einen
kindsgerechten Umgang mit C____ zu pflegen.
2.3 Die Mutter hat davon abzusehen, ausserhalb
des in Ziff. 2.2 hiervor umschriebenen Rahmens Kontakt mit C____ aufzunehmen.
2.4 Allfällige Streitigkeiten über den
persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch
die zuständige Kindesschutzbehörde.
- Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Beitrag an den Unterhalt des Sohnes C____,
geb. [...] 2005, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich dessen
IV-Kinderrente sowie allfällige an diese Rente gekoppelte Ergänzungsleistungen
zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit des Sohnes und darüber hinaus bis zum
ordentlichen Geltendmachen des Unterhaltsbeitrages durch den Sohn nach
Erreichen der Volljährigkeit.“
Weiter wurden
die Ausgleichskasse Basel-Stadt und das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
angewiesen, die IV-Kinderrente für C____ bzw. die Ergänzungsleistungen zur
IV-Kinderrente von C____ direkt dem Berufungsbeklagten auszuweisen. Es wurde
festgestellt, dass sich die Parteien mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhalt schulden und dass diese
güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Die Personalvorsorgeeinrichtungen
des Berufungsbeklagten wurden angewiesen, einen Betrag von CHF 2‘000.– bzw. CHF
1‘064.20 auf ein noch zu bezeichnendes Konto der Berufungsklägerin zu
übertragen. Dem Berufungskläger wurde der Kostenerlass entzogen. Der
Berufungsbeklagte wurde zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 2‘479.85 und die
Berufungsklägerin zu solchen von CHF 3‘079.80 verpflichtet, wobei letztere
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gingen. Die
Vertreterkosten wurden wettgeschlagen und der Vertreterin der Berufungsklägerin
im Kostenerlass CHF 10‘130.65 aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Dieser Entscheid
wurde dem Berufungsbeklagten und der Vertreterin der Berufungsklägerin an der
Hauptverhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet und den Parteien am 29.
März 2016 schriftlich begründet zugestellt. Am 19. April 2016 ging die
Anfrage der Vertreterin der Berufungsklägerin ein, ob die Prozessbeistandschaft
für die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren angeordnet werde.
Mit nicht
unterzeichneter Eingabe vom 25. April 2016 hat die Berufungsklägerin Berufung
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Dezember 2015 erhoben und
sinngemäss die fehlende Zuständigkeit der Basler Gerichte zur Behandlung der
Scheidungsklage geltend gemacht und eventualiter sinngemäss die Zuteilung der
elterlichen Sorge über den Sohn C____ an beide Eltern und die Zuteilung der
Obhut an sich beantragt. Sie hat dabei auf eine anwaltliche Vertretung explizit
verzichtet. Mit Verfügung vom 27. April 2016 setzte der instruierende
Appellationsgerichtspräsident der Berufungsklägerin gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO
(Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272) Frist zur Einreichung einer
nachgebesserten Berufungsschrift und verzichtete auf die Einholung einer
Berufungsantwort sowie auf die Einsetzung von lic. iur. [...] als
Prozessbeiständin der Berufungsklägerin. Am 4. Mai 2016 reichte die
Berufungsklägerin unaufgefordert ein Schreiben ein, in welchem sie zum einen
sinngemäss die in der Berufungsschrift gestellten Anträge wiederholte und zum
anderen die Überprüfung einer Verfügung des Zivilgerichts vom 26. Juni 2012
(Verfahren F.2011.528) beantragte. Am 3. Mai 2016 liess die Berufungsklägerin
dem Appellationsgericht die nachgebesserte Berufungsbegründung zukommen. Mit
Eingabe vom 30. Mai 2016 ersuchte die Berufungsklägerin sinngemäss vorsorglich
um Zuteilung der Obhut ihres Kindes an sich, da es diesem beim
Berufungsbeklagten nicht gut gehe. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident
wies dieses Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme am 2. Juni 2016 ab,
da es an Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung des Kindswohls fehle. Mit
Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert das
Arztzeugnis ihres behandelnden Arztes vom 13. Juni 2016 ein, wonach sie
gesundheitlich unter dem hängigen Scheidungsverfahren leide. Mit Schreiben vom
26. Juni 2016 ersuchte die Berufungsklägerin um umgehende Erledigung der
Sorgerechtsstreitigkeit.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (F.2014.576) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend
Scheidung und erweist sich daher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO als
zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Appellationsgerichts ergibt sich aus Art. 59 lit. a. IPRG (Bundesgesetz über
das Internationale Privatrecht, SR 291).
Funktional
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Berufungsbegründung vom 25. April 2016 ist rechtzeitig gemäss
Art. 311 ZPO eingereicht und fristgerecht nachgebessert worden (Art. 132
Abs. 1 ZPO).
1.2 Für
das Verfahren vor erster Instanz ist die Berufungsklägerin als nicht
postulationsfähig angesehen worden, weshalb ihr lic. iur. [...] als Vertreterin
zur Seite gestellt wurde. In ihrer Eingabe vom 25. April 2016 hat die
Berufungsklägerin ausdrücklich auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet und
ihre Unzufriedenheit mit der erfolgten Vertretung zum Ausdruck gebracht. Da sie
zugleich ihre Rügen bezüglich des angefochtenen Entscheids selbst in
ausreichender Form darlegen konnte, ist für das Verfahren vor Berufungsgericht
hingegen davon auszugehen, dass jedenfalls kein offensichtlicher Fall von
fehlender Postulationsfähigkeit vorliegt (vgl. den Wortlaut von Art. 69 Abs. 1
ZPO). Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat demgemäss mit
Verfügung vom 27. April 2016 auf die Weiterführung der Prozessbeistandschaft
verzichtet. Die Berufungsklägerin hat ein Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheids und ist deshalb zur Einlegung des Rechtsmittels
legitimiert. Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten. Mit Berufung
können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Die
Berufungsklägerin hat ihrer Eingabe vom 25. April 2016 eine zweite mit
ähnlichem Inhalt vom 4. Mai 2016 folgen lassen. Sollte die Berufungsklägerin
damit eine Ergänzung ihrer Berufungsbegründung beabsichtigt haben, kann auf die
damit gestellten Anträge nicht eingetreten werden, da diese zweite Eingabe erst
nach Ablauf der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.
1.4 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die
Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne dass ein
Schriftenwechsel durchgeführt wird. Offensichtlich unbegründet ist eine
Berufung, wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei
Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller
Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der
Berufung klar zutage treten (vgl. Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 312
N 18; Spühler, in: Spühler et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 312 N 12 mit Hinweisen; AGE ZB.2015.70 vom 12.
Februar 2016 E. 1.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist
sich die vorliegend zu beurteilende Berufung gegen den angefochtenen Entscheid
des Zivilgerichts als im soeben dargelegten Sinne offensichtlich unbegründet,
weshalb der Referent darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.
1.5 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die
Sache spruchreif ist. Angesichts des Umstandes, dass die Berufung offensichtlich
unbegründet ist, ist vorliegend der Verzicht auf die Durchführung einer
Verhandlung angebracht (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art 316
N 34, 40; AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 1.3).
2.1 Die
Berufungsklägerin bringt zunächst sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte die
Scheidungsklage des Berufungsbeklagten nicht behandeln dürfen, da ein
türkisches Zivilgericht dafür zuständig sei, das türkische Gesetze auf den
Sachverhalt anwenden müsse (Berufungsbegründung S. 2). Soweit sie damit die
Ungültigkeit oder gar die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids geltend
machen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Bei Fällen mit Auslandsberührung
sind gemäss Art. 59 lit. a IPRG für Klagen auf Scheidung oder Trennung
primär die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig.
Die Berufungsklägerin und Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren hat ihren
Wohnsitz in Basel-Stadt, woraus eine internationale und örtliche Zuständigkeit
des Zivilgerichts Basel-Stadt resultiert. Anders läge der Fall, wenn die
Berufungsklägerin oder der Berufungsbeklagte die Scheidung vor Einreichung der
Klage in der Schweiz bereits in ihrem Heimatland Türkei anhängig gemacht
hätten. Für solche Konstellationen sieht Art. 9 Abs. 1 IPRG vor, dass das
schweizerische Gericht das Verfahren aussetzt, wenn innert angemessener Frist
die Entscheidung des ausländischen Gerichts zu erwarten ist, die in der Schweiz
anerkannt werden kann. Die Berufungsklägerin macht jedoch nicht geltend, es
bestehe eine (frühere) Rechtshängigkeit vor einem türkischen Gericht. Das
zuständige schweizerische Gericht wendet gemäss Art. 61 Abs. 1 IPRG schweizerisches
Scheidungsrecht an, es sei denn, die Ehegatten mit gemeinsamer ausländischer
Staatsangehörigkeit haben nicht beide Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 2). Vorliegend
haben beide Parteien einen schweizerischen Wohnsitz. Somit hat die Vor-instanz
richtigerweise seine (internationale und örtliche) Zuständigkeit bejaht und die
Scheidungsklage unter Anwendung von schweizerischem materiellem Recht entschieden.
Die Berufung ist insoweit abzulehnen.
2.2
2.2.1 Die
Berufungsklägerin macht weiter geltend, sie „möchte (…) Notfall das Kind bei
[sich] haben“ und „mit [ihrem] Sohn Kanton Basel-Stadt eine Ruhe leben“
(Berufungsbegründung S. 2). Sie liefert keine weitere Begründung dafür, weshalb
die Vor-instanz in diesem Punkt falsch entschieden haben sollte. Aus der
Wendung, dass sie das Kind notfallmässig bei sich haben möchte, lässt sich
ableiten, dass die Berufungsklägerin das Kindswohl bei einem Verbleib ihres
Sohnes unter der alleinigen elterlichen Sorge und in der Obhut des Vaters
gefährdet sieht. Diese Ansicht findet keinerlei Stütze in den von der
Vorinstanz berücksichtigten Beweismitteln. Die Berufungsklägerin macht auch
nicht geltend, es seien von der Vorinstanz relevante Beweise nicht
berücksichtigt worden, noch legt sie mit ihrer Berufung neue Beweise ins Recht,
die auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen oder die Zuteilung der
elterlichen Sorge und Obhut über den Sohn C____ an den Berufungsbeklagten als
unrichtig erscheinen liessen.
2.2.2 Seit
dem 1. Juli 2014 gilt gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB (Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, SR 210) für geschiedene und unverheiratete Eltern der
Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge, von dem nur abgewichen wird, wenn
das Kindswohl dies verlangt (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dies ist insbesondere der
Fall, wenn nach Art. 311 Abs. 1 ZGB die Voraussetzungen eines
Sorgerechtsentzugs gegeben sind. Darüber hinaus nennen Praxis und Lehre für die
alleinige Sorgerechtszuteilung sodann den weniger schwerwiegenden Grund des
Vorliegens eines chronifizierten Elternkonflikts, der das Kindswohl zu
gefährden droht. Durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil
soll die dysfunktionale Beziehungsdynamik durchbrochen werden. Für die Frage,
wer das Sorgerecht in solchen Fällen innehaben soll, sind die Kriterien für die
Obhutszuteilung einschlägig (zum Ganzen Schwenzer/Cottier,
in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage
2014, Art. 298 N 13 ff., m.w.H., Felder
et al., Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 2014, S.
892 ff., 902; Gloor/Schweighauser,
Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer
Sicht, in: FamPra.ch 2014, S. 1 ff., 6 f.; statt vieler BGer 5A_923/2014 vom
27. August 2015 E. 4.6 f.). Leitprinzip ist dabei wiederum die beste
Wahrung des Kindswohls. Das Gericht berücksichtigt beim Zuteilungsentscheid
zunächst die bestehenden Bindungen des Kindes zu den Eltern, einbezogen werden
weiter die Erziehungsfähigkeiten der Eltern, deren Kooperationsbereitschaft und
die Bereitschaft, die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen. Allgemein
gefasst wird diejenige Lösung bevorzugt, die dem Kind bei Gewährung der
notwendigen Stabilität der Beziehungen eine optimale Entwicklung ermöglicht (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 N 5,
m.w.H. auf die höchstrichterliche Praxis).
2.2.3 Zunächst
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vorgängig ihres
Entscheids betreffend das Sorge- und Obhutsrecht über C____ angemessen
abgeklärt hat, indem sie eine Kindsanhörung durchführte, einen Bericht der
Erziehungsbeiständin und der Begleiteten Besuche (BBT) einholte, ein
ergänzendes kinderpsychologisches Gutachten anordnete und berücksichtigte und
die Akten der Verfahren EA.2009.11978 und F.2011.528 beizog.
2.2.4 Die
Vorinstanz hat erwogen, zwischen den Parteien bestehe ein langjähriger Dauerkonflikt
um C____, der durch eine mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie –fähigkeit
der Berufungsklägerin insbesondere gegenüber den involvierten Institutionen und
Fachpersonen geprägt sei. Es sei angesichts dessen nicht damit zu rechnen, dass
die Parteien die Verantwortung in zentralen Punkten der Erziehung und
Entwicklung des Sohnes gemeinsam übernehmen sowie allfällige Probleme
konstruktiv lösen und das Kindswohl nachhaltig sichern könnten. Es sei deshalb
von der Erteilung der gemeinsamen Sorge abzusehen. Alle involvierten befragten
Institutionen und Personen hätten C____ in der Obhut des Berufungsbeklagten
eine positive Entwicklung attestiert. Dieser sei in der Lage, dem Kind eine
stabile Umgebung, Sicherheit, eine zuverlässige Betreuung und Unterstützung,
insbesondere auch in schulischen Belangen, zu bieten. Hingegen bestünden
erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin, die eine
Persönlichkeitsseite aufweise, die der Fähigkeit zur Erziehung und Kooperation
mit dem anderen Elternteil im Interesse des Kindes entgegenstehe. Weiter
spreche sich C____ explizit gegen einen Kontakt mit der Berufungsklägerin und
für den Verbleib beim Berufungsbeklagten aus. Aus diesen Gründen sei im
Einklang mit der einhelligen Empfehlung der befragten Personen und
Institutionen die elterliche Sorge und die Obhut über C____ dem
Berufungsbeklagten zu übertragen (Urteil E. 3.5 f.).
2.2.5 Das
Appellationsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich. In
Anbetracht des schon mehrere Jahre andauernden Konflikts zwischen den Parteien
um ihr Kind und ihres schwierigen Umgangs miteinander, der eine gestörte
Kommunikation und teils auch sehr heftige Auseinandersetzungen umfasst,
erscheint die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht mit dem Kindeswohl
vereinbar. Im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge und der
Obhut ist in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu berücksichtigen,
dass den Wünschen und geäusserten Bedürfnissen des Kindes eine eminente
Bedeutung zukommt (vgl. Wortlaut von Art. 133 Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 N
4). Der zehnjährige C____ hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er zu seiner
Mutter in ihrem jetzigen gesundheitlichen Zustand keinen Kontakt wünscht und
beim Vater verbleiben möchte, wo es ihm gutgehe und wo er schulisch und sozial
auch sehr gut integriert sei. Er hat weiter eindrücklich geschildert, wie
schwer lesbar für ihn die Reaktionen seiner Mutter seien und er sich von ihrem
auch ihm gegenüber aggressiven Verhalten belastet gefühlt habe (Protokoll
Kindsanhörung vom 28. Oktober 2015, Akten 5). Alleine diese Äusserungen von C____
sind ein gewichtiges Argument für die Zuteilung der elterlichen Sorge und der
Obhut an den Berufungsbeklagten. Diese sind eingebettet in die Aussagen der
involvierten Fachpersonen, die allesamt in Abwägung der durch die Praxis
entwickelten Kriterien eine Zuteilung an den Berufungsbeklagten befürworten (vgl.
die entsprechenden Wiedergaben im Urteil E. 3.4.2 – 3.4.4). Die Vorinstanz
hat unter Beachtung der in obstehender E. 2.2.2 dargelegten Grundsätze die
elterliche Sorge und die Obhut über C____ alleine dem Berufungsbeklagten
zugeteilt und dabei von dem ihr zustehenden Ermessen richtigen Gebrauch gemacht.
Die Berufung der Berufungsklägerin ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen. Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde und die
Berufungsklägerin anwaltlich nicht vertreten ist, sind jedoch keine
Vertretungskosten entstanden, und von der Auferlegung von ordentlichen Kosten
für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Dezember
2015 wird bestätigt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.